Änderung inhouse vergebener Konzessionen nach Wegfall des Inhouse-Privilegs

Autor
Roth, Frank
Heft
9
Jahr
2025
Seite(n)
629-632
Titeldaten
  • Roth, Frank
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2025
    S.629-632
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 29.04.2025 analysiert der Verfasser die Frage, ob § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB auch auf ursprünglich Inhouse-vergebene Konzessionen Anwendung findet, wenn die Inhouse-Voraussetzungen im Zeitpunkt einer späteren Vertragsänderung entfallen sind. Der Verfasser behandelt zunächst den Hintergrund des EuGH-Urteils und stellt den Verfahrensverlauf dar. Ausgangspunkt war die Erweiterung einer ursprünglich Inhouse-vergebenen Konzessionen von Tank-&-Rast zur Schnellladeinfrastruktur. Gegen diese Vertragsänderung stellten Fastned und Tesla Nachprüfungsanträge und legten anschließend sofortige Beschwerde ein. Das OLG legte dem EuGH die Frage zur Auslegung von Art. 43 RL 2014/23/EU vor. Der EuGH entschied, dass es für die Heranziehung von § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB unschädlich sei, dass die Konzession ursprünglich InHouse vergeben wurde, wenn die Konzessionsänderung zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die Eigenschaft als Inhouse-Einrichtung nicht mehr vorliegt. Dafür komme es nach der Entscheidung des EuGH auch nicht darauf an, ob die ursprüngliche Konzessionsvergabe rechtmäßig war. Zugleich konkretisiert der EuGH das Merkmal der Erforderlichkeit einer Auftragsänderung. Eine Änderung ist erforderlich, wenn sie notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung des ursprünglichen Auftrags sicherzustellen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung die Flexibilität langfristiger Konzessionsverhältnisse stärke und klarstell, dass Anpassungen an geänderte Rahmenbedingungen nicht zwingend eine Neuausschreibung erfordern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Vergaberechtlicher Tarifzwang auf Bundesebene?

Untertitel
Bedenken gegen den Regierungsentwurf eines Tariftreuegesetzes
Autor
Hartmann, Felix
Heft
7
Jahr
2025
Seite(n)
200-204
Titeldaten
  • Hartmann, Felix
  • ZIP - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 7/2025
    S.200-204
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser analysiert den vom Bundeskabinett im August 2025 beschlossenen Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes. Das Gesetz soll die Teilnahme an Vergabeverfahren des Bundes von der Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen abhängig machen, auch wenn Unternehmen nicht tarifgebunden sind. Der Verfasser stellt fest, dass dies einen faktischen Zwang zur Tarifbindung bedeute und untersucht die Vereinbarkeit mit Verfassungs- und EU-Recht. Er arbeitet Verstöße gegen die Art. 12 Abs. 1 GG, die Koalitionsfreiheit sowie gegen das Demokratieprinzip heraus. Im Hinblick auf das EU-Recht hält er die Regelung mit der Entsenderichtlinie 96/71/EG und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV für unvereinbar. Die vorgesehenen Nachweispflichten, Haftungsregelungen und Sanktionen bewertet er als unverhältnismäßig. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass konstitutive Tariftreuevorgaben weder verfassungs- noch unionsrechtskonform seien. Der Gesetzgeber solle von einer Einführung absehen oder den Entwurf grundlegend überarbeiten. Außerdem solle der Entwurf wenigstens in der Weise umgestaltet werden, dass die Einhaltung irgendeines einschlägigen Tarifvertrags, etwa eines eigenen Haus- oder Verbandstarifvertrags, den Zugang zu Vergabeverfahren eröffne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Verbundene Unternehmen im Vergabeverfahren – Einheit oder separate Betrachtung?

Autor
Gerber/Mädler
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
528-543
Titeldaten
  • Gerber/Mädler
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.528-543
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich umfassend und insbesondere mit Blick auf die verschiedenen hiervon berührten
vergaberechtlichen Aspekte mit der Stellung verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren aus Bieterund
aus Auftraggebersicht. Neben der gemeinsamen Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft
verbundener Unternehmen betrifft dies die Inanspruchnahme von Eignungsnachweisen verbundener
Unternehmen (durch Eignungsleihe), das „Schicksal“ von Referenzen bei
Unternehmensumstrukturierungen, die etwaige Zurechnung personenbezogener Ausschlussgründe und
die Anforderungen zur Wahrung des Geheimwettbewerbs im Konzernverbund. Daneben werden
vergaberechtliche Anforderungen behandelt, die öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Hinblick
auf die Beteiligung verbundener Unternehmen im Blick behalten sollten, wie etwa die sachgerechte
Ausgestaltung einer sogenannten Loslimitierung (vgl. § 30 Abs. 1 VgV) in Bezug auf verbundene
Unternehmen, die gesetzlichen Auftraggeberpflichten im Zusammenhang mit einer möglichen
Vorbefassung (i.S.v. § 7 VgV) von Unternehmen, die demselben Unternehmensverbund angehören, und
die Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsübernahme nach § 132 GWB aufgrund der
Ausnahmebestimmung für die konzerninterne Umstrukturierung. Der umfassend mit Rechtsprechung
unterlegte Aufsatz bietet so eine Handlungshilfe für verbundene Unternehmen als Bieter, wie auch für den
öffentlichen Auftraggeber, der mit diesen im Vergabeverfahren umzugehen hat.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz

Autor
Deutscher Anwaltverein
Jahr
2025
Seite(n)
525-528
Titeldaten
  • Deutscher Anwaltverein
  • 2025
    S.525-528
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Er begrüßt die Zielrichtung der Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung, wendet sich jedoch gegen die vorgesehene Streichung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Diese führe faktisch zum Entfall des Primärrechtsschutzes und verstoße gegen europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben. Der DAV argumentiert mit Art. 2 Abs. 9 RL 2007/66/EU, wonach Entscheidungen nichtgerichtlicher Nachprüfungsstellen einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich bleiben müssen, sowie mit Art. 19 Abs. 4 GG, der einen effektiven Rechtsschutz garantiere. Die vom Entwurf herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigte den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht. Der DAV betont, dass der Entwurf einen Rückschritt in die 1990er Jahre sei und nur eine marginale Beschleunigungswirkung entfalten könne. Stattdessen fordert er eine bessere personelle Ausstattung der Vergabekammern und Gerichte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Das Vergaberecht der Ukraine und sein Anpassungsbedarf mit Blick auf ein EU-Beitrittsverfahren

Autor
Dukhnevych, Olha
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
.554-561
Titeldaten
  • Dukhnevych, Olha
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S..554-561
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz beleuchtet die Entwicklung, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die notwendigen Reformen des ukrainischen öffentlichen Beschaffungswesens im Kontext des angestrebten EU-Beitritts.
Das ukrainische öffentliche Beschaffungssystem Prozorro wurde 2014 nach der Revolution der Würde ins Leben gerufen, um gegen Missbrauch und Intransparenz im früheren System vorzugehen. Hauptziele waren Transparenz, offener Zugang zu Beschaffungsinformationen und die Festlegung klarer Regeln. Prozorro funktioniert nach dem Prinzip „Alle sehen alles“, was vollständigen Zugang zu Informationen gewährleistet und eine öffentliche Überwachung ermöglicht. Die Wirksamkeit des Systems wurde durch zahlreiche internationale Auszeichnungen bestätigt.
Die Überwachung der Mittelverwendung ist durch ein mehrstufiges Kontrollsystem abgesichert, in dem der Staatliche Rechnungsprüfungsausschuss (DASU) die Einhaltung des Gesetzes überwacht, das Antimonopolkomitee (AMKU) als Beschwerdeorgan Wettbewerbsprinzipien schützt, der Parlamentarische Haushaltsausschuss die Mittelzuweisung und Effizienz kontrolliert und das Büro des Generalstaatsanwalts die Rechtmäßigkeit der Ausgaben sicherstellt. Ergänzt wird diese staatliche Kontrolle durch zivilgesellschaftliche Überwachung und Medien, die über Prozorro Zugang zu relevanten Daten haben.
Die Europäische Kommission hob hervor, dass die Ukraine zwar erhebliche Fortschritte mit Prozorro erzielt hat, jedoch weitere Angleichungen an den EU-Besitzstand notwendig sind. Insbesondere sind weitere Rechtsangleichungen bei Konzessionen, öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), Ausnahmen, Auswahlverfahren, dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots und bei Verteidigungsbeschaffungen erforderlich.
Die Kommission wies auf mehrere Problembereiche hin: Es muss die institutionelle Kapazität des AMKU gestärkt und die Anzahl der Bevollmächtigten zur Bearbeitung von Beschwerden erhöht werden. Des Weiteren betonte sie die allgemeine Komplexität und Ineffizienz der Kontrollmechanismen, den Mangel an qualifiziertem Personal und die Doppelung der Aufgaben verschiedener Kontrollbehörden. Der Mangel an Personal, verschärft durch den Krieg und die Mobilmachung, erschwert die wirksame Umsetzung der Reformen erheblich. Ein weiterer wichtiger Problembereich ist die Digitalisierung und Datensicherheit, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten im Prozorro-System gemäß der GDPR. Das ukrainische Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten entspricht noch nicht vollständig der GDPR und schafft rechtliche Lücken.
Trotz dieser Herausforderungen hat die Ukraine bereits wesentliche Fortschritte erzielt. Die zentralen Aufgaben für die nächsten Jahre sind die weitere Verbesserung des Rechtsrahmens, die Steigerung der Effizienz des Monitoring- und Aufsichtssystems und die Entwicklung digitaler Werkzeuge zum zuverlässigen Datenschutz.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Vergaberechtliche Rahmenbedingungen bei fehlendem Angebotsformular nach Maßgabe der VgV

Autor
Baudis, Ricarda
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
543-554
Titeldaten
  • Baudis, Ricarda
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.543-554
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag thematisiert die Forderung seitens öffentlicher Auftraggeber, Angebote im Vergabeverfahren in Form eines ausgefüllten Formulars abzugeben, und untersucht deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Autorin führt zunächst unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung aus, dass die Vorgabe eines Angebotsformulars auch nach Einführung der Pflicht zur elektronischen Abgabe noch rechtlich zulässig und praktisch sinnvoll sei, da es den Wertungsvorgang erleichtere und Bietern bei der Vermeidung von Fehlern helfe. Die wirksame Verpflichtung zur Verwendung eines Angebotsformulars setze aber voraus, dass diese Vorgabe klar und widerspruchsfrei aus den Vergabeunterlagen hervorgeht. Bei Fehlen eines geforderten Angebotsformulars stelle sich die Frage, ob überhaupt ein rechtsverbindliches Angebot vorliegt. Dies werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und ist nach Ansicht der Autorin im Einzelfall durch Auslegung der abgegeben Erklärung zu ermitteln. Liegt ein verbindliches Angebot vor, sei dann zu prüfen, ob das Formular gemäß § 56 VgV nachgefordert werden kann, wobei vor einer Nachforderung stets eine ordnungsgemäße Ermessensausübung und Dokumentation derselben notwendig sei. Abschließend legt die Autorin mit Beispielen aus der Rechtsprechung dar, unter welchen Bedingungen ein fehlendes Angebotsformular zum Ausschluss des Angebots nach § 57 VgV führen kann. Angesichts der Möglichkeit eines Ausschlusses empfiehlt sie Bietern, die Vergabeunterlagen sorgfältig auf etwaige Anforderungen an die Form des Angebots zu prüfen und ggf. das vorgegebene Formular zu verwenden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bürokratierückbau

Autor
Burgi, Martin
Heft
41
Jahr
2025
Seite(n)
2977- 2982
Titeldaten
  • Burgi, Martin
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft 41/2025
    S.2977- 2982
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor beleuchtet den Begriff der „Bürokratie“, dessen Hintergründe und fasst die aktuellen Bestrebungen der Bundesregierung zum Abbau Selbiger zusammen. Er stellt dabei einen Abschnitt des Koalitionsvertrages (Nr. 2.2) in den Fokus. Eingangs stellt der Autor fest, dass der Abbau von Bürokratie nur Mittel zum Hinterfragen, Modernisieren und dem Anpassen an veränderte Herausforderungen ist. Gegenstände des Bürokratieabbaus seien in der Regel materiell-rechtliche Regeln aus dem Fachrecht oder Verfahrenspflichten, wie z.B. bei der Verausgabung der Mittel aus dem neuen Sondervermögen für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur. Weiter thematisiert der Autor, dass in Bezug auf Organisationseinheiten zwar die Zahl der in den Behörden beschäftigten Personen regelmäßig im Fokus stünde, nicht aber grundlegende Organisationsreformen. Auch widmet er der Frage viel Raum, wessen Bürokratielasten eigentlich zurückgebaut werden sollen. Zunächst nennt er hierbei Unternehmen, Privatpersonen, d.h. Private. Begünstigend wirke ein Bürokratieabbau aber auch beim Staate selbst, z.B. bei Kommunen. Dies entspräche auch dem kommunalen Anspruch auf Eigenverantwortlichkeit nach Art. 28 Abs. 2 GG. Dieser sei gewissermaßen das Pendant zu Art. 12 Abs. 1 GG, nämlich das Abwehrrecht von Kommunen gegen bürokratische Pflichten. Abschließend systematisiert der Autor zum Bürokratieabbau vorgeschlagene Maßnahmen. Bereits die Gesetzgebung selbst sei für Bürokratie anfällig, der Autor nennt hierzu Praxis-, Transparenz- oder Nachhaltigkeitschecks, die zum einen fehleranfällig seien und zum anderen ein ungeklärtes Sanktionsregime hätten. Er betont aber, dass jede Maßnahme auch lediglich zu einer Bürokratieverlagerung führen könne, statt zu einem Abbau. Beispielhaft nennt der Autor das Unterschwellenvergaberecht. Ein weitflächiger Abbau von Landesvergabegesetzen könnte im Umkehrschluss zu detaillierten kommunalen Vorgaben führen, da das schützenswerte Interesse auf sparsame Mittelverwendung nicht entfiele.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Vergabesenat des BayObLG: Bedeutung und Wirken

Autor
Burgi, Martin
Heft
Sonderbeilage
Jahr
2025
Seite(n)
47-50
Titeldaten
  • Burgi, Martin
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft Sonderbeilage/2025
    S.47-50
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Prof. Dr. Mark von Wietersheim, forum vergabe e.V., Berlin
Abstract
Dieser Beitrag findet sich in einem NJW-Sonderheft „400 Jahr Bayerisches Oberstes Landesgericht“. Einleitend beschreibt der Autor die Funktion des BayObLG. Er geht aus von der Funktion der OLG und des BayObLG, im Instanzenzug des Primärrechtsschutzes nach § 155 GWB den gerichtlichen Rechtsschutz zu sichern. Von 1998 bis zu der Abschaffung 2006 und dann wieder ab 2020 war und ist das BayObLG zuständig für die Entscheidung über sofortige Beschwerden in Nachprüfungsverfahren. Unter Verweis auf die veröffentlichte Statistik der Nachprüfungsverfahren wird betont, dass das BayObLG im Jahr durchschnittlich 18 bis 20 solcher Verfahren zu entscheiden hat.
Das Zusammenspiel mit BGH und EuGH wird mit dem einzigen vom BayObLG dem EuGH vorgelegten Verfahren erläutert. Mit Beschluss vom 24.06.2021 – Verg 2/21 hatte das BayObLG dem EuGH Fragen zum Ausschluss wegen wettbewerbsverzerrender Vereinbarungen vorgelegt. Dies mündete in der Entscheidung vom 11.01.2023, nach der die fakultativen Ausschlussgründe des § 124 GWB abschließend sind.
Das Wirken des Vergabesenats wird anhand weiterer ausgewählter Entscheidungen dargestellt. Zuerst werden Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz dargestellt, dann solche mit besonderer landespolitischer Bedeutung. Bei den Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz werden aus der Zeit bis 2006 solche zum Auftraggeber-Begriff erläutert (so zB betreffend das Bayerische Rote Kreuz, v. 10.09.2002 - Verg 23/02) und die nach wie vor relevante Entscheidung zu Aufträgen über „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ vom 27.02.2003 - Verg 25/02). Aus der Zeit ab 2020 werden beispielhaft ua eine Entscheidung zur Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB von Bietern auf einem abgeschlagenen Platz (v. 20.01.2023, Verg 14/22), zum Zwangsvollstreckungsrecht (v. 14.03.2023, Verg 1/23) oder Entscheidungen zum Umgang mit Eignungsnachweisen erläutert. Von besonderer landespolitischer Bedeutung ist nicht zuletzt eine Entscheidung des BayObLG zum Ankauf von Antigen-Schnelltests (v. 20.01.2022, Verg 7/21). In dieser und mehreren anderen Entscheidungenen hat sich das BayObLG mit möglichen Verstößen gegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV befasst.
Der Artikel schließt mit der Prognose, dass das BayObLG seine Rechtsprechungstätigkeit zum Vergaberecht auf allerhöchstem Niveau fortsetzen wird. Dies ist, so der Beitrag, eine gute Nachricht für die Unternehmen, die öffentlichen Auftraggeber und die Rechtsstaatlichkeit in Bayern, Deutschland und Europa. Dem kann sich der Verfasser dieser Rezension nur anschließen.
Rezension abgeschlossen
ja