Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos als Voraussetzung der Dienstleistungskonzession
Untertitel
Zugleich Besprechung von EuGH, Urt. v. 10. 9. 2009 - Rs. C-206/08
Normen
Art 1 RL 2004/17
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-206/08
Heft
10
Jahr
2010
Seite(n)
599-604
Titeldaten
- Hövelberndt, Andreas
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 10/2010
S.599-604
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art 1 RL 2004/17
EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-206/08
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Autor befasst sich mit der aktuellen Diskussion um die Abgrenzung von Dienstleistungskonzessionen gegenüber öffentlichen Aufträgen. Hierzu zeichnet er zunächst die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10.09.2009 - C-206/08 „WAZV Gotha”) nach. Er stimmt dem EuGH zu, das entscheidende Kriterium sei die Übertragung eines Risikos auf den Auftragnehmer und es müsse darüber hinaus ausreichend sein, wenn der Auftraggeber das für den jeweiligen Tätigkeitsbereich übliche Risiko auf den Auftragnehmer übertrage. Schließlich dürfe durch eine Konzessionierung das vergaberechtliche Umgehungsverbot nicht verletzt werden. Sodann erläutert der Verfasser die Prüfschritte anhand derer die Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag vorzunehmen seien, wobei er im ersten Schritt prüft, worin die Gegenleistung besteht und dann im zweiten Schritt, wie das Risiko verteilt wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja