Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte aus der Hand des Bundesgesetzgebers?

Autor
Burgi, Martin
Heft
20
Jahr
2011
Seite(n)
1217-1225
Titeldaten
  • Burgi, Martin
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 20/2011
    S.1217-1225
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Pascal Friton , Freshfields Bruckhaus Deringer LLP , Berlin
Abstract
Der Verfasser diskutiert ausführlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers für den Erlass von Vorschriften über den Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte. Dabei differenziert der Verfasser nach den vier im Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie enthaltenen Modellen eines Unterschwellenrechtsschutzes. Er unterscheidet zudem weiter zwischen den systemwahrenden Regelungsmodellen - verwaltungsinternes Verfahren (Modell 1) und weitere Ausgestaltung des bisherigen zivilrechtlichen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich (Modell 2) und den systemüberwindenden Regelungsmodellen wie dem Modell eines "schlanken" Rechtsschutzes, also eines vom Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte ausgehenden modifizierten Systems (Modell 3) und eines mit dem Rechtsschutz oberhalb der EU-Schwellenwerte identischen (Modell 4). Hinsichtlich des Modells 1 sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nur mit Geltung für die Bundesebene gegeben. Bezüglich des Modells 2 sei insgesamt von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes auszugehen. Jedoch habe der Bund für die systemüberwindenden Regelungsmodelle 3 und 4 keine Gesetzgebungskompetenz.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vertrag bleibt Vertrag: Anordnungen des Auftraggebers nach VOB/B grundsätzlich ausschreibungsfrei!

Autor
Stoye, Jörg
Brugger, Jakob
Normen
§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B
Heft
6
Jahr
2011
Seite(n)
803-810
Titeldaten
  • Stoye, Jörg; Brugger, Jakob
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2011
    S.803-810
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B

Dr. Klaus Heuvels , CMS Hasche Sigle , Frankfurt am Main
Abstract
Die Autoren widmen sich der praktisch bedeutsamen Frage, ob die Ausübung der einseitigen Anordnungsrechte des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B ggf. zu einer Pflicht zur Neuausschreibung eines öffentlichen Bauauftrages führen kann. Die Frage stellt sich angesichts der vom EuGH in seinem "pressetext"-Urteil bestätigten und präzisierten Kriterien, nach denen inhaltliche Änderungen nach Abschluss eines öffentlichen Vertrages als wesentlich zu gelten haben und damit zu einer Pflicht zur Neuausschreibung führen. Die Autoren kommen bei Anlegung dieser Kriterien zu dem Ergebnis, dass die Ausübung der Anordnungsrechte des Auftraggebers nach der VOB/B keine Pflicht zur Neuausschreibung begründet, sofern sie in zulässigem Umfang geschieht, insbesondere nicht zu einer Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Erweiterung des Vertrages auf ursprünglich nicht vorgesehene Leistungen führt. Dies folge vor allem daraus, dass die Anordnungsrechte des Auftraggebers nach VOB/B durch deren zwingende Einbeziehung in öffentliche Bauverträge bereits Bestandteil des ausgeschriebenen Vertrages sind und deshalb allen Bietern bekannt ist, dass die zur Ausführung gelangende Bauleistung nicht notwendig mit derjenigen übereinstimmen muss, die in den Vergabeunterlagen beschrieben wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Begutachtungsentwürfe 2011

Autor
Reisner, Hubert
Lehner, Beatrix
Heft
5
Jahr
2011
Seite(n)
245- 255
Titeldaten
  • Reisner, Hubert; Lehner, Beatrix
  • RPA - Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe
  • Heft 5/2011
    S.245- 255
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

RA Mag. Robert Ertl, Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien
Abstract
Die Verfasser beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit den zur Stellungnahme versandten (wohl noch nicht endgültigen) Entwürfen der Bundesvergabegesetz-Novelle 2011 und des Gesetzes für die Beschaffungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich. Zunächst widmen sich die Verfasser der Bundesvergabegesetz-Novelle 2011, wobei sie nach einer kurzen Erläuterung der Zielsetzung und einer überblicksartigen Darstellung, die Änderungen im Einzelnen erläutern. Die wesentlichen in dem Beitrag dargestellten Änderungen sind die neuen Tatbestandselemente für die Zulässigkeit der Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. des Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich, der Wegfall der Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung bei Durchführung eines nicht offenen Verfahrens bzw. Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei einem Auftragswert bis zu 60.000 €, die Einführung eines „neuen Vergabeverfahrens“, nämlich die Direktvergabe nach vorheriger Markterkundung sowie das Ausreichen der Eigenerklärung nach § 70 Abs. 3 und 231 Abs. 3 BVergG für die Eignungsprüfung im Unterschwellenbereich. Weiters widmen sich die Verfasser einer ausführlichen Darstellung des Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich. Als neue Sonderregelung für bestimmte Auftragsvergaben wird auf den Anwendungsbereich und seine Ausnahmen, auf die zur Verfügung stehenden Vergabeverfahren, den Rechtschutz, sowie zivilrechtliche Regelungen und Schadenersatz eingegangen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Höchste Zeit: Vergabeverfahren in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Autor
Leinemann, Eva-Dorothee
Lazay, Anna-Sophia
Normen
RL 2009/81/EG
Zeitschrift
Heft
10
Jahr
2011
Seite(n)
118-121
Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee; Lazay, Anna-Sophia
  • Vergabe News
  • Heft 10/2011
    S.118-121
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

RL 2009/81/EG

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Im Beitrag wird der Inhalt des Entwurfes der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (Verteidigungsverordnung - VSVgV) vorgestellt und diskutiert, wie die Rechtslage im Zeitraum zwischen der bereits abgelaufenen Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2009/81/EG und dem Inkrafttreten nationaler Regelungen zu bewerten ist. Knapp dargestellt und positiv gesehen werden die durch den Entwurf vorgeschlagenen Änderungen im 4. Teil des GWB sowie der Inhalt der neuen (Rumpf-) Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit, die bisher nur Regelungen zu einem Schwellenwert enthält. Hilfreich ist der Hinweis auf einen Erlass bzw. ein Rundschreiben der beiden betroffenen Ministerien (BMWi und BMVBS), in denen Verfahrensregeln festgelegt werden, um die unmittelbar geltenden Teile der Richtlinie durch die betroffenen Vergabestellen handhabbar zu machen. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf den möglichen Ausgang des Gesetzgebungsverfahren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zusammenfassung des Vortrags: „Beteiligungsmodelle und Nebenleistungsverbot nach § 3 KAV“

Autor
Schäfer, Gert
Normen
§ 3 KAV
Heft
3
Jahr
2011
Seite(n)
114-115
Titeldaten
  • Schäfer, Gert
  • EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
  • Heft 3/2011
    S.114-115
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 KAV

Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Abstract
Der Beitrag fasst einen Vortrag zusammen, den der Autor am 8. April 2011 zum Thema "Beteiligungsmodelle bei Konzessionsvertragsvergaben - § 46 EnWG" beim EWeRK in Berlin gehalten hat. Zentrales Thema des Beitrags ist § 3 KAV. Dieser regelt in § 3 Abs. 1 KAV, welche Leistungen zwischen der Gemeinde und dem Strom- bzw. Gasversorger neben der Konzessionsabgabe zulässig sind. Darüber hinausgehende Sach- oder Finanzleistungen sind aufgrund des Nebenleistungsverbots nach § 3 Abs. 2 KAV zum mittelbaren Schutz des Verbrauchers untersagt. Der Autor diskutiert in diesem Zusammenhang, inwiefern bei Beteiligungsmodellen typischerweise im Raume stehende Leistungen mit dem Nebenleistungsverbot kollidieren können. So sieht er dies etwa - unter näher beschriebenen Voraussetzungen - bei einer unabhängigen Garantiedividende sowie einem einseitig erklärbaren Verkauf von Anteilen an den Beteiligungspartner als gegeben an.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neuvergabe von Konzessionsverträgen – Ausschreibungsverfahren, Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit

Autor
Ortner, Roderic
Normen
§ 46 EnWG
Heft
3
Jahr
2011
Seite(n)
111-114
Titeldaten
  • Ortner, Roderic
  • EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
  • Heft 3/2011
    S.111-114
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 EnWG

Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Abstract
Der Beitrag beruht auf einem Workshop mit dem Titel "Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsinhabers", der unter Mitwirkung des Autors am 02.03.2011 beim Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e. V. (EWeRK) in Berlin stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung des gemeinsamen Leitfadens des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur vom 15.12.2010 sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 23.06.2006 spricht der Autor im Wesentlichen drei Themenkreise im Bereich der Energiekonzessionsvergabe an: Zunächst beschreibt er die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistungskonzession und wendet diese auf Energienetzkonzessionen an. Dabei geht er besonders auf das Kriterium "Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos" ein. Weiterhin nimmt er Stellung zur Reichweite der Ausschreibungspflicht nach § 46 Abs. 2 EnWG, insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, inwieweit bei vorliegender Binnenmarktrelevanz trotz des Ausnahmetatbestands in § 46 Abs. 3 EnWG eine europaweite Bekanntmachung zu erfolgen hat. Schließlich diskutiert der Autor die Ausschreibungspflicht bei Inhouse-Konzessionsvergaben und interkommunalen Kooperationen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neuregelungen im Konzessions-(vergabe-)recht

Autor
Hampel, Christian
Heft
3
Jahr
2011
Seite(n)
96-97
Titeldaten
  • Hampel, Christian
  • EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
  • Heft 3/2011
    S.96-97
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Abstract
Der Kurzbeitrag stellt die wesentlichen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dar, wie sie am 6. Juni 2011 von der Bundesregierung beschlossen worden und inzwischen nach einer kleinen Modifikation durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 05.08.2011 in Kraft getreten sind. Der Gesetzgeber hat mit der Reform auf häufige Streitpunkte bei der Konzessionsvergabe reagiert. § 46 Abs. 2 EnWG hat dabei gleich zwei wichtige Änderungen erfahren: So hat die "Überlassung" des Netzes an den neuen Konzessionsinhaber nunmehr im Regelfall als Übereignung zu erfolgen. Außerdem ist der bisherige Netzbetreiber dazu verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor der Bekanntmachung sämtliche für die Konzessionsvergabe erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Netzdaten zur Verfügung zu stellen. Zudem präzisiert die Gesetzesbegründung mit Bezug auf § 1 EnWG, dass im Auswahlverfahren lediglich Auswahlkriterien zulässig sein sollen, die sich auf Aspekte des Netzbetriebes selbst beziehen und insoweit nicht sachfremd sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja