Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz

Autor
Weck, Thomas
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
253-259
Titeldaten
  • Weck, Thomas
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 6/2025
    S.253-259
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
In seinem Beitrag analysiert der Verfasser die Auswirkungen des von der Europäischen Kommission im Januar 2025 vorgestellten „Wettbewerbsfähigkeitskompasses“ (WFK-EU) auf das Verhältnis von Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt. Der WFK-EU markiere einen Paradigmenwechsel: Er verlagere den Fokus von der Sicherung unverfälschten Wettbewerbs hin zu einer industriepolitischen Steuerung durch zentrale Regulierung und Subventionen, mit dem Ziel internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Der Verfasser untersucht eingehend die bestehenden unionsrechtlichen Grundlagen in AEUV und EUV. Er arbeitet heraus, dass mit dem WFK-EU die Kommission eine expansive Kompetenzauslegung vorgenommen habe und bestehende Schutzmechanismen gegen Markteingriffe – wie Beihilfekontrolle und Rechtsschutzinstrumente – teilweise unterlaufen oder umgehen könnte. In seiner Bewertung plädiert er dafür, die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien der EU – insbesondere das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs als tragende Struktur – nicht dem Ziel kurzfristiger Wettbewerbsfähigkeit zu opfern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die (ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THGQuoten durch Sektorenauftraggeber: Auftrag oder Konzession?

Autor
Jäger, Johannes
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
132-136
Titeldaten
  • Jäger, Johannes
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.132-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der vergaberechtlichen Einordnung des Handels mit Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) durch Sektorenauftraggeber, insbesondere Stadtwerke, im Lichte der reformierten 38. BImSchV. Nachdem der THG-Quotenmarkt durch Preisverfall und Insolvenzen destabilisiert wurde, soll die Reform die Marktbedingungen verbessern. Aus vergaberechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob der Handel einen öffentlichen Auftrag oder eine Dienstleistungskonzession darstellt. Maßgeblich sei dabei die vertragliche Gestaltung, insbesondere die Übernahme des Betriebsrisikos durch den Quotenhändler. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass in der Regel eine Dienstleistungskonzession vorliegt, die – abhängig vom Vertragswert – europaweit auszuschreiben ist. Für die Praxis empfiehlt er, die Höhe des an Stadtwerke auszukehrenden Erlösanteils zum zentralen Zuschlagskriterium zu machen, um Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit zu sichern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren

Untertitel
Bedeutung und Auswirkung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441
Autor
Tobias Osseforth
Caroline Ackermann
Michael Sellmeyer
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
149-153
Titeldaten
  • Tobias Osseforth; Caroline Ackermann; Michael Sellmeyer
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.149-153
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Verfahrensanforderungen und Meldepflichten nach der VO (EU) 2022/2560 zur Meldung und Erklärung von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren. Er zeigt Auslösungstatbestände und Ablauf des Anmeldeverfahrens auf und geht ausführlich auf die Meldepflichten für die Wirtschaftsteilnehmer sowie auf organisatorische Vorgaben zu deren Umsetzung ein. Die Verfasser empfehlen eine frühzeitige und umfassende Implementierung eines Monitoringsystems zur Erfassung etwaiger finanzieller Zuwendungen. Erläutert werden sodann Auswirkungen auf das Vergabeverfahren und Pflichten der Auftraggeber.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Einführung in Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben

Autor
Ritter, Jeremy
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
203-215
Titeldaten
  • Ritter, Jeremy
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.203-215
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Beitrag bietet eine umfassende und praxisnahe Einführung in das hochspezialisierte Gebiet der öffentlichen Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich. Ausgangspunkt ist die aktuelle geopolitische Lage, insbesondere der Ukrainekrieg und die fragile transatlantische Sicherheitsarchitektur, die eine Stärkung europäischer Eigenverantwortung erforderlich macht. Der Autor analysiert detailliert den komplexen Rechtsrahmen – insbesondere die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), das GWB und das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG). Besonders überzeugend ist Ritters strukturierte Darstellung der Voraussetzungen für die Anwendung der VSVgV sowie der zahlreichen Ausnahmetatbestände, die unter anderem dem Geheimschutz und der Wahrung nationaler Sicher-heitsinteressen dienen. Auch praxisrelevante Aspekte wie die Wahl der Verfahrensart, Anforderungen an Verschlusssachenschutz und Versorgungssicherheit sowie die Ausgestaltung von Unteraufträgen und Rahmenvereinbarungen werden eingehend behandelt. Dem Autor gelingt es, den Spannungsbogen zwischen sicherheitspolitischer Notwendigkeit und vergaberechtlicher Systematik kenntnisreich darzustellen. Dabei bleibt der Beitrag trotz seines juristischen Tiefgangs gut nachvollziehbar und praxisorientiert. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Querverweise auf europarechtliche Grundlagen und nationale Sonderregelungen.
Rezension abgeschlossen
ja

„Zeitenwende“ und „Kriegstüchtigkeit“ im Vergaberecht:

Untertitel
Möglichkeiten der Beschaffungen im Bereich Sicherheit (Teil 2)
Autor
Pauka, Marc
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
224-230
Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.224-230
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Herausforderungen der „Zeitenwende“ und der „Kriegstüchtigkeit“ und knüpft dabei an die Ausführungen in Teil 1 an. Im ersten Teil des Aufsatzes hatte der Autor anhand der Entwicklung des Vergaberechts im Bereich Verteidigung und Sicherheit festgestellt, dass das Vergaberecht aus rechtlicher Sicht keiner weiteren Änderungen bedürfe, damit öffentliche Beschaffer zeitnah und angemessen auf sicherheitsrelevante Ereignisse reagieren können. Im nun folgenden zweiten Teil soll es vertieft um die gegebenen Handlungsspielräume von öffentlichen Auftraggebern gehen, Bedarfe vergaberechtskonform zu decken, die durch sicherheitsrelevante Ereignisse entstehen. Nach einer kurzen Einleitung richtet der Autor den Blick auf Besonderheiten des materiellen Vergaberechts. Dort beginnt er mit dem Anwendungsbereich des Vergaberechts. Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 GWB spielen dabei ebenso eine Rolle wie besondere Schwellenwerte und verschiedene Ausnahmetatbestände. Dazu gehören die Ausnahmen nach § 145 GWB und nach § 117 GWB sowie die allgemeine Ausnahmeregelung des § 107 GWB, die allesamt betrachtet werden. Nach einem kurzen Zwischenfazit widmet sich der Autor den Besonderheiten im Vergabeverfahren. Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stünden öffentlichen Auftraggebern nach § 146 GWB das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. Das offene Verfahren finde im Vergaberecht für Verteidigung und Sicherheit somit keine Anwendung. Dafür bedürfe es für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb im Gegensatz zum „klassischen“ Vergaberecht keiner Begründung. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stünden jedoch nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet sei, wobei es weitere Ausnahmen im Vergleich zum klassischen Vergaberecht gebe. Der Autor betrachtet sodann weitere Besonderheiten der VSVgV und schließlich Besonderheiten des Vergabeprozessrechts. Betrachtet wird auch die Regelung zu dringlichen Gründen im Zusammenhang mit Krisenereignissen in § 12 VSVgV, die der Autor auch in seiner abschließenden Zusammenfassung noch einmal besonders hervorhebt.
Rezension abgeschlossen
ja

Schutz Kritischer Infrastrukturen im Vergaberecht

Autor
Baumann, Johannes
Groenick,Julian
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
215-223
Titeldaten
  • Baumann, Johannes ; Groenick,Julian
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.215-223
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) gewinnt angesichts zunehmender Bedrohungslagen und fortschreitender Digitalisierung stark an Bedeutung. Die Verfasser analysieren in ihrem Beitrag die vergaberechtlichen Implikationen bei Beschaffungen im Zusammenhang mit KRITIS. Der Beitrag stellt die rechtlichen Grundlagen auf europäischer und nationaler Ebene dar, insbesondere die Neuerungen durch die NIS2- und CER-Richtlinien. Anschließend werden die Möglichkeiten öffentlicher Auftraggeber beleuchtet geeignete Eignungs- und Ausführungsbedingungen zur Sicherstellung von IT-Sicherheit und Vertraulichkeit zu implementieren. Zudem gehen die Verfasser auf die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben, z.B bei Beschädigung von KRITIS und vergaberechtsfreien Beschaffung im sicherheitsrelevanten Bereich (§§ 104, 107, 117 GWB ein). In ihrem abschließenden Fazit heben sie hervor, dass die anstehende Umsetzung von NIS2 und CER-Richtlinie Auswirkungen auf zukünftige Vergabeverfahren haben werden. Im Notfall könne jedoch auch die EU-Kommission, im Namen der Mitgliedstaaten, krisenrelevante Waren und Dienstleistungen beschaffen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beck’scher Vergaberechtskommentar

Untertitel
Teil: Band 2., VgV, SektVO, KonzVgV, VOB/A-EU, VSVgV, VOB/A-VS, SaubFahrzeugBeschG, WRegV, VergStatVO, PreisV
Herausgeber
Burgi, Martin
Dreher, Meinrad
Opitz, Marc
Jahr
2025
Seite(n)
XLIV, 3019
Verlag
Titeldaten
  • Burgi, Martin , Dreher, Meinrad , Opitz, Marc [Hrsg.]
  • 4. Aufl.,
  • C.H. Beck
    München, 2025
    S.XLIV, 3019
  • ISBN 978-3-406-81290-3
Zusätzliche Informationen:
Kommentar

Ort
München
Abstract
Aus der Monatsinfo 3/2025: In der Reihe der Beck’schen Großkommentare wird das Vergaberecht in zwei Bänden dargestellt. Im jetzt erschienenen Band 2 wird vor allem die Ebene der untergesetzlichen Verordnungen er-läutert. Neu aufgenommen wurden die Kommentierungen zur Wettbewerbsregisterverordnung, zur Vergabestatistikverordnung und zur preisrechtlichen Verordnung PR 30/53. Auch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz wird in der Neuauflage kommentiert. Es werden außerdem erläutert VgV, SektVO, KonzVgV, VOB/A-EU, VSVgV und VOB/A-VS. Damit ist die untergesetzliche Ebene der Verordnungen und Vergabeordnungen vollständig abgebildet.
Auflage
4
ISBN
978-3-406-81290-3
Rezension abgeschlossen
ja

Beschaffung von Feuerwaffen

Untertitel
Waffenrechtliche Aspekte aus der Praxis eines Rüstungsunternehmens
Waffenrechtliche Aspekte aus der Praxis eines Rüstungsunternehmens
Autor
Hammer, Anja
Meisterhans-Mainz, Dirk
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
241-250
Titeldaten
  • Hammer, Anja; Meisterhans-Mainz, Dirk
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.241-250
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
In dem Artikel befassen sich die Autoren mit dem Erlaubnis- und Genehmigungsregime im Bereich des Waffenrechts. Zu Beginn führen die Autoren in die relevanten Rechtsquellen des Waffenrechts ein. Im Anschluss befassen sie sich mit den Auswirkungen des Waffengesetzes auf den Umgang mit Kriegswaffen. Hierbei beleuchten sie die Problematik, dass Kriegswaffen europarechtlich unter den Begriff der Feuerwaffe fallen, im nationalen Recht jedoch nicht dem Waffengesetz (WaffG), sondern dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) unterfallen. Eine Divergenz bestehe hierin, dass bestimmte Einzelteile von Kriegswaffen trotzdem unter das WaffG fallen. Dies schaffe für die Unternehmer gewisse Herausforderungen, da das WaffG und das KrWaffKontrG sehr unterschiedliche regulatorische Strukturen aufweisen. Welche Herausforderungen sich hierbei ergeben erläutern die Verfasser anschließend, indem sie die Besonderheiten des WaffG hervorheben, diese mit dem KrWaffKontrG vergleichen und zusätzlich die Regelungen des Außenwirtschaftsrecht in die Betrachtung einbeziehen. Abschließend runden die Verfasser den Beitrag mit einem Fallbeispiel aus der Praxis ab, der die Problematik des unübersichtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsregimes im Bereich des Waffenrechts veranschaulichen soll. In ihrer Schlussfolgerung sprechen sich die Autoren für einen Bürokratieabbau durch Harmonisierung und Entflechtung der Regelungen aus, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen und somit rechtssicherer zu gestalten.Abschließend runden die Verfasser den Beitrag mit einem Fallbeispiel aus der Praxis ab, der die Problematik des unübersichtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsregimes im Bereich des Waffenrechts veranschaulichen soll.
In ihrer Schlussfolgerung sprechen sich die Autoren für einen Bürokratieabbau durch Harmonisierung und Entflechtung der Regelungen aus, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen und somit rechtssicherer zu gestalten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV

Autor
Jürschik-Grau, Corina
Felger, Julia
Dörrfuß, Vera
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
230-235
Titeldaten
  • Jürschik-Grau, Corina; Felger, Julia ; Dörrfuß, Vera
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.230-235
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Aufsatz beleuchtet fundiert und praxisnah ein zunehmend brisantes Thema im öffentlichen Personennahverkehr. Die Autorinnen analysieren systematisch, wie Sicherheitsanforderungen – von der physischen Unversehrtheit von Fahrgästen und Personal bis hin zur technischen Betriebssicherheit – rechtlich und organisatorisch in Vergabeverfahren berücksichtigt werden können und sollten. Besonders hervorzuheben ist die klare Dreiteilung der Sicherheitsaspekte in Individualrechtsgüter, Gemeinschaftsgüter und Mobilitätssicherheit. Der Beitrag überzeugt durch seine differenzierte Betrachtung der Zuständigkeiten zwischen Aufgabenträgern, Verkehrsunternehmen und Polizei sowie durch die praxisbezogenen Vorschläge zur Verankerung von Sicherheitsvorgaben in Ausschreibungen. Die Hinweise auf Qualitätssicherungsvereinbarungen, Vertragsstrafen und Anreizsysteme bieten praxisnahe Handlungsmöglichkeiten für Aufgabenträger. Die Verfasserinnen weisen auf die Möglichkeiten hin, die dem Auftraggeber zur Vorgabe von Sicherheitsanforderungen zur Verfügung stehen. Zentral seien dabei die Aufnahme von Sicherheitsanforderungen in die Vergabeunterlagen, deren vertragliche Absicherung, Vorschriften bezüglich der Installation von Überwachungstechnik sowie Schulungen des Personals, die verpflichtende Vorlage von Qualitätskonzepten sowie hohe Anforderungen an die technische Ausstattung der Fahrzeuge. Neben dem Vergaberecht sei aber auch die Durchsetzung von Sicherheitsstandards im laufenden Betrieb essentiell. Insgesamt bietet der Aufsatz einen gelungenen Brückenschlag zwischen rechtlicher Normativität und operativer Umsetzung.
Rezension abgeschlossen
ja

Zugang von Bietern aus Drittstaaten zum EU-Vergabemarkt: Zugang frei oder Spiel vorbei?

Untertitel
Ein Lehrstück zur Bedeutung ausschließlicher EU-Zuständigkeit
Autor
Weiß, Wolfgang
Raitner, Sara-Alexandra
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
139-148
Titeldaten
  • Weiß, Wolfgang; Raitner, Sara-Alexandra
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.139-148
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie der Zugang von Unternehmen aus Drittstaaten ohne völkerrechtliches Abkommen mit der EU zum EU-Vergabemarkt geregelt ist. Bei der Einordnung von Drittstaaten ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden. Einige Nicht-EU-Staaten sind durch völkerrechtliche Abkommen (z.B. durch das sog. GPA) zu Fragen des Vergaberechts mit der EU verbunden. Mit anderen Staaten hingegen besteht keine solche Vereinbarung. Während für erstere eine Gleichstellung mit EU-Bietern gilt, ist die Rechtslage für Unternehmen aus nicht-gebundenen Drittstaaten weniger klar. Den Autoren ging es darauf aufbauend um die Frage, wie mit Bietern aus nicht gebundenen Drittstaaten im Vergabeprozess zu verfahren ist. Zur Beurteilung dieser Frage wurden das Urteil des EuGH in der Rechtssache Kolin (22.10.2024, C-652/22) und die einschlägigen europarechtlichen Regelwerke herangezogen. Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass eine unionsrechtliche Regelung zu dieser Frage fehlte. Er beschäftigte sich infolgedessen mit der Problematik der Gesetzgebungszuständigkeiten zur Regelung der Zugangsmöglichkeiten und untersagte mit Verweis auf die ausschließliche Außenhandelszuständigkeit der EU diesbezügliche nationale Regelungen. Gleichzeitig wurde aber den nationalen Vergabestellen Raum für Zulassungsentscheidungen eröffnet. Diese Vorgehensweise halten die Autoren für widersprüchlich. In Bereichen ausschließlicher EU-Zuständigkeit müsse ihnen zufolge auch die Entscheidung über Einzelfälle unionsrechtlich geregelt sein, um Rechtssicherheit zu schaffen. Im EU-Sekundärrecht finden sich in der Sektorenrichtlinie 2014/35/EU in Art. 85 SRL zwar Hinweise zur Diskriminierung von Produkten aus Drittstaaten, diese betreffen aber primär den Umgang mit den Erzeugnissen selbst und nicht den Umgang mit den Bietern. In Art. 86 SRL wird die Konstellation behandelt, dass EU-Staaten in Drittländern auf Marktzugangshemmnisse stoßen. Hier besteht dann die Möglichkeit zu Gegenmaßnahmen. Allerdings gilt diese Reziprozität den Autoren zufolge in diesem Zusammenhang nur im Verhältnis zu Vertragsstaaten. Auch die Kommissionsleitlinien zur Teilnahme von Drittstaatenbietern lassen offen, ob und wie solche Unternehmen am Verfahren teilnehmen dürfen. Sie überlassen diese Entscheidung den jeweiligen Auftraggebern. Im Ergebnis verbleibt daher eine Regelungslücke. Diese könnte aber möglicherweise durch neuere EU-Rechtsakte geschlossen werden. Die Autoren nehmen hier Bezug auf die IPI-Verordnung (VO (EU) 2022/1031) und die Drittstaatensubventionsverordnung (sog. FSR; VO (EU) 2022/2560). Die IPI-Verordnung verfolgt das Ziel, den Zugang europäischer Unternehmen zu bislang verschlossenen Beschaffungsmärkten in Drittstaaten zu erleichtern. Sie erlaubt der EU, für Unternehmen aus Drittstaaten, in denen es keine Marktöffnung gegenüber der EU gibt, den Zugang zum Vergabemarkt zu beschränken. Infolgedessen wird vorausgesetzt, dass Unternehmen aus solchen Drittstaaten grundsätzlich Zugang haben. Ähnlich verhält es sich mit der FSR, die festlegt, dass bei Ausschreibungen ab 250 Mio. € durch die Kommission geprüft werden muss, ob Drittstaatensubventionen zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Auch hier wird eine Teilnahme solcher Bieter vorausgesetzt. Mit diesen Regelungen hat der EU-Gesetzgeber faktisch eine Öffnung des Vergabemarkts für alle Drittstaaten vorgenommen, unabhängig von bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dies schließt die Möglichkeit nationaler Vergabestellen aus, solche Anbieter allein wegen ihrer Herkunft abzuweisen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die vom EuGH in die Verantwortung jedes einzelnen Auftraggebers gestellte Entscheidung über die Zulassung von Wirtschaftsteilnehmern aus ungebundenen Drittstaaten erst ab einer gerade durch die EU erfolgten Öffnung des Vergabebinnenmarkts für solche Bieter denkbar ist. Dies ist mit Erlass der IPI-Verordnung und der FSR erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die nationalen Stellen zuständig, in Anwendung der IPI-Verordnung und der FSR handelnd, über die Reichweite dieser Zulassung und die Verfahrensbehandlung zu befinden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja