Preisbildung bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichem Auftrag

Autor
Müller, Hans-Peter
Normen
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53
Heft
7
Jahr
2025
Seite(n)
419-423
Titeldaten
  • Müller, Hans-Peter
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2025
    S.419-423
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Autor widmet sich der praxisrelevanten Frage, wie preisrechtlich mit mittelbaren Leistungen bei öffentlichen Aufträgen umzugehen ist. Die Kosten für mittelbare Leistungen von Unterauftragnehmern stellen nach der VO PR Nr. 30/53 in der Regel einen zulässigen Kostenbestandteil der dem Preisrecht unterliegenden Hauptleistung dar, für die Einstandspreise in der Gesamtkalkulation des Auftragnehmers angesetzt werden. Wie eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auch auf diese mittelbaren Leistungen erfolgen kann, ist Gegenstand der Erörterung: vor allem die einzelnen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der mittelbaren Leistungen durch ein einseitiges Verlangen des Auftraggebers gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 sowie die bei einer wirksamen Einbeziehung fortan geltenden preisrechtlichen Bestimmungen für die mittelbaren Leistungen. Abschließend wird auf die behördlichen Preisprüfbefugnisse eingegangen und sich kritisch mit der 2021 eingeführten Schätzungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 5 VO PR Nr. 30/53 auseinandergesetzt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Access to the EU Procurement Market for Bidders from Third Countries:

Untertitel
A Lesson on the Meaning of Exclusive EU Competence
Autor
Weiß, Wolfgang
Raitner, Sara-Alexandra
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
170-182
Titeldaten
  • Weiß, Wolfgang ; Raitner, Sara-Alexandra
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.170-182
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Rundum gelungene Rahmenverträge
Wenn umfassende Passgenauigkeit erzielt werden soll.
Vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile bezüglich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zum europäischen Beschaffungsmarkt (Rs. C-652/22 „Kolin“ und Rs. C-266/22 „Qingdao“), beleuchten die Autoren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie der einschlägigen Verordnungen in ihrem Beitrag die aktuelle Rechtslage und zeigen Unklarheiten auf. Dafür arbeiten die Verfasser zunächst heraus, dass die Vergaberichtlinien nur Bietern aus Drittstaaten, die mit der EU ein Abkommen wie beispielsweise das GPA geschlossen haben, Gleichbehandlung zusichert. Bezüglich Bietern aus anderen Staaten liefern lediglich Art. 85 und 86 der RL 2014/25/EU Anhaltspunkte. Aus den dort normierten Berichtspflichten und der gestatteten Diskriminierung von Produkten aus Drittländern ließen sich jedoch keine gesicherten Rechtspositionen für Wirtschaftsteilnehmer aus den betroffenen Staaten ableiten. Für Klarheit würden die IPI-Verordnung und die Foreign Subsidies Regulation (FSR) sorgen, die die Verfasser sodann ausführlich beleuchten. Beide setzen voraus, dass auch Unternehmen aus nicht vertraglich gebundenen Drittstaaten grundsätzlich Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben, da ansonsten ihre Mechanismen leer liefen. Das IPI schaffe demnach die Möglichkeit, Marktöffnung gegenüber Staaten ohne Gegenseitigkeit einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die Verfasser heben allerdings hervor, dass die IPI-Verordnung keinen effektiven Rechtsschutz für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern statuiert. Ergänzend wird in dem Beitrag darauf hingewiesen, dass dies auch keinen Widerspruch zur Kolin-Rechtsprechung darstelle, da der Sachverhalt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung fiel. Die FSR wiederum diene dazu, Wettbewerbsverzerrungen durch staatlich subventionierte Drittstaaten-Bieter zu verhindern und Chancengleichheit herzustellen. Damit habe die EU faktisch ein geschlossenes System geschaffen: Sie öffnet den Markt grundsätzlich, behält sich aber die Kompetenz vor, Beschränkungen oder Schutzmaßnahmen zentral zu erlassen. Entgegen der Linie des EuGH in der „Kolin“-Entscheidung vertreten die Verfasser jedoch die Auffassung, dass mit Inkrafttreten der IPI-Verordnung der EU-Beschaffungsmarkt auch für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern geöffnet wurde, sodass Auftraggeber keine Einzelfallentscheidungen über die Zulassung jener Bieter zum Verfahren treffen dürften. In ihrem Fazit kommen die Autoren zu dem Schluss, dass das „Kolin“-Urteil die zentrale Frage des Zugangs von Bietern aus Drittstaaten zum EU-Beschaffungsmarkt nicht abschließend geklärt hatte, die IPI-Verordnung sowie die FSR jedoch Klarheit geschaffen haben. Der Marktzugang für Drittstaaten-Bieter ist demnach im Grundsatz eröffnet, aber nicht schrankenlos: Er stehe unter dem Vorbehalt unionsrechtlicher Schutzmaßnahmen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

DFB, Adidas, Nike und das Vergaberecht: Was das EuGH-Urteil zur FIGC für deutsche Sportverbände bedeutet

Autor
Schoppe, Christoph
Bonde, Fabius
Jahr
2025
Seite(n)
245-251
Titeldaten
  • Schoppe, Christoph; Bonde, Fabius
  • 2025
    S.245-251
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
DFB, Adidas, Nike und das Vergaberecht: Was das EuGH-Urteil zur FIGC für deutsche Sportverbände bedeutet
In ihrem Beitrag untersuchen die Verfasser die Folgen des EuGH-Urteils (Urt. v. 03.02.2021 – C-155/19) zur Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) für deutsche Sportverbände. Der EuGH hatte entschieden, dass die FIGC trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU gilt, da sie staatliche Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnimmt sowie einer staatlichen Aufsicht unterliegt und folglich den Vorgaben des europäischen Vergaberechts untersteht. Vor diesem Hintergrund beleuchten die Autoren die Frage, ob sich diese Einstufung auch auf deutsche Verbände, insbesondere den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und seinen neu abgeschlossenen Sponsoring- und Ausrüstungsdeal mit Nike, übertragen lässt. Dafür zeigen die Autoren zunächst, dass Sponsoringverträge grundsätzlich als entgeltliche Verträge i.S.d. § 103 GWB gewertet werden können. Jedoch sei der DFB kein öffentlicher Auftraggeber, da weder der DOSB noch das für Sport zuständige Bundesministerium Aufsichtsbefugnisse im Sinne des § 99 Nr. 2 lit. b GWB haben. Als maßgebliches Argument führen die Verfasser hier die Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 2 GG an. Auch sei der DFB nicht überwiegend öffentlich finanziert i.S.d. § 99 Nr. 2 lit. a GWB. Anders stelle sich die Situation für andere deutsche Spitzen- und Breitensportverbände dar. Viele von ihnen seien finanziell erheblich auf staatliche Zuschüsse angewiesen, sodass eine überwiegend öffentliche Finanzierung nach § 99 Nr. 2 lit. a GWB vorliegen kann. Diesbezüglich müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen. Überschreitet ein Verband damit die Schwelle zum öffentlichen Auftraggeber, muss er große Beschaffungen – etwa für Sportmaterialien oder Bauprojekte – nach den EU-Vergaberecht ausschreiben. In ihrem Fazit kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass der DFB zwar kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB ist und der Abschluss des Sponsoringvertrags mit Nike ohne öffentliche Ausschreibung abgeschlossen werden durfte, diese Grundsätze aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur aber nicht ohne Weiteres auf alle deutschen Sportvereine übertragen werden dürfen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Viel Luft nach oben

Untertitel
Kommunen sollten nachhaltige Vergaben zur Chefsache machen
Autor
Portz, Norbert
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
5-10
Titeldaten
  • Portz, Norbert
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2025
    S.5-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Fachbeitrag plädiert der Autor eindringlich für eine stärkere Verankerung nachhaltiger Vergaben in der kommunalen Praxis. Mit klaren Zahlen aus der Antwort der Bundesregierung und einer begleitenden Studie der Universität der Bundeswehr deckt er auf, wie gering der Anteil nachhaltiger Kriterien bei öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland nach wie vor ist. Er argumentiert, dass die Kommunen mit ihrer enormen Nachfragemacht nicht nur rechtlich, sondern auch gesellschaftlich verpflichtet sind, Nachhaltigkeit als Vergabegrundsatz ernst zu nehmen. Besonders gelungen ist die Verbindung von juristischer Analyse und praxisnahen Handlungsempfehlungen: Von politischen Grundsatzbeschlüssen über Dienstanweisungen bis hin zu konkreten Formulierungen für Leistungsbeschreibungen zeigt der Autor einen vollständigen Werkzeugkasten auf. Dabei gelingt ihm der Spagat zwischen rechtlicher Präzision und kommunalpolitischer Realität – inklusive Beispielen wie dem Verzicht auf Neuanschaffungen zugunsten nachhaltiger Wiederverwendung.
Rezension abgeschlossen
ja

Die Ermittlung des qualitativ besten Angebots – keep it simple!

Autor
Ferber, Thomas
Einmahl, Matthias
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
30-32
Titeldaten
  • Ferber, Thomas; Einmahl, Matthias
  • VergabeFokus
  • Heft 3/2025
    S.30-32
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Die Autoren beleuchten in ihrem Aufsatz interdisziplinär die Anwendung mathematischer Formeln im Rahmen von Zuschlagskriterien. Die Autoren bilden eingangs drei Bewertungsarten:
1. Ratings, d.h. die Punktvergabe mittels eines unabhängigen Maßstabs
2. Die Bewertung von Angeboten relativ zu denen der Konkurrenz
3. Die Bewertung von Angeboten auf Grundlage einer Rangfolge.
In ihrem Aufsatz bilden die Autoren zahlreiche Praxisbeispiele, um den – ggf. erst auf den zweiten Blick erkennbaren, aber von Vergabekammern bestätigten – intransparenten Charakter mancher Berechnungsmethoden zur Punktvergabe zu erläutern. In einem Fall wird beschrieben, dass die lineare Interpolation, wobei ein fiktives Angebot mit einem doppelt so hohen Preis wie das günstigste Angebot 0 Punkte erhält, zwar allgemein anerkannt ist, aber z.B. dann misslich gewählt sei, wenn Leistungsbestandteile nur in zwei Varianten angeboten werden können, die um den Faktor zwei auseinanderliegen. Die Autoren erläutern dies am Beispiel von Server-Höheneinheiten im Rack, die entweder in der Höhe „1“ oder in der Höhe „2“ angeboten werden würden. Bei einer relativen Bewertungsmethode werden die Server mit einer Höhe von 2 somit mit 0 Punkten abgestraft, was möglicherweise auch berechtigt sein könne, so die Autoren. Die richtige Wahl aus den Bewertungsarten wäre aber in dem Fall ein objektives Rating, um die Bewertungsmethodik transparent zu machen. Auch relative Bewertungsmethoden seien anfällig für ungewollte Konsequenzen, insbesondere die Vorgehensweise, das beste Angebot in einem Zuschlagskriterium mit der vollen Punktzahl und das schlechteste Angebot mit 0 Punkten zu bewerten. Dies sei, unabhängig davon wie viele Angebote vorliegen, eine Wertungsverzerrung, so die Autoren. Liegen nur zwei Angebote vor, würde diese relative Bewertung den ggf. nur sehr geringen tatsächlichen Unterschied beider Angebote nivellieren. Gleiches sei der Fall, wenn eine Vielzahl von Angeboten eingegangen ist, bei denen alle Bieter das betreffende Zuschlagskriterium gut oder sehr gut erfüllt hätten. Abschließend plädieren die Autoren für den sorgsamen Umgang mit Berechnungsmethoden, insbesondere dann, wenn die gewohnten Wege verlassen werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren?

Untertitel
Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen
Autor
Zapletal, Ondrej
Burkardt, Rainer
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
331-333
Titeldaten
  • Zapletal, Ondrej; Burkardt, Rainer
  • RIW - Recht der Internationalen Wirtschaft
  • Heft 6/2025
    S.331-333
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Rezension abgeschlossen
ja

Vergabeverfahren in der Forschungsförderung: Begrenzte Freiheit der artes liberales

Autor
Vormwald, Hendrik
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
118-122
Titeldaten
  • Vormwald, Hendrik
  • jM - juris - Die Monatszeitschrift
  • Heft 5/2025
    S.118-122
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Beitrag beleuchtet der Verfasser das Spannungsfeld zwischen dem haushaltsrechtlich geprägten Vergaberecht und den Besonderheiten freiberuflicher Leistungen im Rahmen öffentlich geförderter Forschungsvorhaben im Unterschwellenbereich. Im Fokus steht die Anwendung des §  50 UVgO, der als Sonderregelung für freie Berufe – etwa journalistisch-gestalterische Tätigkeiten – einen flexibleren Vergaberahmen vorsieht und dabei die geistig-schöpferische Eigenart solcher Leistungen anerkennt. Während der Gesetzgeber hier bewusst auf formalisierte Verfahren verzichtet, konterkarieren zuwendungsrechtliche Nebenbestimmungen – insbesondere aus Programmen wie dem EFRE – diese Flexibilität durch strenge Vorgaben und Sanktionen bei Abweichungen. Zuwendungsempfänger sehen sich dadurch gezwungen, trotz normativer Offenheit formale Vergabeverfahren durchzuführen, um etwaige Rückforderungen der Fördermittel zu vermeiden. Der Verfasser kritisiert diese Praxis als rechtlich fragwürdig und für die Auftraggeber ineffizient. Er fordert eine rechtssichere und praxis-taugliche Anwendung von §  50 UVgO, die dem Charakter freier Berufe gerecht wird, ohne die wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Anforderungen aus dem Blick zu verlieren. Der Autor plädiert für eine Klarstellung der Förderbedingungen, insbesondere eine ausdrückliche Anerkennung des §  50 UVgO in den Nebenbestimmungen, um die Autonomie öffentlicher Auftraggeber zu stärken und das Risiko des Zuwendungswiderrufs zu minimieren. Letztlich zeigt der Beitrag, dass die versprochene Freiheit des §  50 UVgO derzeit nur eingeschränkt wirksam ist – eine „begrenzte Freiheit“, die dringend einer systematischen und praxisnahen Fortentwicklung bedarf.
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabeverfahren in der Forschungsförderung: Begrenzte Freiheit der artes liberales

Autor
Vormwald, Hendrik
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
118-122
Titeldaten
  • Vormwald, Hendrik
  • jM - juris - Die Monatszeitschrift
  • Heft 5/2025
    S.118-122
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Beitrag beleuchtet der Verfasser das Spannungsfeld zwischen dem haushaltsrechtlich geprägten Vergaberecht und den Besonderheiten freiberuflicher Leistungen im Rahmen öffentlich geförderter Forschungsvorhaben im Unterschwellenbereich. Im Fokus steht die Anwendung des § 50 UVgO, der als Sonderregelung für freie Berufe – etwa journalistisch-gestalterische Tätigkeiten – einen flexibleren Vergaberahmen vorsieht und dabei die geistig-schöpferische Eigenart solcher Leistungen anerkennt. Während der Gesetzgeber hier bewusst auf formalisierte Verfahren verzichtet, konterkarieren zuwendungsrechtliche Nebenbestimmungen – insbesondere aus Programmen wie dem EFRE – diese Flexibilität durch strenge Vorgaben und Sanktionen bei Abweichungen. Zuwendungsempfänger sehen sich dadurch gezwungen, trotz normativer Offenheit formale Vergabeverfahren durchzuführen, um etwaige Rückforderungen der Fördermittel zu vermeiden. Der Verfasser kritisiert diese Praxis als rechtlich fragwürdig und für die Auftraggeber ineffizient. Er fordert eine rechtssichere und praxis-taugliche Anwendung von § 50 UVgO, die dem Charakter freier Berufe gerecht wird, ohne die wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Anforderungen aus dem Blick zu verlieren. Der Autor plädiert für eine Klarstellung der Förderbedingungen, insbesondere eine ausdrückliche Anerkennung des § 50 UVgO in den Nebenbestimmungen, um die Autonomie öffentlicher Auftraggeber zu stärken und das Risiko des Zuwendungswiderrufs zu minimieren. Letztlich zeigt der Beitrag, dass die versprochene Freiheit des § 50 UVgO derzeit nur eingeschränkt wirksam ist – eine „begrenzte Freiheit“, die dringend einer systematischen und praxisnahen Fortentwicklung bedarf.
Rezension abgeschlossen
ja

„Anforderungen an zulässige Vertragsänderungen“

Autor
Siegel, Thorsten
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
358-360
Titeldaten
  • Siegel, Thorsten
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2025
    S.358-360
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser analysiert in seiner Entscheidungsbesprechung die Entscheidung des EuGH vom 20.10.2022, C-368/21 – Fastweb, zur Zulässigkeit von Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit. Der Gerichtshof stellt klar, dass die in der Vergaberichtlinie vorgesehenen Änderungsgründe abschließend und eng auszulegen sind. Änderungen, die sich nicht auf einen der ausdrücklich geregelten Tatbestände stützen lassen, machen eine Neuausschreibung erforderlich. Eine Kombination mehrerer Änderungsgründe sei möglich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Der Verfasser zeigt auf, dass eine bloße Berufung auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags nicht genüge, sondern die konkreten rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Änderung im Einzelfall nachvollziehbar darzulegen sind. Eine inhaltliche Prüfung, ob eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, komme nur dann in Betracht, wenn keiner der anerkannten Änderungsgründe erfüllt ist. Zudem weist der Verfasser auf den restriktiven Umgang mit Bekanntmachungen über Vertragsänderungen hin: Diese dürften nicht als Mittel zur Umgehung der Ausschreibungspflicht eingesetzt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Planung und Ausführung von Bauleistungen

Untertitel
Begriffshistorische Auslegung des öffentlichen Bauauftrags im Kontext des EU-Vergaberechts
Autor
Schröder, Holger
Normen
§ 3 Abs. 6 VgV
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
352-357
Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2025
    S.352-357
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 6 VgV

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Seit der „eForms“-Gesetzesänderung im Jahr 2023 steht fest, dass funktional zusammengehörige Planungsleistungen bei der Auftragswertschätzung zwingend gemeinsam zu berücksichtigen sind. Um einer befürchteten verstärkten Anwendung des EU-Vergaberechts auf Planungsvergaben entgegenzuwirken, wird seitdem unter dem Schlagwort „alternatives Beschaffungskonzept” diskutiert, ob Bau- und Planungsleistungen in einer „gemeinsamen Vergabe” addiert und die Planungsleistungen anschließend gemäß § 3 Abs. 9 VgV als Fachlose national vergeben werden können. Der Beitrag stellt diese Sichtweise infrage. Aus einer begriffshistorischen Auslegung der EU-Vergaberichtlinien lasse sich ableiten, dass eine „gemeinsame Vergabe” der Planung und der Ausführung von Bauleistungen die Beauftragung eines einzigen Auftragnehmers voraussetzt und eine Losbildung ausschließt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja