Wesentliche Änderungen des Auftragsgegenstandes können eine erhebliche Geldbuße zur Folge haben

Autor
Gruber, Thomas
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
47-52
Titeldaten
  • Gruber, Thomas
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 2/2015
    S.47-52
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien
Abstract
§ 2 Z 26 lit a und d BVergG 2006: Bei der Bemessung der Geldbuße ist entsprechend der Definition des Gesamtpreises, aus dem sich zuzüglich der USt der Angebotspreis gemäß § 2 Z 26 lit a und d BVergG zusammensetzt, nicht vom tatsächlichen Abruf aus der Rahmenvereinbarung, sondern vom Wert des vergebenen Auftrags auszugehen. §§ 312 Abs 3 Z 3, 325 Abs 2 BVergG 2006: Es ist möglich, dass ein Nachprüfungsantragsteller, der selbst kein Angebot gelegt hat eine Ausschreibung anficht. Durch die Streichung einzelner Spezifikationen der Ausschreibung kann ein anderer Bieterkreis angesprochen werden. Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags sind während seiner Geltungsdauer als Neuvergabe des Auftrags anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen. AG sind dazu verpflichtet, die Ausschreibung zu widerrufen, wenn sich eine Entscheidung bezüglich eines der von ihnen festgelegten Zuschlagskriterien im Nachprüfungsverfahren als rechtswidrig erweist und deshalb von der Nachprüfungsinstanz für nichtig erklärt wird. Wurde der Auftragsgegenstand der Ausschreibung durch die teilweise Nichtigerklärung von nicht unerheblichen Spezifikationen wesentlich (im Sinne einer Änderung des in Frage kommenden Bieterkreises) geändert, so ist die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären. Wenn der AG beabsichtigt, nach einer wesentlichen Änderung des Auftragsgegenstand durch die Vergabekontrollbehörde den Auftrag weiterhin zu vergeben, so setzt dies zunächst den Widerruf der Ausschreibung und sodann eine neuerliche Ausschreibung voraus. § 334 Abs 2 BVergG 2006: Im Fall einer Feststellung gemäß § 312 Abs 3 Z 3 BVergG muss das BVwG im Oberschwellenbereich gemäß § 334 Abs 2 BVergG grundsätzlich den abgeschlossenen Vertrag ex tunc für nichtig erklären. Die Zulässigkeit eines Antrags ist nach der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der Antragstellerin eines Feststellungsantrages kommt kein Recht zu, die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrags – oder die Verhängung einer Geldbuße als alternative Sanktion – zu beantragen. Das BVwG muss als Folge der Feststellung von Amts wegen den Vertrag für nichtig erklären. Die Nichtigerklärung ex tunc gemäß § 334 Abs 2 BVergG ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Laufzeit des Vertrags möglich, da sonst etwa die Nichtigerklärung von Verträgen mit extrem kurzer Laufzeit unmöglich wäre und die unionsrechtliche Verpflichtung von Art 2d Abs 1 lit a RMRL konterkariert würde.
Rezension abgeschlossen
ja

Falsche Auftragsart gewählt – Folgen für das Vergabeverfahren

Autor
Kirch, Thomas
Gerichtsentscheidung
EuGH, Rs. C-241/06, Lämmerzahl
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2015
Seite(n)
26-29
Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 3/2015
    S.26-29
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Rs. C-241/06, Lämmerzahl

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Beitrag stellt zunächst die Anforderungen an die Wahl der richtigen Verfahrensart, dar. Anschließend werden die Folgen einer fehlerhaften Verfahrenswahl behandelt. Abschließend werden die Rechtsschutzmöglichkeiten und die Zulässigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens erörtert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vetternwirtschaft mit Haftungsfolgen

Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
22-24
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.22-24
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt in seinem Beitrag auf, inwieweit öffentliche Auftraggeber Dritte für Schäden, die ihnen durch vergaberechtwidriges Verhalten des Dritten entstanden sind, in Anspruch nehmen können. Zunächst geht er auf Regressmöglichkeiten gegen eigene Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers aufgrund unlauteren Verhaltens ein. Anschließend betrachtet er Ersatzansprüche des öffentlichen Auftraggebers gegen Dritte, die er selbst beauftragt hat, wie z.B. Projektsteuerer. Dabei stellt er zunächst die Fallgruppe dar, dass der Dritte durch vergaberechtswidriges Verhalten Schadensersatzansprüche von Bietern ausgelöst hat. Abschließend stellt er die Fallgruppe dar, dass durch das vergaberechtwidrige Verhalten des Dritten dem Auftraggeber Schäden durch Rückforderungen von Fördermitteln entstanden sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Probleme der Bieterinformation

Autor
Uslu, Aykut
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
9-10
Titeldaten
  • Uslu, Aykut
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.9-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin stellt in ihrem Beitrag anhand eines Praxisfalls die Anforderung an das Absageschreiben für Bieter, deren Angebote ausgeschlossen wurden oder deren Angebote keine für den Zuschlag in Betracht kommende Platzierung erreicht haben, dar. Hierbei geht sie zunächst auf die Anforderungen an die Begründungstiefe der Bieterinformation nach § 101a GWB ein. Anschließend beleuchtet sie die Situation im Teilnahmewettbewerb in dem zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Absage erfolgt. Abschließend geht sie auf die Rechtslage unterhalb der Schwellenwerte ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Honorarkürzungen nur ausnahmsweise

Autor
Welter, Ulrich
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
5-6
Titeldaten
  • Welter, Ulrich
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.5-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag das Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014 (14 U 103/13) zur Beurteilung des Teilvergütungsanspruchs von Architekten und Ingenieure bei Kündigung, sofern Grundleistungen nicht dezidiert geschuldet waren, dar. Zunächst stellt er denkbare Sachverhaltskonstellationen und die bisherige Rechtsprechung hierzu dar. Anschließend beleuchtet er das Urteil des OLG Celle und arbeitet die Unterschiede zur bisherigen BGH-Rechtsprechung heraus. Sodann zeigt er die Folgen für die Praxis auf. Hierbei weißt er darauf hin, dass die Parteien die geschuldete Leistung im Vertrag Regeln sollten. Hierbei sei zunächst zu bestimmen, welche Leistungen tatsächlich benötigt werden. Darüber hinaus seien die Grundleistungen einer Leistungsphase nicht als Checkliste zu betrachten, sondern der Vertrag sei hier ausschlaggebend. In seinem abschließenden Fazit hebt er hervor, dass Honorarkürzungen nicht möglich seien, wenn eine dezidierte Leistungsvereinbarung nicht getroffen wurde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Das Ende des Fristentricks

Untertitel
Ausnutzung von Feiertagen erschwert den Rechtsschutz der Bieter zu sehr
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
20-22
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.20-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag beleuchtet die Problematik der faktischen Verkürzung der Stillhaltefrist (§ 101a GWB) durch eine Häufung von Feiertagen innerhalb der Frist. Hierbei stellt der Verfasser die aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.11.2014 – VII Verg 20/14) dar. In dem zugrundeliegenden Fall war die Stillhaltefrist durch die Osterfeiertage auf faktische zwei Werktage verkürzt worden. Das Gericht hielt in diesem Fall eine Rüge vor der Übersendung des Nachprüfungsantrages für entbehrlich. Zudem zeigte das Gericht auf, das in solchen Fällen von einer absichtlichen Beschränkung der Rechtsschutzfrist durch den Auftraggeber auszugehen sei. Anschließend stellt der Verfasser eine Konstellation dar, in denen eine Kombination von Feiertagen und Betriebsferien zum Jahreswechsel eine rechtzeitige Rüge verhinderte. Da hierbei auch ein Organisationsverschulden vorlag, kam die Vergabekammer Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 08.05.2014 2 – VK LSA 01/14) zu dem Ergebnis, dass die vom Bieter nach Betriebsaufnahme erhobene Rüge nicht mehr rechtzeitig war. Abschließend empfiehlt der Verfasser den öffentlichen Auftraggebern, auf trickreiche Fristgestaltungen zukünftig zu verzichten, da es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in diesen Fällen nunmehr an Rechtssicherheit hinsichtlich des zulässigen Zeitpunkts des Zuschlags fehle.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Hilfsorganisationen im Rettungsdienst

Untertitel
Ist ihre Beteiligung am Wettbewerb rechtswidrig? Eine Aufklärung.
Autor
Beckmann-Oehmen, Katrin
Gerichtsentscheidung
OLG Stuttgart, U.v. 20.11.2014, 2 U 11/14
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
7-9
Titeldaten
  • Beckmann-Oehmen, Katrin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.7-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG Stuttgart, U.v. 20.11.2014, 2 U 11/14

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Die Autorin geht der Frage nach, ob die Beteiligung von Hilfsorganisationen an Vergabeverfahren rechtswidrig ist, da diese möglicherweise rechtswidrige Subventionen im Sinne des AEUV erhielten. Dann dürften die Hilfsorganisationen bei Ausschreibungen keine Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Autorin sei diese Thematik mit der Defizitfinanzierung öffentlicher Krankenhäuser vergleichbar. In diesen Fällen habe das OLG Stuttgart entschieden, dass keine rechtswidrige Subvention gewährt worden sei, da es sich bei den Krankenhäusern um eine Dienstleistung im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse handele. Diese Thematik sei auf die Rettungsdienste und den Katastrophenschutz übertragbar, sodass die Hilfsorganisationen keine rechtswidrigen Beihilfen erhielten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Perspektiven der eVergabe

Autor
Schäfer, Peter
Heft
3
Jahr
2015
Seite(n)
131-140
Titeldaten
  • Schäfer, Peter
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2015
    S.131-140
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Abstract
Der Autor bietet einen Überblick über den aktuellen Stand der eVergabe und den Neuerungen, die aufgrund der EU-Richtliniengesetzgebung zu erwarten sind. Schwerpunkt des Beitrags bildet eine Zusammenfassung des Anwendungsbereichs der eVergabe nach der neuen EU-Vergaberichtlinie und ein Abriss über die einzelnen Reformpunkte. Abschließend schildert der Autor die weiteren rechtlichen, tatsächlichen und politischen Rahmenbedingungen und Entwicklungen im Umfeld der eVergabe, z.B. die EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung, die Reform des EU-Signaturrechts, die deutschen E-Government Reformen, die Initiativen zu Cloud Computing sowie die aktuellen Debatten zur Cybersicherheit. Der Beitrag schließt u.a. mit dem Aufruf, sich verstärkt den tatsächlichen und organisatorischen Herausforderungen der eVergabe zu widmen und über die Bundesebene hinaus auch auf Länderebene für Interoperabilität der Systeme zu sorgen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Arneimittelrabattverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Autor
Gaßber, Maximilian
Strömer, Jens
Normen
§ 305 BGB
Zeitschrift
Jahr
2015
Seite(n)
41-52
Titeldaten
  • Gaßber, Maximilian; Strömer, Jens
  • PharmR - Pharma Recht
  • 2015
    S.41-52
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 305 BGB

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Die Verfasser untersuchen umfangreich die Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf alle Formen der Arzneimittelrabattverträge und kommen zu dem Ergebnis, dass die AGB-Kontrolle ein ausreichendes Mittel ist, um den Markt vor einseitigen Vertragsbedingungen der Kostenträger zu schützen und den Markt in einer Form zu erhalten, in dem eine Vielzahl von leistungsfähigen Unternehmen konkurrieren können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Forschungseinrichtungen und andere Subventionsempfänger als Bieter bei öffentlichen Auftragsvergaben – die Frage nach staatlichen Beihilfen

Untertitel
Zugleich Anmerkung zu EuGH, Urteil v. 18.12.2014 – C-568/13 – (Universitätsklinik Careggi)
Autor
Hübner Alexander
Normen
Art. 57 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG
Gerichtsentscheidung
Euch, Urteil v. 18.12.2014 - C-568/13
Jahr
2015
Seite(n)
154-157
Titeldaten
  • Hübner Alexander
  • 2015
    S.154-157
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 57 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG

Euch, Urteil v. 18.12.2014 - C-568/13

Dr. Anne Bartsch, Referentin im BMUB, Berlin
Abstract
Trotz der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt, sieht das geltende Vergaberecht insoweit Ausnahmen vor. So wird geregelt, dass ein ungewöhnlich niedriges Angebot eines staatlich subventionierten Bieters nicht allein wegen seines Beihilfevorteils ausgeschlossen werden darf, wenn der Bieter die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nachweist. Vor diesem Hintergrund erörtert der Verfasser den Rechtsrahmen für die Teilnahme subventionierter Bieter an öffentlichen Auftragsvergaben sowie die Anforderungen an die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote staatlich subventionierter Bieter.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja