„Rügen und richten auch außerhalb des Kartellvergaberechts“

Untertitel
Plädoyer für einen bundeseinheitlichen Primärrechtsschutz
Autor
Jansen, Martin
Maria Geitel, Oskar
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
117-136
Titeldaten
  • Jansen, Martin ; Maria Geitel, Oskar
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2015
    S.117-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag erörtert die existierenden Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes für Vergaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Vergaberichtlinien. Die Verfasser sprechen sich für eine vereinfachende Neuregelung in Anlehnung an die Vorschriften des Nachprüfungsverfahrens und des Landesvergaberechts aus. Der Rechtsschutz sollte erst ab bestimmten Wertgrenzen einsetzen, von der Erfüllung von Rügeobliegenheiten abhängen und bei den Nachprüfungsinstanzen institutionalisiert werden. Von einem derartigen „schlanken Rechtsschutz" seien nach den Erfahrungen mit Landesvergabegesetzen keine Investitionshemmnisse sondern eine Stärkung der Rechtssicherheit und des Wirtschaftsstandortes insgesamt zu erwarten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Selbstreinigung und kartellrechtliche Compliance - zwei Seiten einer Medaille

Autor
Mutschler-Siebert, Anette
Dorschfeld, Dorian
Zeitschrift
Jahr
2015
Seite(n)
642-650
Titeldaten
  • Mutschler-Siebert, Anette; Dorschfeld, Dorian
  • BB - Betriebs Berater
  • 2015
    S.642-650
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin
Abstract
Der Beitrag betrifft die „Berührungspunkte" der vergaberechtlichen Selbstreinigung und der kartellrechtlichen Compliance. Die Autoren beschäftigen sich mit den Anforderungen an die Selbstreinigung sowie mit den möglichen vergabe- und kartellrechtlichen Sanktionen. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die – „im Schwerpunkt reaktive" – Selbstreinigung und die – „im Schwerpunkt präventive" – kartellrechtliche Compliance sowohl Schnittstellen als auch Unterschiede aufweisen. Sie regen an, bei der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien auch die „Diskussion zu Anforderungen an kartellrechtliche Compliance-Systeme" zu berücksichtigen. Im Zuge der Umsetzung sollten ihrer Auffassung nach insbesondere die Anforderungen an ein solches Compliance-System und seine Auswirkungen auf Sanktionsentscheidungen ausreichend geregelt werden. Abschließend befassen sie sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Maß auf der Grundlage eines bestehenden Compliance-Systems vergabe- und kartellrechtliche Konsequenzen vermieden werden können.
Rezension abgeschlossen
ja

Speyerer Vergaberechtstage 2014

Autor
Wagner, Johannes
Heft
5
Jahr
2015
Seite(n)
291-294
Titeldaten
  • Wagner, Johannes
  • DVBl - Deutsches Verwaltungsblatt
  • Heft 5/2015
    S.291-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Abstract
Der Beitrag bietet eine inhaltliche Zusammenfassung der Vorträge auf der Veranstaltung im September 2014 an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Die Referate werden vier Themenkomplexen zugeordnet: Neuerungen der EU-Vergaberichtlinien, Wertungs- und Eignungskriterien bei der Auftragsvergabe, Gestaltung und Ablauf von Vergabeverfahren und Bietergemeinschaften sowie Zertifikate und Gütezeichen im Vergabeverfahren. Der Autor geht dabei kurz auf die Kernaussagen der Vortragenden ein und stellt die nachträglich mit dem Publikum geführten Diskussionen dar.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der EVB-IT Systemvertrag - doch kein (einheitlicher) Werkvertrag?

Untertitel
Über die Urkundeneinheit verschiedener Verträge und deren vertragstypologische Einordnung
Autor
Kremer, Sascha
Sander, Stefan
Heft
3
Jahr
2015
Seite(n)
146-153
Titeldaten
  • Kremer, Sascha ; Sander, Stefan
  • CR - Computer und Recht
  • Heft 3/2015
    S.146-153
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Abstract
Mit ihrem Beitrag untersuchen die Autoren die Rechtsnatur des EVB-IT Systemvertrags. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrags selbst soll es sich dabei um einen Werkvertrag handeln. Diese Ansicht wird insbesondere vom Beauftragten der Bundesregierung für die Informationstechnik sowie Literaturmeinungen unterstützt. Die Verfasser stellen zunächst die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur typologischen Einordnung von Verträgen dar. Darauf aufbauend untersuchen sie den EVB-IT Systemvertrag. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es sich mindestens um zwei Verträge handeln soll, die in Urkundeneinheit zueinander stehen. Der Vertrag zur Erstellung des Gesamtsystems sei aufgrund seiner konkreten Regelungen als Kaufvertrag zu sehen. Darauf aufbauend vertreten die Autoren die Ansicht, die Regelungen in den System-AGB mit werkvertraglichem Einschlag (z.B. zur Abnahme) seien insoweit unangemessen benachteiligend.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vorwirkungen der neuen EU-Richtlinien

Autor
Leinemann, Ralf
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
14-17
Titeldaten
  • Leinemann, Ralf
  • Vergabe News
  • Heft 2/2015
    S.14-17
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Aufsatz gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen die neuen EU-Vergaberichtlinien Vorwirkung entfalten können. Nach der Rechtsprechung des BGH entfalten bereits in Kraft getretene, aber noch nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Gesetze unmittelbare Wirkung, wenn die betreffenden Richtlinien inhaltlich bestimmt und unbedingt sind. Zu einer verfassungsrechtlich unstatthaften Einschränkung der legislativen Wahlfreiheit könnte es nach in der Literatur vertretener Ansicht nur kommen, soweit darin entsprechende Alternativen ausdrücklich vorgesehen sind oder die Vorgaben der Richtlinien dem Gesetzgeber einen entsprechenden Normierungsfreiraum einräumen. Unter Annahme dieser Voraussetzungen entfalten nach Meinung des Autors somit die neuen Regelungen der Allgemeinen Vergaberichtlinie zur Inhouse-Vergabe, zu öffentlichen Kooperationen und Vertragsänderungen, Artikel 24 zur Projektantenproblematik, Art. 26 Abs. 4 a) ii) und iii) zur Zulässigkeit des Verhandlungsverfahren sowie die Regelungen zur Innovationspartnerschaft bereits Vorwirkung. Anders verhalte es sich mit der Konzessionsrichtlinie, da es hier um einen Fall der Rechtsänderung geht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neuausschreibungspflicht bei Vertragsänderung

Autor
Brüning, Christoph
Pfannkuch, Benjamin
Normen
§ 3 Abs. 4 lit. e), f), g) VOL/A-EG, § 3 Abs. 5 Nr. 5, 6 VOB/A-EG, Art. 72 RiLi 2014/24/EU, Art. 89 RiLi 2014/25/EU, Art. 43 RiLi 2014/23/EU
Gerichtsentscheidung
EuGH Urt. v. 19.06.2008 - C 454/06 - "pressetext"
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
144-153
Titeldaten
  • Brüning, Christoph ; Pfannkuch, Benjamin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2015
    S.144-153
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 4 lit. e), f), g) VOL/A-EG, § 3 Abs. 5 Nr. 5, 6 VOB/A-EG, Art. 72 RiLi 2014/24/EU, Art. 89 RiLi 2014/25/EU, Art. 43 RiLi 2014/23/EU

EuGH Urt. v. 19.06.2008 - C 454/06 - "pressetext"

Dr. Klaus Heuvels , CMS Hasche Sigle , Frankfurt am Main
Abstract
Die Frage nach den Voraussetzungen und Grenzen vergabefreier Vertragsänderungen ist für die Vergabepraxis von so hoher Relevanz, dass die hierzu vom EuGH in seiner „pressetext"-Entscheidung aus dem Jahr 2008 entwickelten Grundsätze nunmehr als lex scripta in die neuen Vergaberichtlinien aufgenommen wurden. Die damit einhergehende Erhöhung der Rechtssicherheit führt nach zutreffender Analyse der Autoren allerdings nicht dazu, dass sich damit alle wesentlichen Zweifels- und Abgrenzungsfragen erledigen werden. Die vom EuGH vorgenommenen Grenzziehungen zwischen zulässigen vergabefreien und ausschreibungspflichtigen Vertragsänderungen arbeiten nämlich ihrerseits wiederum mit auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffen, die das Spannungsverhältnis zwischen geänderten Geschäftsgrundlagen und dem Grundsatz „pacta sunt servanda" vergaberechtlich neu justieren, aber nicht aufheben. Öffentliche Auftraggeber sollten im Lichte dieser Erkenntnis daher auch künftig einerseits alle Sorgfalt darauf verwenden, die Möglichkeiten zur Antizipation benötigter Freiräume für spätere Vertragsanpassungen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch entsprechende Vertragsklauseln zu schaffen und andererseits bei späteren Änderungen darauf achten, dass die Vergaberechtsprechung das Ausmaß dieser Änderungen in einer Gesamtschau aller potentiell wettbewerbsverändernden Effekte zu definieren gehalten ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Reichweite der Tariftreuepflichten im öffentlichen Personennahverkehr

Untertitel
Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Bundesländern
Autor
Faber, Markus
Normen
§ 4 Abs. 2 TVgG-NRW
Jahr
2015
Seite(n)
149-154
Titeldaten
  • Faber, Markus
  • DVBl - Deutsches Verwaltungsblatt
  • 2015
    S.149-154
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 4 Abs. 2 TVgG-NRW

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Gegenstand der in diesem Aufsatz vorgenommenen Untersuchung ist die Reichweite der Bindung an einen für repräsentativ bestimmten Tarifvertrag, die in vielen der Landesvergabegesetze für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs enthalten ist. Exemplarisch setzt sich der Verfasser mit der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, vornehmlich mit der Vorschrift § 4 Abs. 2 TVgG-NRW, auseinander und weist auch auf Entsprechungen und Abweichungen in anderen Bundesländern hin. Die nach eigenem Bekunden des Verfassers eher restriktive Auslegung der Tariftreuepflicht nimmt zum 01.02.2013 bestehende Verkehre, freigestellte Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungsverordnung, eigenwirtschaftliche Verkehre nach § 8 Abs. 4 PBefG sowie In-House-Vergaben vom Anwendungsbereich aus. Unteraufträge von kommunalen Unternehmen an dritte Verkehrsunternehmen sollen nur dann unter die Tariftreuepflicht nach § 4 Abs. 2 TVgG-NRW fallen, wenn diese ihrerseits gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zur Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verpflichtet sind. Den personellen Geltungsbereich sieht der Verfasser bei Tätigkeiten in unmittelbarem funktionellen Bezug zur Verkehrsleistungserbringung (z.B. Fahrpersonal) und enger Kohärenzbeziehung hierzu (z.B. Leitstellenpersonal) eröffnet. Der sachliche Geltungsbereich erstrecke sich nur auf die Bestandteile des repräsentativen Tarifvertrags, die einen Entgeltcharakter aufweisen. Der Verfasser konstatiert abschließend eine „Überfrachtung" der betroffenen Auftraggeber und Bieter durch eine sehr komplexe Regelungssystematik.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

EuGH „Bundesdruckerei“ – Vorbote neuen Ungemachs für die deutsche Tariftreuegesetzgebung?

Autor
Schnieders, Ralf
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
136-144
Titeldaten
  • Schnieders, Ralf
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2015
    S.136-144
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Roland Stein , Freshfields Bruckhaus Deringer LLP , Berlin
Abstract
Der Autor berichtet über die Auswirkungen des EuGH Urteils vom 18.09.2014 (C-549/13, VergabeR 2015, 28 – „Bundesdruckerei“) auf Mindestlohnregelungen in NRW und anderen Bundesländern im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Er stimmt dem Urteil zwar im Ergebnis zu, kritisiert aber die Auffassung des EuGH, der wegen der Mindestlohnregelung die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verletzt sieht. Nach seiner Ansicht führe die begrenzte Anwendbarkeit der Mindestlohnverpflichtung auf öffentliche Aufträge zumindest zu einem partiellen Arbeitnehmerschutz. Im Rahmen der Kohärenzprüfung lasse der EuGH traditionell den Einwand innerstaatlicher Kompetenzverteilung bei der Umsetzung von Unionsrecht außer Betracht und berücksichtige nicht die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand. Soweit der EuGH die Regelung jedenfalls im konkreten Fall als unverhältnismäßig erachtet hat, weist der Autor auf die Anwendung des Herkunftlandprinzips hin und merkt an, dass in die Abwägung auch die zunehmende Bedeutung der Verwirklichung sozialpolitischer Ziele einfließen müsse. Nach seiner Ansicht sei deshalb außerhalb der speziellen Umstände des Vorlagefalls die Regelung eines vergabespezifischen Mindestlohns im Verhältnis zur hohen Bedeutung des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt. Sofern die Länder aber künftig Aufträge vergeben würden, bei denen Leistungen im EU-Ausland erbracht werden, müssen sie ihre Mindestlohnregelungen im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung unangewendet lassen, sofern sie nicht ohnehin schon auf inländische Sachverhalte beschränkt sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Landesvergaberecht NRW : der richtige Umgang mit TVgG NRW & Co in der Praxis

Herausgeber
Zeiss, Christopher
Jahr
2015
Seite(n)
XVII, 295
Titeldaten
  • Zeiss, Christopher [Hrsg.]
  • Bundesanzeiger Verlag
    Köln, 2015
    S.XVII, 295
  • ISBN 978-3-8462-0269-2
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Köln
Abstract
Aus der Monatsinfo 3/2015: Diese neue Handlungsanweisung und Arbeitshilfe soll den richtigen Umgang mit dem Landesvergaberecht NRW lehren und erleichtern. Ein sicherlich von Beschaffern und Bietern begrüßtes Vorhaben, das aber gleichzeitig die zusätzliche Zersplitterung des Vergaberechts in den einzelnen Bundesländern über die Hierarchie des Vergaberechts auf Bundesebene hinaus verdeutlich – „Kleinstaaterei" des Landesvergaberechts und „Minenfeld" der Vorschriften nennt sie der Herausgeber. Die Komplexität des Landesvergaberechts NRW unterscheidet es von den meisten anderen der sechszehn Bundesländer. In dem neuen Leitfaden sind – vom 6. bis 11. von insgesamt 14 Kapiteln auf rund 300 Druckseiten – alle Regelungen im Bereich des Landesvergaberechts NRW in die Darstellung einbezogen: Tariftreue und Mindestlohn (Tariftreue- und Vergabegesetz – TVgG-NRW 2012), ILO (International Labour Organization)- Kernarbeitsnormen, Frauenförderung, Ausbildungsbetriebe/Behindertenwerkstätten, Energieeffizienz, Fair Trade/Gütezeichen/Siegel/Zertifizierungen. Die ersten fünf Kapitel des Bands behandeln den Einstieg in das allgemeine Regelwerk des Vergaberechts unter Berücksichtigung des TVgG NRW, das 12. bis 14. Kapitel die allgemeinen und besonderen Regelungen für Lose/Mittelstandsförderung/Innovation/Nebenangebote, Transparenz/Publizität/Rechtsschutz und Sanktionen/Zuwendungsrecht/Korruptionsbekämpfung. Zahlreiche informative Beispiele, Tipps, Abbildungen, Tabellen und Checklisten werten die praktische Nutzbarkeit des neuen Leitfadens – in Verbindung mit den allgemeinen Verzeichnissen – erheblich auf.
ISBN
978-3-8462-0269-2
Rezension abgeschlossen
ja