Vorsicht bei allzu „kreativen“ Ausschreibungsgestaltungen!
Normen
§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A
§ 7 Abs. 13 VOB/A
Gerichtsentscheidung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2011 - VK-19/2011
Heft
11
Jahr
2011
Seite(n)
664-667
Titeldaten
- Hilgers, Marc Oliver
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 11/2011
S.664-667
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB, § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 7 Abs. 13 VOB/A
VK Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2011 - VK-19/2011
Dr. Anne Bartsch, Referentin im BMUB, Berlin
Abstract
Die VK Düsseldorf (Beschluss vom 29.07.2011 - VK-19/2011) stellte kürzlich klar, dass die Wahl eines Pauschalvertrages dann vergaberechtswidrig ist, wenn dem Bieter in den Vertragsbedingungen gleichzeitig das Risiko der Vollständigkeit und der Richtigkeit der beigefügten detaillierten Leistungsbeschreibung aufgebürdet wird. Der Auftraggeber könne dem Bieter zur Bepreisung nicht einerseits eine detaillierte Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis vorlegen und ihn andererseits parallel auffordern, die sich aus einer ggf. lückenhaften Leistungsbeschreibung ergebenden Änderungen in sein Pauschalangebot einzukalkulieren. Nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung beschäftigt sich der Autor eingehend mit dem genannten Beschluss und analysiert dieses insbesondere hinsichtlich der Wahl des Pauschalpreisvertrages sowie des resultierenden ungewöhnlichen Wagnisses. Schließlich warnt der Autor vor dem aktuellen Trend der Abwälzung von Risiken auf die Bieterseite und mahnt zur verstärkten Prüfung von Ausschreibungen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja