Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Zweifeln an Bietererklärungen

Autor
Rabe, Stephan
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
285-287
Titeldaten
  • Rabe, Stephan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.285-287
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Verfasser untersuchen ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf Beschluss vom
12.06.2024 - VII-Verg 36/23 die Überprüfungspflicht öffentlicher Auftraggeber bei Zweifeln an
Bietererklärungen. In der Entscheidung stellte das Gerichte klar, dass der Auftraggeber grundsätzlich auf
Eigenerklärungen vertrauen darf, aber bei konkreten Zweifeln zur Aufklärung verpflichtet ist. Solche
Zweifel können sich auch aus Rügen unterlegener Bieter ergeben, sofern diese substanziellen Hinweise
liefern. Das Gericht betont, dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall durch geeignete
Maßnahmen klären muss, ob das Leistungsversprechen tatsächlich erfüllbar ist. Dies folge aus dem
Grundsatz „Aufklärung vor Ausschluss“. Der Auftraggeber sei dabei in der Wahl seiner Mittel frei, müsse
jedoch sicherstellen, dass die gewählten Maßnahmen zur Beseitigung der Zweifel geeignet sind und
sachgerecht erfolge. Der Verfasser ordnet die Entscheidung in die unionsrechtliche Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 04.12.2003 – C-448/01, ein, wonach Zuschlagskriterien überprüfbar sein müssen und
eine bloße Behauptung von Leistungsversprechen, ohne die Möglichkeit der Verifikation, gegen das
Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Zugleich grenzt der Verfasser
Behauptungen „ins Blaue hinein“ ab. Solche unsubstantiierten Hinweise lösen keine Aufklärungspflicht
aus. Im Bereich der Eignungsprüfung verweist der Verfasser auf die Rechtsprechung, wonach bei
gleichbleibender Sachlage eine positive Eignungsfeststellung nicht ohne Weiteres revidiert werden dürfe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement Contract: Legal Problems of the Practice of Application of Contractual Form

Autor
Myroslavskyi, Serhii
Tereshchenko, Serhii
Shapovalova Olga
Nikolenko, Liudmyla
Derevyanko, Bogdan
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
121-133
Titeldaten
  • Myroslavskyi, Serhii; Tereshchenko, Serhii; Shapovalova Olga; Nikolenko, Liudmyla ; Derevyanko, Bogdan
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.121-133
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag analysiert die rechtlichen Probleme, die mit der Vertragsgestaltung und -umsetzung im
öffentlichen Beschaffungswesen der Ukraine, insbesondere in politisch unruhigen Zeiten, einhergehen. Das
öffentliche Auftragswesen macht 18 % des ukrainischen BIP aus und spielt somit eine Schlüsselrolle in der
Wirtschaft, besonders angesichts der Herausforderungen durch den Krieg. Trotz des Anstiegs der
abgeschlossenen Beschaffungen und öffentlichen Verträge steht das Beschaffungssystem in der Ukraine
vor zahlreichen Herausforderungen. Öffentliche Beschaffungen unter Kriegsrecht sind wesentlich
komplizierter, da deutlich geringere Haushaltseinnahmen eine langfristige Beschaffungsplanung praktisch
unmöglich machen. Das größte Risiko stellt jedoch die Korruption dar, die auch in Kriegszeiten zu einer
ineffizienten Verwendung öffentlicher Mittel und unfairen Bedingungen für die Marktteilnehmer führt. Um
die Herausforderungen im ukrainischen öffentlichen Beschaffungswesen zu bewältigen, schlagen die
Autoren vor, künstliche Intelligenz in den Beschaffungsprozess zu integrieren, um das Korruptionsrisiko zu
verringern, die Ressourcen besser zu verwalten und den Prozess zu standardisieren, um eine höhere
Stabilität und Vorhersagbarkeit zu erreichen, insbesondere unter instabilen Bedingungen während eines
Krieges. Darüber hinaus empfehlen sie die Einführung von „Smart Contracts“, um die Koordination
vertraglicher und sozialer Prozesse zu automatisieren, die Transparenz zu erhöhen und die
Manipulationsmöglichkeiten durch die Beschaffungsteilnehmer zu verringern. Für die Einführung dieser
intelligenten Verträge sind jedoch Änderungen in der nationalen Gesetzgebung erforderlich. Abschließend
unterbreiten die Verfasser einen konkreten Gesetzesvorschlag zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage
für die Implementierung intelligenter Verträge im öffentlichen Beschaffungswesen der Ukraine. Diese
Maßnahmen sollen die Effizienz und Transparenz des Beschaffungswesens erheblich verbessern und die
Widerstandsfähigkeit gegenüber den aktuellen Herausforderungen stärken.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Aspekte einer kommunalen Verkehrswende

Autor
Manzke, Simon
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
130-135
Titeldaten
  • Manzke, Simon
  • KlimR - Klima und Recht
  • Heft 5/2025
    S.130-135
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor beleuchtet in seinem Aufsatz die Gestaltungsspielräume öffentlicher Auftraggeber für die
kommunale Verkehrswende. Einführend gibt der Autor einen Überblick über die grundsätzlichen
Rechtsquellen für Umwelt- und Klimavorgaben und nennt hierbei § 127 Abs. 1 Satz 3 GWB i.V.m. § 97 Abs.
3 GWB als vergaberechtliche Einstiegsnorm. Darüber hinaus würden Fachgesetze die Berücksichtigung
umweltbezogener Aspekte anregen, z.B. das Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KrWG) oder das
Klimaschutzgesetz des Bundes (KSG). Gegenspieler dieser Vorgaben seien der vergaberechtliche
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem. § 97 Abs., 1 Satz 2 GWB, so der Autor weiter. Durch die Zielverfolgung
bedingte Lasten müssten in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen stehen, die
der Auftraggeber erwartet. Eine weitere Rechtsquelle sei auch Art. 20a GG, welcher allerdings keine
subjektiven Bieterrechte vermittele. Speziell im Verkehrsbereich seien zudem die Verordnungen (EG) Nr.
1370/207 und die Sektorenvergaberichtlinie 2014/25/EU zu beachten, auf welcher auch die
Sonderregelung des § 136 ff. GWB beruht. Zur Art und Weise der Berücksichtigung dieser Vorgaben
relativiert der Autor, dass der Auftraggeber weiterhin das Leistungsbestimmungsrecht für sich
beanspruchen kann, er also weiterhin trotz der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben über das „Ob“ und das
“Was“ disponieren könne. Hierbei könne er Vorgaben im Wege der Leistungsbeschreibung zur
Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte treffen, was § 31 Abs. 3 Satz1 und § 67 Abs. 2 VgV ermögliche,
jedenfalls im Rahmen des Grundsatzes der Produktneutralität gem. § 31 Abs. 6 VgV. Ebenso kann der
Auftraggeber bei der Eignungsprüfung und den Zuschlagskriterien Sorge hierfür tragen. Als
spezialgesetzliche Regelungen im Verkehrsbereich führt der Autor das Saubere-Fahrzeuge-
Beschaffungsgesetz an. Er schließt mit der möglichen Förderung von Sharing-Angeboten und denkbaren
Vorgaben für die Organisation von Veranstaltungen. Der Autor konstatiert abschließend, dass die
zahlreichen Gestaltungsspielräume „pauschaler“ Nachhaltigkeitsvorgaben eben auch auf den jeweiligen
Beschaffungsbedarf zugeschnitten werden müssten, was er als wesentliche Herausforderung benennt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Second-Ranked Tenderers and the Principle of the ‘Waiting Room’ in EU Procurement Law

Autor
Garsse, Steven Van
Verhoeven, Simon
Wouters, Ellen
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
112-120
Titeldaten
  • Garsse, Steven Van; Verhoeven, Simon; Wouters, Ellen
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.112-120
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser befassen sich in ihrem Beitrag sich mit der sogenannten „Waiting Room“-Technik in
europaweiten Vergabeverfahren, insbesondere bei Verhandlungsverfahren. Diese Methodik ist nicht
ausdrücklich normiert, wird jedoch in mehreren Mitgliedstaaten, vor allem in den Niederlanden,
angewandt. Dabei wird nach der ersten Angebotswertung mit dem bestplatzierten Bieter verhandelt,
während die weiteren Bieter – insbesondere der Zweitplatzierte – in einen „Warteraum“ versetzt werden.
In den Niederlanden wird dies durch den Abschluss eines sogenannten „Waiting Room Agreement“
vereinbart. Dabei ist geregelt, dass der öffentliche Auftraggeber, im Falle eines vorzeitigen Scheiterns des
ursprünglichen Vertrages unmittelbar auf den Zweitplatzierten zurückzugreifen kann. Ein Anspruch auf
Vertragsschluss besteht jedoch nicht. Die Vergabestelle kann sich auch für eine Neuausschreibung
entscheiden kann. Besonders verbreitet ist diese Praxis im Rahmen von Zwei-Phasen-Beauftragungen, in
denen zunächst ein Entwurfsprozess durchgeführt und anschließend über die Umsetzung entschieden
wird. Die Verfasser untersuchen, ob der Rückgriff auf den zweitplatzierten Bieter im Einklang mit den
unionsrechtlichen Vorgaben steht, insbesondere zu wesentlichen Vertragsänderungen. Die
niederländische Rechtsprechung hat im Fall „Police Pistols“ mit Bezugnahme auf die
Pressetextrechtsprechung des EuGH entschieden dass der Austausch des Auftragnehmers durch den
Zweitplatzierten eine unzulässige wesentliche Änderung darstellt. Die Verfasser betonen, dass eine
zulässige Anwendung der Methodik nur bei klarer, transparenter und in den Vergabeunterlagen
enthaltenen Regelungen möglich ist. Dabei solle sichergestellt werden, dass der zweitplatzierte Bieter zu
den ursprünglichen Konditionen leisten kann – was bei geänderten Marktverhältnissen oder
Projektfortschritten eher zweifelhaft ist. Darüber hinaus haben sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit den
Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis regen sie eine
europarechtliche Legitimierung durch die aktuelle Richtlinienreform an, sofern die „Waiting Room“-
Technik unionsweit angewendet werden soll.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition

Autor
Gariglio, Simone
Serra Gianluca
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
92-98
Titeldaten
  • Gariglio, Simone; Serra Gianluca
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.92-98
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Artikel beleuchtet die erstmalige großangelegte gemeinsame Beschaffung von 155-mm-
Artilleriemunition durch die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) – ein Meilenstein in der
europäischen Verteidigungskooperation. In ihrem Beitrag beleuchten die Verfasser die rechtlichen und
administrativen Aspekte der beschleunigten gemeinsamen Beschaffungsstrategie (fast-track joint
procurement, JP) der EDA. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beschaffungsstrategie liege
insbesondere in dem stark fragmentierten EU-Verteidigungsmarkt, der besonders in Krisen zu einer
begrenzten Lieferkapazität sowie einer ineffizienten Beschaffung führen würde. Die Autoren bieten zudem
eine detaillierte Analyse der rechtlichen, strategischen und administrativen Konzeption des Projekts und
demonstrieren, wie durch kluge Vertragsgestaltung und EU-weite Markterkundung eine flexible, faire und
effiziente Beschaffungsstruktur geschaffen wurde. Besonders bemerkenswert ist der Balanceakt zwischen
politischem Anspruch – schnelle Lieferung und Versorgungssicherheit – und praktischer Umsetzung
innerhalb des fragmentierten europäischen Rüstungsmarkts. Die Verwendung von Rahmenverträgen mit
mehreren Lieferanten, gekoppelt mit einem Kaskadenmodell, zeigt Innovationspotenzial und ermöglicht
zugleich Transparenz, Wettbewerb und Skalierbarkeit. Auch komplexe Fragestellungen wie
Herkunftsregeln, Exportkontrollen, Zertifizierungsfragen und die Anforderungen für Erstattungen aus dem
European Peace Facility (EPF) und EDIRPA werden präzise und praxisnah behandelt. Dabei gelingt es dem
Beitrag, juristische und operative Anforderungen verständlich zu verbinden – ein seltenes Kunststück in
der Fachliteratur.
Rezension abgeschlossen
ja

Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen

Autor
Etscheid, Mario
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
277-287
Titeldaten
  • Etscheid, Mario
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.277-287
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema "Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als
Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen". Eingangs erläutert der Autor die
Grundlagen und den Rechtscharakter von Förderrichtlinien und stellt die Zweckmäßigkeit als zentrale
Maßstabskategorie der Förderrichtlinien heraus. Im Anschluss bespricht er die Funktionen von
Förderrichtlinien sowie deren Regelungen und rechtliche Auswirkungen, die in Bindungswirkungen einer
ständigen Verwaltungspraxis resultieren. Hierbei geht er genauer auf die Selbstbindung sowie die
mögliche Änderung der Verwaltungspraxis ein. Weiter beschäftigt sich der Autor mit den fachlichen und
organisationsrelevanten Wirkungen von Förderrichtlinien. Er beschreibt das Verfahren des Erlasses von
Förderrichtlinien. Zuletzt geht er auf die Förderrichtlinien als Aufsichtsinstrument und den entsprechenden
Aufsichtsbedarf ein, bevor er ein zusammenfassendes Fazit zieht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2024

Untertitel
Zu den Anforderungen an das Wertungssystem – der typische Fall
Autor
Csaki, Alexander
Heft
21
Jahr
2025
Seite(n)
1457-1463
Titeldaten
  • Csaki, Alexander
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft 21/2025
    S.1457-1463
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Im Beitrag analysiert der Autor die Rechtsprechung sowohl der nationalen Gerichte als auch des EuGH aus
den Jahren 2024 und 2025 und stellt untergliedert nach den Abschnitten des Vergabeverfahrens jeweils
die Inhalte wesentlicher Entscheidungen vor. Eingangs widmet sich der Autor den Entwicklungen im
Oberschwellenbereich. Hierbei stellt er zunächst anhand von Entscheidungen die Rechtsgrundsätze des
Vergabeverfahrens vor und beschäftigt sich sodann mit den Entscheidungen zu den Themen
Bietereignung, Angebotsauswertung, Angebotsausschluss und Auftragswertschätzung. Einen weiteren
Schwerpunkt bilden Entscheidungen zum öffentlichen Auftrag, wobei der Autor die interkommunale
Zusammenarbeit und die In-House-Vergabe besonders beleuchtet. Gerade im Hinblick auf die In-House-
Fähigkeiten öffentlicher Auftraggeber habe sich die Rechtsprechung im betrachteten Zeitraum verschärft.
Seine Ausführungen zum Oberschwellenbereich beendet er mit Entscheidungen zu den Themen
Zuschlagserteilung, Aufhebung und Dokumentation. In dem zweiten Abschnitt seines Artikels setzt sich
der Autor mit der Rügemöglichkeit, Kostenfragen, Nachprüfungsverfahren und der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen auseinander. Hierbei konstatiert der Autor, dass es zu einer weiteren
Verschärfung im Rahmen des Vergaberechtsschutzes gekommen sei. Anschließend stellt der Autor
komprimiert die Änderungen im Unterschwellenbereich dar sowie die aktuelle und abzuwartende
Gesetzgebung. Insbesondere beschäftigt er sich damit, inwiefern die geplante Reform des Vergaberechts
umgesetzt wird, wie eine nachhaltige Beschaffung Berücksichtigung findet und ob die angehobenen
Wertgrenzen für Direktvergaben über das Ende 2025 hinaus gelten werden. Am Ende setzt sich der Autor
noch mit den Themen Energie und Informationstechnologie als Ausprägung eines Sondervergaberechts
auseinander.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Neues aus dem unterschwelligen Vergaberechtsschutz

Untertitel
Primärrechtsschutz trotz bereits erteilten Zuschlags
Autor
Bormann, Guido
Bloch, Georg
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
288-294
Titeldaten
  • Bormann, Guido; Bloch, Georg
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.288-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag bespricht die Entscheidung des OLG Rostock vom 22.03.2024, in der das OLG Rostock einem
unterlegenen Bieter im vergabe- und konzessionsrechtlichen Unterschwellenbereich die Möglichkeit
eröffnet hat, im Falle einer sog. de facto-Vergabe auch nach Zuschlagserteilung im Wege der einstweiligen
Verfügung den Primärrechtsanspruch auf Durchführung eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens
vorläufig zu sichern. Der Fall betraf den Glasfasernetzausbau durch eine städtische
Wohnungsbaugesellschaft. Die Verfasser analysieren die Entscheidung. Sie begrüßen den Rückgriff auf
lauterbarkeitsrechtliche Ansprüche, halten die Entscheidung aber in der Anwendung auf den konkreten
Sachverhalt für verfehlt. Zwar sei die Wohnungsbaugesellschaft ein öffentlicher Auftraggeber. Es sei jedoch
fraglich, ob der sachliche Anwendungsbereich des MVVgG aF eröffnet war, da das MVVgG aF keine
Konzessionen erfasse. Der Auftrag habe nach den Sonderregelungen zur Corona-Pandemie im Wege einer
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO vergeben werden können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wie offen ist das europäische Vergaberecht für Waren und Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten?

Autor
Schauer, Neele
Jahr
2025
Seite(n)
248
Titeldaten
  • Schauer, Neele
  • Duncker & Humblot
    Hamburg, 2025
    S.248
    Schriften zum Bau- und Vergaberecht, Band 40
  • ISBN 978-3-339-14386-0
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Hamburg
Reihe
Schriften zum Bau- und Vergaberecht
Abstract
Aus der Monatsinfo 5/2025: Vor dem Hintergrund der Verordnung zum International Procurement Instruments (IPI-VO, Verordnung (EU) 2022/1031) aber auch einer Politisierung des öffentlichen Beschaffungssektors wird untersucht, ob das europäische Vergaberecht eine Ungleichbehandlung von Waren und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern gestattet und wie dies erfolgen könnte. Dies dient auch der Einordnung der IPI-VO. Den Rahmen der Diskussion geben u.a. Art. 85 Richtlinie 2014/25/EU (§ 55 SektVO), der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Government Procurement Agreement (GPA) vor. Die Arbeit stützt sich auf Erläuterungen zu Vorgeschichte, Entstehung und Einordnung der IPI-VO sowie der Verordnung zum Foreign Subsidies Instrument (Verordnung (EU) 2022/2560) und betrachtet die Zuständigkeiten von EU und Mitgliedstaaten bezogen auf Marktzugangsbeschränkungen. Dabei werden das europäische Primärrecht und weiteres europäisches Sekundärrecht wie die Rechtsmittelrichtlinie, Richtlinie 2014/24/EU und die Richtlinie 2014/25/EU einbezogen. Auch das Völkerrecht mit dem GPA und bilateralen Abkommen wie dem zwischen EU und dem Vereinigten Königreich werden einbezogen. Zuletzt wird das deutsche nationale Vergaberecht ausgewertet. Auf Grundlage der IPI-VO hält die Autorin eine Ungleichbehandlung für zulässig. Sie sieht eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für Marktzugangsregelungen, die derzeit durch die IPI-VO abschließend genutzt wird. Deswegen ergibt sich für die Autorin außerhalb der IPI-VO und dessen Anwendung durch die EU-Kommission eine allgemeine Offenheit des Beschaffungsmarktes. Dies stellt sie auch für das betrachtete nationale deutsche Recht fest.
Band
40
ISBN
978-3-339-14386-0
Rezension abgeschlossen
ja

Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe zwischen Deutschland und Österreich

Autor
Paul, Marta
Jahr
2025
Seite(n)
249
Titeldaten
  • Paul, Marta
  • 2025
    S.249
  • ISBN 978-3-428-19364-6
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Abstract
Aus der Monatsinfo 5/2025: Die Autorin verweist auf die Vorteile gemeinsamer Beschaffung. Sie sieht diese insbesondere in der Bündelung von Beschaffungsbedarfen, reduzierten Verfahrenskosten und der Überwindung von Hindernissen im EU-Binnenmarkt. Die EU-Kommission hat 2017 die Förderung der grenzüberschreitenden Vergabe als strategische Priorität festgelegt. Die Arbeit beruht darauf, dass Lücken und Auslegungsbedarf in der Gesetzgebung bei der grenzüber-schreitenden Vergabe gesehen werden. Grundlagen der jeweiligen nationalen Regelungen sind Art. 39 Richtlinie 2014/24/EU und Art. 57 Richtlinie 2014/25/EU. Einleitend werden die allgemeinen Grundsätze der grenzüberschreitenden Vergabe dargestellt. Dies kann in drei Formen erfolgen, durch eine zentrale Vergabestelle, auf gelegentlicher Basis und durch ein Gemeinschaftsunternehmen. Die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe ist immer dann relevant, wenn keine zentrale Vergabestelle handelt. Die gemeinsame Vergabe setzt die Regelung der notwendigen Einzelheiten in einem internationalen Übereinkommen oder einer Vereinbarung voraus. Nach der Autorin ist die Rechtswahl betreffend das anwendbare Vergaberecht dabei faktische Wirksamkeitsvoraussetzung für das Vergabeverfahren. Problematisch ist die Ermittlung der Zuständigkeit für die Nachprüfung. Die Vergabe durch Gemeinschaftsunternehmen ist beschränkt auf „Einrichtungen nach Unionsrecht“. Die Autorin sieht hier weniger Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsbehelfe. Die Autorin betrachtet auch kartellrechtliche Fragen wegen einer ggf. wettbewerbsverzerrender Nach-fragemacht und weist auf die angestrebte Verhinderung der Umgehung des Vergaberechts hin. Bei allen Vorteilen bleibt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach der Darstellung der Autorin komplex. Die EU-Vergaberichtlinien schaffen für diesen Bereich keine vollständige Harmonisierung. Die Autorin sieht angesichts der Vorteile gemeinsamer Beschaffungen erhebliches in der Praxis nicht genutztes Potential.
ISBN
978-3-428-19364-6
Rezension abgeschlossen
nein