Permanent Structured Cooperation Within the Scope of the EU Common Security and Defence Policy - The Ride Begin?

Autor
Heunichx, Baudouin
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
148-153
Titeldaten
  • Heunichx, Baudouin
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 4/2019
    S.148-153
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag beleuchtet neue europäische Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (EU). Im Fokus liegt dabei die Ende 2018 implementierte „Permanent Stuctured Cooperation“ (PESCO), die eine engere Kooperation der beteiligenden Mitgliedstaaten vor allem bei gemeinsamen Rüstungsprojekten ermöglichen soll. Der Autor stellt zunächst den Rechtsrahmen sowie Hintergründe von PESCO dar und erläutert sodann die komplementäre Beziehung zwischen PESCO und verwandten europäischen Initiativen auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung, namentlich dem „Capability Development Plan“ (CDP), der „Coordinated Annual Review on Defence“ (CARD) sowie dem „European Defence Fund“ (EDF). Der Fokus liegt dabei vor allem auf PESCOs sogenanntem „capabilities pillar“ (Fähigkeitenpfeiler), der gemeinsame Projekte von Mitgliedstaaten umfasst. In der anschließenden Analyse bezieht der Autor kritisch Stellung und stellt insbesondere heraus, dass PESCO im Einklang mit den übrigen Initiativen umgesetzt werden muss, um der durch die Aufspaltung in verschiedene Initiative drohende Fragmentierung entgegenzuwirken. Gefahren, die aus einer mangelnden Durchsetzbarkeit von Rüstungsverpflichtungen entstehen, könnten langfristig nur durch ein größeres und lang anhaltendes politisches Engagement der Mitgliedstaaten entgegengewirkt werden. Ob dies gelingen werde, so der Autor, bliebe allerdings abzuwarten.
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabeverfahren bei Großveranstaltungen

Autor
Brünung, Christoph
Normen
§ 105 GWB
§ 99 GWB
§ 70 GewO
Art. 28 Abs. 2 GG
Art. 56 AEUV
Art. 18 AEUV
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – I-27 U 25/17 – = NZBau 2018, 168
BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 – = NVwZ 2009, 1305-1308
BayVGH, NVwZ-RR, 2013, 494
VG Köln, NWvZ-RR, 2009, 327
Heft
5
Jahr
2019
Seite(n)
137-143
Titeldaten
  • Brünung, Christoph
  • NdsVBl - Niedersächsische Verwaltungsblätter
  • Heft 5/2019
    S.137-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 105 GWB, § 99 GWB, § 70 GewO, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 56 AEUV, Art. 18 AEUV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – I-27 U 25/17 – = NZBau 2018, 168, BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 – = NVwZ 2009, 1305-1308, BayVGH, NVwZ-RR, 2013, 494, VG Köln, NWvZ-RR, 2009, 327

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der Autor leitet seinen Beitrag mit den Leitsätzen eines Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 13.12.2017 ein. Dabei ging es um die Auswahl eines Veranstalters für eine Großveranstaltung im weiteren Sinne. Daneben wirft der Autor die Frage auf, inwieweit das Vergaberecht eine Rolle bei der Auswahl der Teilnehmer bzw. Beschicker für Großveranstaltungen spielt. Zunächst beleuchtet der Autor das Recht der Kommunen, die Durchführung von Großveranstaltungen (wie etwa eines Weihnachtsmarkts) an private Unternehmen zu vergeben anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Dabei weist der Autor darauf hin, dass dies etwa in Form einer Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB) denkbar ist. Im Folgenden wird dargestellt, welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB vorliegen müssen. Sodann geht der Autor näher auf das Wesen der Dienstleistungskonzession und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für deren Vergabe ein. Im nächsten Teil seines Beitrages widmet sich der Autor der Teilnehmerauswahl (etwa Beschicker oder Schausteller) für eine Großveranstaltung. Er erläutert die gewerberechtlichen und kommunalrechtlichen Anspruchsgrundlagen der Bewerber. Schließlich erläutert der Autor die Auswirkungen des gewählten Modells zur Durchführung der Veranstaltung (einfache Auftragsvergabe oder Konzession) auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Auswahl der Teilnehmer. Ausführlich stellt der Autor dar, wie in verschiedenen Fallkonstellationen das Auswahlverfahren der Teilnehmer durchzuführen ist. Hinsichtlich der Auswahl der Teilnehmer geht der Autor auf die denkbaren Auswahlkriterien ein. Zuletzt folgen Ausführungen zum Rechtsschutz. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das Vergaberecht immer weitere Bereiche des Verwaltungshandelns durchdringt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtsschutz nach dem Verpackungsgesetz

Untertitel
Türöffner für das öffentliche Vergaberecht und das private Schiedsverfahren
Autor
Roth, Frank
Kaul, Markus
Normen
§ 23 VerpackG
Zeitschrift
Jahr
2019
Seite(n)
1543-1549
Titeldaten
  • Roth, Frank ; Kaul, Markus
  • BB - Betriebs Berater
  • 2019
    S.1543-1549
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 23 VerpackG

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag behandelt die Neuregelung in § 23 VerpackG, mit der die Grundsätze für die Vergabe von Sammelleistungen (ohne Verwertung) gesetzlich normiert werden. Die Autoren stellen das im VerpackG geregelte „Vergaberecht light" dar, in dem bekannte vergaberechtliche Grundsätze Anwendung fänden, jedoch auch Spezialausprägungen zu beachten seien. Ablauf und Details des Vergabeverfahrens werden dargestellt und mit den Regelungen des klassischen Vergaberechts verglichen. Besonderes Augenmerk wird auf die gesondert geregelte Nachprüfung gelegt, die als Schiedsverfahren ausgestaltet ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Konzessionen vor dem Verwaltungsgericht

Autor
Rennert, Klaus
Heft
7
Jahr
2019
Seite(n)
411-417
Titeldaten
  • Rennert, Klaus
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2019
    S.411-417
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Autor begründet in seinem Aufsatz, weshalb sämtliche Streitigkeiten um Konzessionen und deren Vergaben vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln seien. Zunächst weist er darauf hin, dass Konzessionen nicht allein aus vergaberechtlicher Sicht, sondern eigenständig zu definieren seien. Im ersten Teil des Aufsatzes wird eine entsprechende Definition vorgenommen und dann geht der Autor auf die mögliche Rechtsform und Rechtsnatur ein. Nachfolgend wird dann die Vergabe von Konzessionen nach Vergabe- und Verwaltungsverfahrensrecht erläutert. Schließlich werden mögliche Streitigkeiten rund um Konzessionen betrachtet, sowohl zwischen dem Konzessionsgeber aber auch dritten Behörden oder dem Konzessionsnehmer und privaten Dritten. Im Schlussteil wird anhand von fünf zentralen Argumenten dargelegt, weshalb eigentlich die Verwaltungsgerichte zuständig sein sollten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Aktuelles zum Abweichen von der losweisen Vergabe

Autor
Buslowicz, Philipp
Hohensee, Marco
Zeitschrift
Heft
7
Jahr
2019
Seite(n)
110-114
Titeldaten
  • Buslowicz, Philipp; Hohensee, Marco
  • Vergabe News
  • Heft 7/2019
    S.110-114
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung zum Abweichen von der losweisen Vergabe auseinander. Nach einer kurzen Einführung über die allgemeinen Grundsätze, die eine Gesamtvergabe rechtfertigen, vertiefen die Autoren die Ausnahmen anhand der aktuellen Rechtsprechung. Vertiefend gehen sie auf die wirtschaftlichen und technischen Aspekte ein, die das Abweichen von der losweisen Vergabe rechtfertigen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aspekte bildet die Entscheidung der VK Hessen (Beschl. v. 12.02.2018, 69d-VK-21/2018) und OLG Frankfurt (Beschl. v. 14.05.2018, 11 Verg 4/18) einen Schwerpunkt. In ihren Beschlüssen haben die VK Hessen und nachfolgend das OLG Frankfurt den wirtschaftlichen Grund, der eine Gesamtvergabe rechtfertigt darin gesehen, dass die Gesamtvergabe nach der Prognoseentscheidung des Auftraggebers in der Endrechnung zu einer Kosteneinsparung von 30 % und einer erheblichen Verbesserung der Qualität führen würde. Kritisch betrachten sie jedoch die Rechtfertigung der Gesamtvergabe – die im Ergebnis von VK und OLG gebilligt wurde – über die Klausel im Vertrag, die den Auftragnehmer verpflichtet, bei der Wahl der Nachunternehmer mittelständischen Interessen zu beachten. Nachfolgend setzen sich die Autoren mit den in der Praxis weniger relevanten technischen Gründen auseinander. Sie gehen hierbei auf den Beschluss des OLG München (Beschl. v. 25.03.2019, Verg 10/18) ein, in dem die Zulässigkeit der Gesamtvergabe bei Leistungen im Bereich der Sicherheitstechnik einer JVA bejaht wurde. Besprochen wird auch der Beschluss der VK Bund (Beschl. v. 6.12.2016, VK 1-118/16), wo die Gesamtvergabe der Inbetriebnahme und späteren Wartung technischer Geräte für zulässig erachtet wurde. Abschließend führen die Verfasser aus, dass mit einer fortwährenden Entwicklung der Ausnahme der Gesamtvergabe zu rechnen sei, da die Rechtsprechung den Grundsatz der losweisen Vergabe zwar restriktiv auslege, eine Gesamtvergabe jedoch im Grunde nur konkret und substantiiert begründet werden müsste. Dem potentiellen Bieter verblieben so wenig Chancen, eine Aufhebung oder losweise Neuausschreibung zu erreichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

„Zuwendungsmodell“ – Ausnahme von der Ausschreibung nach GWB?*

Autor
Grams, Hartmut
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
473-479
Titeldaten
  • Grams, Hartmut
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2019
    S.473-479
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In seinem Beitrag analysiert der Autor kritisch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.07.2018 (VII-Verg-1/18). Die Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, ob (Mit)-Finanzierungen durch öffentliche Zuwendungen europaweite Ausschreibungen entbehrlich machen können. Bei Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen der öffentlichen Hand an Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung für bestimmte Zwecke, an deren Erfüllung die öffentliche Hand ein erhebliches Interesse hat. Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass soziale Betreuungsleistungen für Flüchtlinge nicht nach GWB-Vergaberecht ausgeschrieben werden müssten, wenn sich der öffentliche Auftraggeber des Mittels der Zuwendung bediene. Im Falle der Zuwendung fehle nämlich die für einen öffentlichen Auftrag notwendige Verpflichtung des Auftragnehmers zu einer Primärleistung. Der Verfasser hingegen sieht durch die Gewährung von finanziellen Hilfen die faktische Deckung eines sich aus den §§ 44, 53 AsylG ergebenden Bedarfs des öffentlichen Auftraggebers. Das sei mit der Definition der Zuwendung als freiwillige Geldleistung nicht vereinbar. Projekte, die im Ergebnis einem funktionalen Leistungsaustausch nahekämen und auf deren Tätigkeiten der öffentliche Auftraggeber angewiesen sei, hätten unabhängig von ihrer Bezeichnung regelmäßig Beschaffungscharakter. Die sich aus dem GWB ergebende Ausschreibungspflicht dürfe nicht durch haushaltsrechtliche Landesgesetze mithilfe einer Zuwendung umgangen werden. Nach Ansicht des Autors kann das „Zuwendungsmodell“ entgegen dem OLG Düsseldorf keine Alternative zur öffentlichen Auftragsvergabe darstellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Mängelursachenstreit im Vergaberecht

Untertitel
Neue Bühne für bekanntes Stück?
Autor
Conrad, Gunnar
Normen
§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf NZBau 2018, 703
Heft
7
Jahr
2019
Seite(n)
431-434
Titeldaten
  • Conrad, Gunnar
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2019
    S.431-434
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB

OLG Düsseldorf NZBau 2018, 703

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt die Beweisanforderungen an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlusses wegen vorheriger mangelbehafteter Auftragsdurchführung. Nach Ansicht des Verfassers ist auf den Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung abzustellen und der Überzeugungsgrad bei einer „weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit" anzusetzen. Von einem Auftraggeber könne nicht verlangt werden, dass er im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung eine Überzeugung erreicht hat, die sämtliche vernünftigen Restzweifel ausschließt. Gelange er nachträglich aufgrund neu aufgetretener Tatsachen zu einer anderen Entscheidung, müsse er den Ausschluss zurücknehmen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Ausschreibungspflicht von Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand

Autor
Bulla, Simon
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
457-473
Titeldaten
  • Bulla, Simon
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2019
    S.457-473
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag, der zuerst in der Festschrift für Kainz veröffentlicht wurde, betrachtet grundlegend und umfassend die verschiedenen Konstellationen, in denen die öffentliche Hand bei Rechtsgeschäften mit Grundstücksbezug von vergaberechtlichen und sonstigen Ausschreibungspflichten betroffen sein kann. Beginnend mit der Ahlhorn-Entscheidung des OLG Düsseldorf von 2007 zeichnet der Autor die diesbezügliche kartellvergaberechtliche Rechtsprechung nach und bewertet die praxisrelevantesten Konstellationen (Grundstücksveräußerungen mit und ohne Bauverpflichtung, städtebauliche Erschließungsverträge, Anmietung von Immobilien mit Bauvorgaben etc.). Darüber hinaus werden die maßgeblichen Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, des nationalen Haushaltsrechts und des EU-Primärrechts betrachtet und ihre jeweiligen Implikationen für immobilienbezogene Rechtsgeschäfte festgestellt, soweit sie die Durchführung vergaberechtsähnlicher Bieterverfahren – ggf. alternativ zu einer sachverständigen Wertfeststellung – indizieren können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausschluss von Spekulationsangeboten

Autor
Trutzel, Brigitta
Normen
§§ 123, 124 GWB; § 13 VOB/A; §§ 138, 241, 242, 311 Abs. 2 BGB
Gerichtsentscheidung
BGH, Urt. v. 19.6.2018 – X ZR 100/16,
Heft
7
Jahr
2019
Seite(n)
417-423
Titeldaten
  • Trutzel, Brigitta
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2019
    S.417-423
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 123, 124 GWB; § 13 VOB/A; §§ 138, 241, 242, 311 Abs. 2 BGB

BGH, Urt. v. 19.6.2018 – X ZR 100/16,

Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Die Autorin ordnet das Urteil des BGH vom 19.06.2018 (Az. X ZR 100/16, „Uferstützmauersanierung”) rechtlich ein und unterzieht es einer Bewertung. Nach Ansicht des Gerichts können nicht nur die in §§ 123, 124 GWB geregelten Ausschlussgründe, sondern auch das gestörte vorvertragliche Vertrauensverhältnis zwischen Bieter und potenziellem Auftraggeber einen Ausschluss begründen. Der Versuch des Bieters, durch taktische Preisgestaltung den vermeintlich besten Preis anzubieten, kann dafür ausreichen. Die Autorin setzt sich damit auseinander, dass eine wucherähnliche Ausgestaltung des Angebotspreises dabei nicht erforderlich ist. Sie zieht Parallelen zur Fragen der Sittenwidrigkeit und skizziert Obergrenzen für die Einordnung als Spekulationsangebot. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass das Urteil des zehnten Zivilsenats die Linie der vorangegangenen BGH-Rechtsprechung nicht verlassen, sondern die Möglichkeiten gestärkt habe, eine wirtschaftliche Beschaffung durchzusetzen. Abschließend rät die Autorin den Auftraggebern, auf Bedarfspositionen zu verzichten, da sie das Einfallstor für eine spekulative Gestaltung des Angebots seien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Sensitive Information in Public Procurement in the EU and the US

Autor
Kirkwood, Wiliam
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
121-139
Titeldaten
  • Kirkwood, Wiliam
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 4/2019
    S.121-139
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
In seinem Aufsatz befasst sich der Autor mit dem Schutz sensibler Informationen – die nicht als Verschlusssache eingestuft sind – in öffentlichen Vergabeverfahren. Für diese Informationen wird im US-amerikanischen Recht der Begriff controlled unclassified information (CUI) und auf EU-Ebene der Begriff sensitive non-classified information verwendet. Die Frage nach dem Schutz solcher Daten stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund der wachsenden Aufmerksamkeit für die Cybersicherheit öffentlicher Einrichtungen, die eine Vielzahl sensibler personenbezogener Daten speichern und verarbeiten. In seinem Beitrag setzt sich der Autor mit den wesentlichen Unterschieden der bestehenden Regelwerke in den USA und in der EU auseinander. Auch wenn es in Bezug auf den Schutz sensibler Daten gemeinsame Ansätze gibt, werden erhebliche Rechtsunterschiede festgestellt, die geeignet sind, den internationalen Handel zu behindern. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Autor Vorschläge für eine Harmonisierung und Fortentwicklung des Rechts.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja