Integrierte Projektabwicklung (IPA) – vergaberechtliche Besonderheiten

Autor
Anne Müller
Thomas Kirch
Zeitschrift
Heft
8
Jahr
2025
Seite(n)
126-129
Titeldaten
  • Anne Müller; Thomas Kirch
  • Vergabe News
  • Heft 8/2025
    S.126-129
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen in ihrem Beitrag die vergaberechtlichen Anforderungen bei Projekten mit integrierter Projektabwicklung (IPA) dar. IPA beruht auf einem Mehrparteienvertrag, in dem Bauherr, Planer und Bauunternehmen zusammenarbeiten, Risiken teilen und ein Zielkostenmodell vereinbaren. Ein weiteres Merkmal sei die stufenweise Beauftragung, beginnend mit der gemeinsamen Planung und optionaler Bauausführung. Regelmäßig werde für die Vergabe das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb angewandt, wobei eine parallele Führung der Verfahren und die gleichzeitige Vorlage des Kooperationsvertrages erforderlich seine. Auch bei diesem Vertragsmodell bleibe aber die Verpflichtung zur Losbildung bestehen. Diese wird jedoch auf das Modell des IPA zugeschnitten, etwa durch fachbezogene Leistungspakete. Bei der Festlegung der Eignungskriterien sollten projektspezifische Erfahrungen berücksichtigt, überhöhte Anforderungen jedoch vermieden werden. Bei den Zuschlagskriterien stehe regelmäßig die Qualität der Projektorganisation im Vordergrund, insbesondere Kooperationsfähigkeit, Kommunikation und methodische Kompetenz. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass IPAs vergaberechtskonform umgesetzt werden könnten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Participation in China’s Public Procurement Markets

Autor
Bovis, Christopher
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
211-216
Titeldaten
  • Bovis, Christopher
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.211-216
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit Hindernissen, die europäischer Hersteller zu überwinden haben, um an chinesischen Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Anlass ist eine diesbezüglichen Untersuchung im Bereich Medizinprodukte gemäß dem Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (International Procurement Instrument, IPI) durch die EU-Kommission, welche letztendlich zum Erlass der Verordnung (EU) 2025/1197 zum Ausschluss bestimmter Medizinprodukte chinesischer Herkunft von öffentlichen Ausschreibungen der EU über 5 Millionen Euro führte. Die Kommission hatte festgestellt, dass unterstützende Maßnahmen zur Beschaffung chinesischer Produkte einerseits und einschränkende Maßnahmen zur Beschaffung importierte Produkte andererseits Ausprägungen einer allgemeinen „Buy China“-Politik seien, die chinesische Medizinprodukte gegenüber solchen aus anderen Ländern bevorzuge. Davon ausgehend stellt der Autor einige Befunde der Kommission und konkrete Regelungen zur Beschaffung von Medizinprodukten in China näher dar. Die volumenbasierten Beschaffung etwa forciere Wettbewerb allein auf Preisbasis und verschaffe damit insbesondere subventionierten chinesischen Herstellern einen Vorteil. Weiterhin enthalte Artikel 10 des zentralen Chinesischen Vergabegesetzes (Government Procurement Law of China, GPL) eine explizite Verpflichtung, chinesische anstelle von importierten Produkten zu beschaffen, wenn beide wettbewerbsfähig sind und das chinesische Produkt eine „faire Alternative“ darstellt. Verstärkt werden solche allgemeinen Regelungen durch sektorspezifische Maßnahmen im Bereich Medizin, beispielsweise Zielbestimmungen für die Beschaffung inländischer Produkte. Insgesamt ergibt sich das Bild einer einheitlichen Strategie zur Priorisierung chinesischer Hersteller, die mit der Ausgrenzung anderer Wettbewerber einhergehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Source Code Transparency through Public Procurement: The New Swiss Open Source Software Obligation

Autor
Klingler, Désirée
Koch, Rika
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
237-240
Titeldaten
  • Klingler, Désirée ; Koch, Rika
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.237-240
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserinnen untersuchen die neue Open-Source-Verpflichtung in der Schweiz nach dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMOTA), das im Januar 2024 in Kraft trat. Ausgangspunkt ist die Verpflichtung der Offenlegung des Quellcodes von durch Bundesbehörden entwickelter oder beauftragter Software im Gesetz, soweit keine Rechte Dritter oder Sicherheitsgründe entgegenstehen. Der Beitrag erläutert zunächst die Eigenschaften und Vorteile von Open Source Software, insbesondere Kostenreduktion, Effizienzsteigerung, Innovationsförderung und die Vermeidung von vendor lock-in. Sodann werden Reichweite und Inhalt der Verpflichtung analysiert: Veröffentlichungspflicht einschließlich Weiterentwicklungs- und Nutzungsrechten, Anwendbarkeit auf neu entwickelte Individualsoftware und Ausschluss von Standardsoftware. Die Ausnahmen des Gesetztes betreffen Dritturheberrechte, etwa bei Verwendung proprietärer Module, sowie Sicherheitsinteressen, die im Gesetz nicht näher definiert werden, aber ergänzenden Dokumenten des Bundeskanzleramts konkretisiert werden. Abschließend stellt die Verfasserinnen fest, dass die Schweiz mit dieser Regelung eine weitreichende Transparenzpflicht eingeführt hat, deren praktische Reichweite sich vor allem an der Abgrenzung von Standard- und Individualsoftware sowie der Anwendung der Sicherheitsausnahme entscheiden werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Changing the EU Public Procurement Directives: When and How?

Autor
Michael Burnett
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
195-199
Titeldaten
  • Michael Burnett
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.195-199
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht die von der EU-Kommission eingeleitete Reform der RL 2014/23/EU, RL 2014/24/EU und RL 2014/25/EU. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob punktuelle Änderungen ausreichen oder eine strukturelle Neufassung, in Form von Verordnungen, erforderlich ist. Er erörtert die Stellung der Konzessionsverträge und ob diese eigenständig geregelt bleiben oder in die allgemeinen Richtlinien integriert werden sollen. Weiter behandelt er Überlegungen zu einer verbindlicheren Verankerung ökologischer und sozialer Zuschlagskriterien sowie zu Flexibilitätsspielräumen bei Verfahren, Vertragsänderungen und Dialogphasen. Für die RL 2014/24/EU schlägt er eine Ausweitung der Interessenkonfliktregelung, verpflichtende Unabhängigkeitserklärungen der Bieter, Anpassungen im Verhandlungsverfahren, verschärfte Ausschlussgründe sowie Regelungen zu künstlicher Intelligenz vor. Für die RL 2014/25/EU fordert er eine stärkere Harmonisierung mit der RL 2014/24/EU. Für die RL 2014/23/EU regt er u.a. die Einbeziehung des Wassersektors, die Pflicht zur Veröffentlichung von Zuschlagsmitteilungen und die verbindliche Gewichtung von Zuschlagskriterien an. Ergebnis hebt der Verfasser hervor, dass die Reform der RL 2014/23/EU, RL 2014/24/EU und RL 2014/25/EU vor allem Transparenz, Kohärenz und eine konsistente Anwendung im Binnenmarkt sichern sollten. Ziel soll sein, die Effektivität der öffentlichen Beschaffung zu stärken und das Vertrauen in den Einsatz öffentlicher Mittel zu erhöhen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Light in the Cellar:

Untertitel
A New Online Tool Provides Clarity on Access to Europe's Public
Procurement Markets
Autor
Cornides, Jakob
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
185-189
Titeldaten
  • Cornides, Jakob
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.185-189
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Light in the Cellar:
A New Online Tool Provides Clarity on Access to Europe's Public Procurement Markets
Der Verfasser untersucht die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen des Zugangs von Drittstaatsunternehmen zu den öffentlichen Auftragsmärkten der EU. Ausgehend von Art. 25 RL 2014/24/EU und Art. 43 RL 2014/25/EU, die auf Anhänge des Government Procurement Agreement (GPA) sowie auf bilaterale Handelsabkommen verweisen. Die daraus resultierende Komplexität führte nach Auffassung des Verfassers bislang zu erheblicher Rechtsunsicherheit und faktischer Untätigkeit vieler Auftraggeber. Er zeigt auf, dass die EU-Kommission zunächst mit Leitlinien und der International Procurement Instrument-Verordnung (VO EU 2022/1031) reagierte, die aber nur punktuelle Exklusionsmechanismen etablieren. Die Entscheidung des EUGH vom 22.10.2024 - C-652/22C (Kolin Inşaat), stellte klarstellt, dass bei Fehlen spezifischer EU-Vorgaben die Zulassung oder der Ausschluss von Drittstaatsbietern im Einzelfall in das Ermessen der Vergabestellen fällt, ohne dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Zwingende Ausschlüsse können sich jedoch aus handelspolitischen Sanktionen oder Maßnahmen auf Grundlage der VO EU 2022/1031ergeben. Er erläutert, dass vor diesem Hintergrund die Kommission das Online-Tool „Access2Procurement for Buyers“, das für konkrete Vergabeverfahren zugangsberechtigte und ausgeschlossene Drittstaaten sowie einschlägige Ursprungsregeln identifiziert, bereitgestellt habe. Das Instrument schaffe Transparenz, erhöhe die praktische Anwendbarkeit des komplexen Marktzugangsregimes.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement Reforms in the US

Autor
Bovis, Christopher
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
190-194
Titeldaten
  • Bovis, Christopher
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.190-194
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag die Maßnahmen und Praktiken der Volksrepublik China bei der öffentlichen Beschaffung von Medizinprodukten. Ausgangspunkt ist eine Untersuchung der EU-Kommission nach der IPI-Verordnung, die auf systematische Marktzugangsbehinderungen für Unionsunternehmen reagierte. Im Mittelpunkt steht eine umfassende „Buy China“-Politik, die den Erwerb inländischer Produkte bevorzugt und den Import gezielt einschränkt. Neben gesetzlichen Vorgaben stützen strategische Programme wie „Made in China 2025“ und der 14. Fünfjahresplan die Förderung der heimischen Medizintechnikindustrie. Er zeigt auf, dass ein staatlich geprägtes Katalogsystem bevorzugte Produkte und verschärft die Marktverdrängung ausländischer Anbieter auflistet. Zusätzlich werde durch zentrale volumenbasierte Beschaffungsverfahren diskriminierend, da sie Preis- und Wettbewerbsmechanismen vorsehen, die inländische Unternehmen systematisch begünstigen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass alle diese Maßnahmen eine durchgängige „Buy China“-Politik darstellten, die auch flächendeckend angewandt werde und sämtliche Produktgruppen betreffe. Dies können zu einer dauerhaften Verdrängung ausländischer Anbieter führen. Damit werde der Marktzugang für Unternehmen aus der EU im Bereich der medizinischen Beschaffung insgesamt erheblich eingeschränkt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht – Zwischen Geldsegen und dem Risiko der Rückforderung

Autor
Möller, Jonathan
Heft
8
Jahr
2025
Seite(n)
483-487
Titeldaten
  • Möller, Jonathan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2025
    S.483-487
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Thema des Vergaberechts bei Zuwendungen und insbesondere den Rückforderungsrisiken. Nach einer Einleitung geht der Beitrag auf die Anwendbarkeit des Vergaberechts seitens öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sowie die Anwendbarkeit über den Zuwendungsbescheid ein. In diesem Zuge thematisiert er die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) samt der darin statuierten Vergabepflicht sowie die individuelle Anordnung zur Einhaltung des Vergaberechts. Darüber hinaus bespricht der Autor die Konstellation des Zusammentreffens der Eigenschaft als Zuwendungsempfängers mit derjenigen des öffentlichen Auftraggebers. In der Folge werden die zuwendungsvergaberechtlichen Anforderungen erläutert und es wird im Einzelnen auf die Durchführung des Vergabeverfahrens, die Wahl der Verfahrensart, zu beachtende Fristen und die Dokumentationsanforderungen eingegangen. Des Weiteren werden die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Vergabepflicht sowie die daraus folgenden Anforderungen an die Widerrufsentscheidung dargelegt. In diesem Rahmen kommt der Beitrag auf die Rückforderungsrichtlinien sowie die Leitlinien der EU-Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen zu sprechen. Zudem werden Einzelentscheidungen zu Rückforderungen aus der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Rückforderung wegen der Vergabeverstöße behandelt. Abschließend wird die Thematik in einem letzten Teil in ihren wesentlichen Punkten zusammengefasst.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Kosten eines Vergabeverfahrens

Autor
Pustal, Alexander
Heft
7
Jahr
2025
Seite(n)
423-428
Titeldaten
  • Pustal, Alexander
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2025
    S.423-428
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag damit auseinander, welche Grundsätze hinsichtlich der bei einem Vergabeverfahren entstehenden Kosten durch den öffentlichen Auftraggeber zu beachten sind und ob diese Grundsätze auf Seiten der Bieter im Verhältnis zu deren Kosten stehen.

Zu Beginn des Beitrags stellt der Autor die haushalterischen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit dar und macht deutlich, dass sich die Auftraggeber bei ihren Verfahren hieran zu richten haben. Diese Grundsätze müssten auch bei umfangreichen Vergabeverfahren oder bei Teststellungen, die enorme Kosten mit sich bringen, berücksichtigt werden.
Dem stellt der Autor die Kosten auf Bieterseite gegenüber und befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die mit dem Aufwand verbundenen, teilweise hohen Kosten für die Beteiligung an einem Verfahren im Verhältnis zu den vergaberechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Wettbewerbs stehen. Hierbei stellt er die Frage, ob diese Kosten mit dem Mittelstandschutz vereinbar seien. Anschließend prüft der Autor, ob für die Bieter mögliche Anspruchsgrundlagen bestehen, die eine Kostenerstattung ermöglichen. Im Ergebnis seien die Aufwendungen und Kosten der Bieter jedoch nur ausnahmsweise und in engen gesetzlich geregelten Fällen erstattungsfähig.

Daran anknüpfend geht der Verfasser gesondert auf die Kostenregelungen und deren Besonderheiten sowohl bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen als auch bei der Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen ein.

Abschließend betrachtet der Autor den Sonderfall einer freiwilligen Zahlung durch den Auftraggeber, der insbesondere bei einem schwachen Wettbewerb in Betracht kommen könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Aktuelles zur Vergabe von Briefpostdienstleistungen

Autor
Greb, Klaus
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
409-412
Titeldaten
  • Greb, Klaus
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2025
    S.409-412
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor resümiert in seinem Aufsatz die jüngst umfassende Novellierung des Postgesetzes (PostG) und deren vergaberechtlichen und steuerrechtlichen Implikationen. Eingangs fasst der Autor zusammen, dass mit dem neuen Postrecht Unternehmen, die gewerbsmäßig Standardpostbriefsendungen befördern, die Pflicht trifft, sich gem. § 4 Abs. 1 S. 2 PostG in ein sog. Anbieterverzeichnis einzutragen. Dass zur Eintragung in das Anbieterverzeichnis die Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Antragstellers geprüft werde, ließe aber nicht die Eignungsprüfung im Vergabeverfahren entfallen, so der Autor. Weiter beschreibt der Autor die Schwierigkeit, den brutto-Preis von Postdienstleistungen im Vergabeverfahren zu werten, da entweder gem. § 4 Nr. 11b UStG die gesamte Leistung oder nach § 16 Abs. 1 PostG Teilleistungen umsatzsteuerbefreit sein können, was der Auftraggeber für jeden Bieter individuell prüfen müsse und sich überdies während der Leistungserbringung ändern könne. Konkret erfordere die Behauptung eines Bieters, umsatzsteuerbefreit zu sein, eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern. Ob demgegenüber eine Netto-Preis-Bewertung zulässig ist, sei wiederum auch umstritten, so der Autor. Abschließend fasst der Autor zusammen, dass im Wege der Novellierung auch die Laufzeit geändert wurde, die ein Brief durchschnittlich in Deutschland bis zum Empfänger brauchen soll. Statt wie vorher in 95 % der Fälle den Zugang nach zwei Tagen vorzugeben, sieht das Gesetz nun eine Zustellung in 99 % binnen vier Tagen vor, folgerichtig wurde auch die Zustellungsfiktion in § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz auf vier Tage geändert. Öffentliche Auftraggeber könnten aber auch anspruchsvollere Qualitätsvorgaben über die Vergabeunterlagen machen, so der Autor.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beschleunigung durch Wertgrenzen?!

Autor
Scharnhorst, Sonja
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
413-416
Titeldaten
  • Scharnhorst, Sonja
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2025
    S.413-416
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der kurze Beitrag befasst sich mit Zweck und Nutzen der im Unterschwellenvergaberecht zunehmende Bedeutung erlangenden Wertgrenzen für die erleichterte Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem begrenzten Auftragswert. Nach einer Einordnung des Themas, auch was den Ursprung der Einführung landesrechtlicher Wertgrenzen für die erleichterte Wahl der Verhandlungsvergabe und der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie der sogenannten Direktvergabe anbelangt, erörtert die Verfasserin insbesondere die sich hieraus für die Praxis ergebenden Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation derart „erleichterter“ Auftragsvergaben. Sie plädiert abschließend dafür, den konkreten Wirkungsgrad der Entlastung der Auftraggeber und Unternehmen, der durch die Wertgrenzenregelungen erzielt wird, kritisch in den Blick zu nehmen. Eine spürbare Entlastung sowie Beschleunigung könnten Wertgrenzen nur bewirken, wenn Standards und Datenanalysemöglichkeiten dies unterstützen flankierten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja