EuGH: Mindest- und Höchstsätze der HOAI verletzen Europarecht – was folgt daraus für die vergaberechtliche Praxis?
Normen
HOAI in der Fassung vom 10.7.2013; Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG
Gerichtsentscheidung
EuGH Urt. v. 4.7.2019 - Rs. C-377/17
Zeitschrift
Heft
9
Jahr
2019
Seite(n)
142-146
Titeldaten
- Averhaus, Ralf ; Leinemann, Eva-Dorothee
- Vergabe News
-
Heft 9/2019
S.142-146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
HOAI in der Fassung vom 10.7.2013; Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG
EuGH Urt. v. 4.7.2019 - Rs. C-377/17
Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Die Autoren fassen das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) zusammen und ordnen dieses rechtlich ein. Der EuGH hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Die Mindestsätze sind nicht geeignet, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern, solange diese nicht nur von nachweislich fachlich Qualifizierten und Kontrollierten erbracht werden dürfen. Den Höchstsätzen steht entgegen, dass Verbraucher durch Preisempfehlungen hinreichend vor zu hohen Honoraren geschützt werden können. Die Autoren stellen die Folgen des Urteils für laufende und künftige Vergabeverfahren dar. Der Beitrag geht auch kurz auf die Wirkung von EU-Richtlinien sowie die unterschiedlichen Ansichten zur Auswirkung des Urteils auf laufende und künftige Honorarklagen ein. Empfehlungen für Auftraggeber und Bieter, wie sie sich in der Übergangszeit vor einer Novelle der HOAI verhalten sollen, runden den Artikel ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja