Warum für KMU der Abbau psychologischer Kosten bei öffentlichen Vergaben wichtiger ist als die Reduzierung der Bürokratiekosten

Autor
Schlömer-Laufen, Nadine
Schneider, Sebastian
Reiff, Annika
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
277-279
Titeldaten
  • Schlömer-Laufen, Nadine; Schneider, Sebastian; Reiff, Annika
  • Heft 6/2025
    S.277-279
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag fasst die wesentlichen Ergebnisse eines Forschungsprojekts zusammen, das das Institut für Mittelstandsforschung, Bonn, durchgeführt hat. Dieses zielte auf die Ermittlung der monetären Kosten für den bürokratischen Aufwand, den mittelständische Unternehmen bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen haben, einerseits und auf die Feststellung der sog. psychologischen Kosten (durch Frustration oder Verärgerung über die mit der Beteiligung an der Ausschreibung verbundenen Anforderungen und Schwierigkeiten) andererseits ab. In der Studie wurde zwischen kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen unterschieden, wobei die Einordnung bzw. Kategorisierung nach Umsatz und Beschäftigtenzahl erfolgte. Wesentliches Ergebnis der Studie war, dass der Kostenaufwand bei kleinsten Unternehmen – auch absolut – am höchsten war, was mit Skaleneffekten und Ablaufroutinen erklärt wurde, die mit zunehmender Unternehmensgröße zu einer Kostenverringerung führten. Demgegenüber waren die festgestellten „psychologischen Kosten“ offensichtlich weitgehend von der Unternehmensgröße unabhängig. Diese wurden in den Bereichen der Suche von Ausschreibungen, der formalen Zusammenstellung der Angebotsunterlagen und der Angebotsabgabe festgestellt. Insbesondere der zweitgenannte Schritt erwies sich offensichtlich als Auslöser von Stress und Ärger. In den abgeleiteten Empfehlungen wird daher ein „once only“-Prinzip angeregt, wonach Unternehmen ihre an öffentliche Stellen zu übermittelnden Daten nur einmal – und nicht wiederholt – übermitteln müssen sollten. Außerdem wird in den Raum gestellt, auf Nachweispflichten (teilweise) zu verzichten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber

Autor
Rusch, Daniel
Portner, David
Gerichtsentscheidung
KG, Beschl. v. 01.03.2024 – Verg 11/22
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
361-366
Titeldaten
  • Rusch, Daniel; Portner, David
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2025
    S.361-366
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

KG, Beschl. v. 01.03.2024 – Verg 11/22

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren beleuchten in dem Aufsatz die – ihrer Ansicht nach unklare – Entscheidung des KG Berlin vom 01.03.2024. Hierbei hatte das KG unter anderem zu beurteilen, ob die Auftraggeber verpflichtet waren, Preise für Gleisanschlusskosten nicht in den Wertungspreis einzubeziehen, weil nur der Bestandsbetreiber bereits über Gleisanschlüsse verfügte und dadurch einen erheblichen Wettbewerbs- bzw. Ausstattungsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten hatte. Das KG entschied, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, diese Vorteile eines Bestandsbetreibers auszugleichen. Dies sei insbesondere aus Gründen des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt. Die Verfasser sind der Auffassung, dass der Beschluss des KG in seinen Ausführungen sowohl zu kurz als auch zu unklar sei, gewisse Erwägungen nicht angestellt würden, fehlende Bezüge zur bestehenden Rechtsprechung aufweise und offene Fragen hinterlässt. Zum Beleg ihrer Auffassung setzen sie sich eingehend mit der bisherigen vergaberechtlichen Spruchpraxis und der Literatur auseinander.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Nur noch „Zuschlagskriterium: 100 % Preis“?

Untertitel
Der Umgang mit Projektanten nach der „Baustellenlogistik Wilhelmshaven“-Entscheidung zu § 10 II VSVgV
Autor
Jäger, Johannes
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
346-349
Titeldaten
  • Jäger, Johannes
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.346-349
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2024, Verg 53/23, befasst sich der Verfasser mit den rechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Zuschlagskriterien bei Beteiligung vorbefasster Unternehmen. Das Gericht hat darin entschieden, dass projektbezogene Zuschlagskriterien, die auf spezifische Kenntnisse des zu vergebenden Projekts abstellen, unzulässig sind, wenn ein Projektant als Bieter teilnimmt. Solche Kriterien begründen nach Auffassung des Gerichts strukturelle Informationsvorteile, die durch Maßnahmen wie Fristverlängerung oder Informationsbereitstellung nicht ausgeglichen werden können. Der Verfasser zeigt auf, dass bei fortbestehender Teilnahme des Projektanten allein projektneutrale Zuschlagskriterien zulässig sind. In Betracht kommen würden insbesondere Kriterien, die auf Referenzen aus vergleichbaren Projekten oder auf die Organisation und Qualifikation des eingesetzten Personals abstellen. Darüber hinaus setzt er sich mit der Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien auseinander und weist auf die Anforderung einer eindeutigen Trennung in den Vergabeunterlagen hin. Zudem geht der Verfasser der Frage nach, wie durch vollständige Offenlegung aller projektrelevanten Informationen strukturelle Wettbewerbsvorteile minimiert werden können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag

Autor
Federmann, Bernd
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
101-116
Titeldaten
  • Federmann, Bernd
  • CCZ - Corporate Compliance Zeitschrift
  • Heft 5/2025
    S.101-116
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag stellt Compliance-Regelungen im Koalitionsvertrag 2025 im Zusammenhang vor. Er behandelt zunächst die zeitlich gestaffelte Entlastung der Unternehmen vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und geht auf Erleichterungen bei der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ein. Im Bereich ESG-Berichtspflichten und Nachhaltigkeit werde eine umfassende Entbürokratisierung nach der EU-Omnibus-Initiative für CSRD, Taxonomie und CBAM angestrebt, insbesondere durch Vereinfachungen und Reduktion von Doppelberichterstattungen. Die geplanten Reformen im Außenwirtschaftsrecht zielten auf eine Vereinfachung der Exportkontrollen und eine stärkere Eigenverantwortung der Unternehmen ab. Datenschutzrechtlich sei eine Zentralisierung der Aufsicht bei der BfDI vorgesehen, um eine einheitlichere Anwendung des Datenschutzrechts zu gewährleisten, wobei dies unter den Landesbehörden umstritten sei. Der Verfasser geht auf weitere Entbürokratisierungsthemen ein. Insgesamt schaffe der Koalitionsvertrag einen politischen Rahmen für Investitionen, Entbürokratisierung und neue Compliance-Anforderungen, wodurch Unternehmen ihre Compliance-Systeme anpassen und Chancen wie Risiken frühzeitig adressieren sollten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition

Autor
Gariglio, Simone
Serra Gianluca
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
92-98
Titeldaten
  • Gariglio, Simone; Serra Gianluca
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.92-98
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Artikel beleuchtet die erstmalige großangelegte gemeinsame Beschaffung von 155-mm-
Artilleriemunition durch die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) – ein Meilenstein in der
europäischen Verteidigungskooperation. In ihrem Beitrag beleuchten die Verfasser die rechtlichen und
administrativen Aspekte der beschleunigten gemeinsamen Beschaffungsstrategie (fast-track joint
procurement, JP) der EDA. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beschaffungsstrategie liege
insbesondere in dem stark fragmentierten EU-Verteidigungsmarkt, der besonders in Krisen zu einer
begrenzten Lieferkapazität sowie einer ineffizienten Beschaffung führen würde. Die Autoren bieten zudem
eine detaillierte Analyse der rechtlichen, strategischen und administrativen Konzeption des Projekts und
demonstrieren, wie durch kluge Vertragsgestaltung und EU-weite Markterkundung eine flexible, faire und
effiziente Beschaffungsstruktur geschaffen wurde. Besonders bemerkenswert ist der Balanceakt zwischen
politischem Anspruch – schnelle Lieferung und Versorgungssicherheit – und praktischer Umsetzung
innerhalb des fragmentierten europäischen Rüstungsmarkts. Die Verwendung von Rahmenverträgen mit
mehreren Lieferanten, gekoppelt mit einem Kaskadenmodell, zeigt Innovationspotenzial und ermöglicht
zugleich Transparenz, Wettbewerb und Skalierbarkeit. Auch komplexe Fragestellungen wie
Herkunftsregeln, Exportkontrollen, Zertifizierungsfragen und die Anforderungen für Erstattungen aus dem
European Peace Facility (EPF) und EDIRPA werden präzise und praxisnah behandelt. Dabei gelingt es dem
Beitrag, juristische und operative Anforderungen verständlich zu verbinden – ein seltenes Kunststück in
der Fachliteratur.
Rezension abgeschlossen
ja

Ab aufs Rad – die Vergabe eines Dienstradleasings

Autor
Grahl, Anne
Zeitschrift
Jahr
2025
Seite(n)
2-7
Titeldaten
  • Grahl, Anne
  • VergabeFokus
  • 2025
    S.2-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Die Autorin liefert in ihrem Beitrag einen fundierten und praxisnahen Überblick über die komplexe Vergabe
eines Dienstradleasings im öffentlichen Dienst. Erforderlich sei die Durchführung eines formalen
Vergabeverfahrens auf Grundlage einer präzisen Bedarfsanalyse sowie unter Berücksichtigung steuer-,
arbeits- und datenschutzrechtlicher Aspekte. Aufgrund unklarer Abrufzahlen empfiehlt die Verfasserin den
Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Die Vertragsunterlagen seien bereits bei der Ausschreibung
vorzulegen und sollten marktübliche Regelungen wie Leasingverträge, Versicherungsbedingungen und
Wartungsvereinbarungen enthalten. Ferner seien Preisgleit- und Zinsanpassungsklauseln sinnvoll, um
langfristige Kostenrisiken zu minimieren. Bezüglich der Wahl der Verfahrensart könne, abhängig davon
wie genau die Leistung beschreibbar ist, das offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb gewählt werden. Im Rahmen der Eignungs- und Zuschlagskriterien geht die
Verfasserin neben den allgemeinen Anforderungen auch auf die Besonderheiten ein, die sich aus dem
Leasingsystem ergeben. So sei im Rahmen der Eignungskriterien insbesondere erforderlich, dass die Bieter
eine Erlaubnis für die Erbringung von Finanzierungsleasing besitzen, bei den Zuschlagskriterien sollte der
Auftraggeber vor allem die Aufschlüsselung der Preiskalkulation verlangen. In ihrem Fazit kommt die
Autorin zu dem Schluss, dass die Vergabe eines Dienstradleasings eine sorgfältige Vorbereitung sowie
eine realistische Bedarfsplanung und eine durchdachte Vertragsgestaltung erfordere. Aufgrund der
Bezüge zu anderen Rechtsgebieten wird die Einholung externen Rechtsrats dringend empfohlen.
Rezension abgeschlossen
ja

Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht

Autor
Walter Otmar
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
288-299
Titeldaten
  • Walter Otmar
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.288-299
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit einem, wie der Verfasser selbst bemerkt, bislang wenig beachteten
Regelungsaspekt der „allgemeinen“ Vergaberichtlinie 2024/14/EU, nämlich dem „Erwerb“ der Leistung,
den der Verfasser offenkundig als konstitutives Merkmal des Auftragsbegriffs ansieht. Diese Annahme wird
aus der Regelung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie abgeleitet. Ausgehend von der These, dass der Wortlaut
der Richtlinienbestimmungen den „Erwerb“ der Leistung als für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags
notwendige Bedingung ansehe, hält der Autor das Vergabeverfahren anscheinend nicht bereits mit der
Zuschlagserteilung, also dem Zustandekommen des schuldrechtlichen Vertrages, für abgeschlossen,
sondern wohl erst mit der zumindest teilweise stattgefundenen Erfüllung eben durch den „Erwerb“ der
ausgeschriebenen Leistung. Hieran anknüpfend, sucht der Verfasser zu begründen, dass ein mangels
„Erwerb“ der Leistung noch nicht vollzogener Vertrag wieder aufgelöst werden könne, wohl mit der
Wirkung, dass wegen so nicht eingetretener Beendigung des Vergabeverfahrens auch noch der
nachfolgende Bieter ohne erneutes Vergabeverfahren zum Zuge kommen könne. Diese Sichtweise wirft
zumindest interessante Fragen im Verhältnis zur gesetzlichen Annahme vom Zuschlag als Endpunkt des
Vergabeverfahrens (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB; vgl. auch BGH, 19.12.2000 – X ZB 14/00) und zu den
Anforderungen an nachträgliche Auftragsänderungen (§ 132 GWB) auf, die wohl noch der näheren
Betrachtung bedürften.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Damages in Public Procurement Procedures: On the Convergence of EU and Romanian Law

Autor
Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
99-111
Titeldaten
  • Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.99-111
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser untersuchen ihrem Beitrag die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche im
Vergabeverfahren nach europäischen und rumänischem Vergaberecht. Sie zeigen auf, dass nach der
Rechtsprechung des EuGH ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen muss, um einen Anspruch auf
Schadensersatz zu begründen, wobei ein Verschulden der Vergabestelle nicht zwingend erforderlich ist. In
Fällen wie EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - C-568/08 konkretisierte der EuGH die Anforderungen an
Kausalität, Schaden und Schwere des Verstoßes. Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshof, Urteil vom
31.10.2017 - E-16/16 führte zunächst zu einer weiten Auslegung, wurde jedoch im späteren Verfahren
revidiert, um sich an die EuGH-Rechtsprechung anzupassen. Die Verfasser analysieren im rumänischen
Recht insbesondere Art. 53 Abs. 6 des rumänischen Gesetzes Nr. 101/2016, das den Schadensersatz auf
Angebotsvorbereitungs- und Teilnahmekosten begrenzt. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn
oder den Verlust der Zuschlagschance ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung steht nach Auffassung der
Verfasser im Spannungsverhältnis zur EuGH-Rechtsprechung, insbesondere zum Urteil EuGH, Urteil vom
06.06.2024 – C‑547/22. Darin wurde anerkannt, dass auch der Verlust einer realen Chance unter den
unionsrechtlichen Schadensbegriff fällt. Die nationale Begrenzung des Schadenersatzes wird zudem aus
systematischer Sicht und unter Effektivitätsgesichtspunkten kritisiert. Der rumänische Gesetzgeber
begründet die Begrenzung mit dem Ziel, öffentliche Mittel zu schonen und Investitionen zu beschleunigen.
Die Verfasser zeigen auf, dass diese Ziele keinen unionsrechtlichen Vorrang genießen können. In ihrem
abschließenden Fazit schlagen sie vor, die innerstaatlichen Vorschriften unionsrechtskonform anzupassen,
um effektive Rechtsbehelfe sicherzustellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Zweifeln an Bietererklärungen

Autor
Rabe, Stephan
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
285-287
Titeldaten
  • Rabe, Stephan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.285-287
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersuchen ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf Beschluss vom
12.06.2024 - VII-Verg 36/23 die Überprüfungspflicht öffentlicher Auftraggeber bei Zweifeln an
Bietererklärungen. In der Entscheidung stellte das Gerichte klar, dass der Auftraggeber grundsätzlich auf
Eigenerklärungen vertrauen darf, aber bei konkreten Zweifeln zur Aufklärung verpflichtet ist. Solche
Zweifel können sich auch aus Rügen unterlegener Bieter ergeben, sofern diese substanziellen Hinweise
liefern. Das Gericht betont, dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall durch geeignete
Maßnahmen klären muss, ob das Leistungsversprechen tatsächlich erfüllbar ist. Dies folge aus dem
Grundsatz „Aufklärung vor Ausschluss“. Der Auftraggeber sei dabei in der Wahl seiner Mittel frei, müsse
jedoch sicherstellen, dass die gewählten Maßnahmen zur Beseitigung der Zweifel geeignet sind und
sachgerecht erfolge. Der Verfasser ordnet die Entscheidung in die unionsrechtliche Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 04.12.2003 – C-448/01, ein, wonach Zuschlagskriterien überprüfbar sein müssen und
eine bloße Behauptung von Leistungsversprechen, ohne die Möglichkeit der Verifikation, gegen das
Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Zugleich grenzt der Verfasser
Behauptungen „ins Blaue hinein“ ab. Solche unsubstantiierten Hinweise lösen keine Aufklärungspflicht
aus. Im Bereich der Eignungsprüfung verweist der Verfasser auf die Rechtsprechung, wonach bei
gleichbleibender Sachlage eine positive Eignungsfeststellung nicht ohne Weiteres revidiert werden dürfe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja