Berücksichtigung sozialer Standarts im Vergaberecht: Auswirkungen der Revision der Entsenderichtlinie

Autor
Zimmer, Reingard
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
152-157
Titeldaten
  • Zimmer, Reingard
  • AuR - Arbeit und Recht
  • Heft 4/2019
    S.152-157
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin zeigt auf, dass sich durch die Änderung der EuGH-Rechtsprechung nach der Rüffert- Entscheidung und der grundlegenden Reform der Entsenderichtlinie neue Spielräume für die Landesgesetzgeber im Bereich der Tariftreue eröffnet haben. Sie erläutert, dass zukünftig neben vergaberechtlichen Mindestlöhnen auch tätigkeitsspezifische Entgeltgruppen und auch komplexere Tarifgitter in den Vergabegesetzen der Länder festgelegt werden können. Auch für das Verlangen, wirksame Tarifverträge einzuhalten, sei nun Raum für eine gesetzliche Regelung gegeben. Damit würde der Argumentation des EuGH in der Rüffert-Entscheidung der Boden entzogen und der Widerspruch zwischen EU-Recht und ILO-Übereinkommen Nr. 94 aufgelöst. Die gesetzliche Umsetzung könne nach Ablauf der Sperrfrist Mitte 2020 durch eine rein landesrechtliche Lösung oder durch eine Verzahnung der landesrechtlichen Lösung mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz erfolgen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Risiko Übermittlung

Untertitel
Zu den Sorgfaltspflichten der Bieter beim Umgang mit Vergabeplattformen
Autor
Noch, Rainer
Normen
§ 10 VgV
Gerichtsentscheidung
Beschluss vom 11.12.2018, VgK-50/2018; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.3.2017, 15 Verg 2/17
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2019
Seite(n)
26-28
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2019
    S.26-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 10 VgV

Beschluss vom 11.12.2018, VgK-50/2018; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.3.2017, 15 Verg 2/17

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit Übermittlungsfehlern bei der Nutzung von Vergabeplattformen. Gemäß § 10 VgV muss der Auftraggeber unter anderem gewährleisten, dass von ihm im Vergabeverfahren verwendete elektronische Mittel keinen vorfristigen Zugriff auf empfangene Daten ermöglichen. Die VK Lüneburg (Beschluss v. 11.12.2018, VgK-50/2018)) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Bieter versehentlich den Teilnahmeantrag über die falsche Eingabemaske unverschlüsselt übermittelte. Nach Auffassung der Vergabekammer komme es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob eine vorfristige Kenntnis vom Inhalt des Angebots möglich gewesen sei. Aufgrund der Formenstrenge des Vergabeverfahrens sei der Auftraggeber verpflichtet, ein solches Angebot ohne die Ausübung von Ermessen auszuschließen. Auch eine Übermittlung per Email, selbst wenn sie auf anraten des Auftraggebers erfolge, führe zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.3.2017, 15 Verg 2/17)). Auf ein Verschulden der Vergabestelle, also die rechtsirrige Auskunft, komme es nicht an. Der Autor rät daher, für den Fall, dass die verschlüsselte elektronische Übermittlung scheitert, diesen Umstand umgehend per Telefax zu rügen. Auf keinen Fall solle das Angebot unverschlüsselt übermittelt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rabattvereinbarungen für parenterale Zubereitungen nach AMVSG und GSAV – Zulässigkeit und Grenzen

Autor
Stallberg, Christian
Normen
§ 130a Abs. 8a SGB V
Zeitschrift
Heft
9
Jahr
2019
Seite(n)
440-445
Titeldaten
  • Stallberg, Christian
  • PharmR - Pharma Recht
  • Heft 9/2019
    S.440-445
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 130a Abs. 8a SGB V

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Auswirkungen sich durch das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung (AMVSG) für Rabattvereinbarungen über parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie ergeben. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die durch das AMVSG zum 13.05.2017 erfolgte Streichung der bisherigen exklusiven Versorgungsverträge über die parenteralen Zubereitungen und die neu geschaffene Vorschrift des § 130a Abs. 8a SGB V. Die Auseinandersetzung mit § 130a Abs. 8a SGB V erfolgt in zwei Schritten. Auf erster Stufe erläutert der Autor den normativen Regelungsgehalt des § 130a Abs. 8a SGB V und geht hier vor allem auf die Frage ein, ob bzw. inwieweit sich durch die Vorschrift Auswirkungen auf die Handlungsbefugnisse der Krankenkassen ergeben. Hierbei untersucht er, ob es sich bei der Regelung um eine „Kompetenznorm“, eine „Klarstellungsnorm“ oder um eine „Kompetenzschranke“ handelt und kommt zu dem Schluss, dass es sich um eine Kompetenzschranke handele, die ausschließlich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Kompetenz zum Abschluss der Rabattvereinbarungen zuspricht. Auf der zweiten Stufe setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, welche Rechtsfolgen sich durch die neue Norm ergeben. So sei zum einen klargestellt, dass Rabattvereinbarungen über parenterale Zubereitungen ausschließlich durch die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam abgeschlossen werden dürften. In der Folge sei der Abschluss derartiger Vereinbarungen durch Einzelkassen rechtswidrig, allerdings müsse geklärt werden, welche Folgen diese Rechtswidrigkeit auf bereits bestehende und auch auf nach dem 13.05.2017 geschlossene Vereinbarungen habe. Nach Ansicht des Autors läge ein qualifizierter Rechtsverstoß vor, der gemäß § 134 BGB zur ex tunc-Nichtigkeit neuer und wohl auch alter Vereinbarungen führen würde, sodass die gewährten Rabatte in beiden Fällen rückabgewickelt werden müssten. In jedem Fall sieht der Autor die Krankenkassen zur nächstmöglichen Kündigung rechtswidrig gewordener Altverträge verpflichtet. Abschließend geht der Autor der Frage nach, ob sich für die Krankenkassen als öffentlich-rechtliche Rechtsträger spezielle Pflichten für die inhaltliche Gestaltung von Rabattvereinbarungen, insbesondere im Zusammenhang mit so genannten „Doppelrabatten“ ergeben. Der Autor sieht das Verlangen von Krankenkassen, dass die Rabatte durch das pharmazeutische Unternehmen nicht nur ihnen, sondern auch Apotheken einzuräumen sind, erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt, da insoweit ein Ermessensfehlgebrauch der Krankenkassen im Raum stehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Grenzen der Bewerbung kommunaler Unternehmen

Autor
Orf, Daniel Lucas
Kirch, Thomas
Normen
§ 108 GWB
Art. 28 Abs. 2 GG
Zeitschrift
Heft
10
Jahr
2019
Seite(n)
158-161
Titeldaten
  • Orf, Daniel Lucas; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 10/2019
    S.158-161
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 108 GWB, Art. 28 Abs. 2 GG

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag beleuchtet den vergabe- und kommunalrechtlichen Rahmen der Bewerbung von bzw. Auftragsvergabe an kommunale Unternehmen. Nach einer Vorstellung einiger Grundprinzipien des Vergaberechts wird auf die Grenzen wirtschaftlicher Betätigung eingegangen, die grundsätzlich einen öffentlichen Zweck erfordere. Einer Darstellung der Voraussetzungen für die Inhouse-Vergabe (§ 108 GWB) folgt der Hinweis, dass kommunale Unternehmen sich beim Nichtvorliegen der Inhouse-Voraussetzungen im Vergabeverfahren bewerben können. Die vergaberechtlichen Mitwirkungsverbote werden thematisiert, wobei insbesondere auf das Bedürfnis personeller Trennung, neutraler Leistungsbeschreibung und die Projektantenproblematik eingegangen wird. Sog. Chinese Walls und Verschwiegenheitserklärungen sind nach Auffassung der Autoren probate Mittel, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Solche Maßnahmen müssten bereits bei Einleitung des Verfahrens getroffen sein und in der Vergabeakte dokumentiert werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Trotz Bereichsausnahme: Für Rettungsdienstvergaben weiterhin der Vergaberechtsweg aufgrund Landesrecht eröffnet?

Autor
Bühs, Jacob M.
Normen
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB
Art. 13 BayRDG
§ 5 I NRettDG
§ 13 NRWRettG
Art. 10 lit. h) RL2014/24/EU
Gerichtsentscheidung
OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019 – 13 Verg 4/19
VGH München, Beschl. v. 26.4.2019 – 12 C 19.621
OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.6.2019 – 13 ME 164/19
EuGH, C-465/17
EuZW 2019, 427 = NZBau 2019, 314
VGH München, Beschl. v. 26.4.2019 – 12 C 19.621
VG Düsseldorf, NZBau 2017, 59
BGHZ 179, 84 = NVwZ 2009, 605
BGH, NZBau 2012, 248
OLG Düsseldorf, Vorlagebeschl., NZBau 2017, 761
Heft
19
Jahr
2019
Seite(n)
1410-1413
Titeldaten
  • Bühs, Jacob M.
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 19/2019
    S.1410-1413
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB, Art. 13 BayRDG, § 5 I NRettDG, § 13 NRWRettG, Art. 10 lit. h) RL2014/24/EU

OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019 – 13 Verg 4/19, VGH München, Beschl. v. 26.4.2019 – 12 C 19.621, OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.6.2019 – 13 ME 164/19, EuGH, C-465/17, EuZW 2019, 427 = NZBau 2019, 314, VGH München, Beschl. v. 26.4.2019 – 12 C 19.621, VG Düsseldorf, NZBau 2017, 59, BGHZ 179, 84 = NVwZ 2009, 605, BGH, NZBau 2012, 248, OLG Düsseldorf, Vorlagebeschl., NZBau 2017, 761

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Anlässlich neuer einschlägiger Gerichtsentscheidungen befasst sich der Autor mit der Frage, welche Bedeutung das jeweilige Landesrecht auf die Bereichsausnahme Rettungsdienst hat. Einleitend werden die problematischen Punkte umrissen und der Meinungsstand umfassend dargestellt. Ausgehend von der Entscheidung des EuGH vom März 2019 (EuGH, C-465/17), dass die Gefahrenabwehr Rettungs-dienstleistungen erfasst, zeigt der Autor die weiterhin ungeklärten Probleme eingehend auf. So sei etwa ungeklärt, ob hierunter auch die in Deutschland anerkannten Hilfsorganisationen fallen. Ferner widmet er sich der Frage, wie mit dem Fall umzugehen ist, dass sich eine entsprechende Ausschreibung nicht nur an gemeinnützige Organisationen richtet. Der Autor bezieht hierzu selbst Position und vertritt überzeugend die Ansicht, dass der Gesetzeswortlaut „erbracht werden“ als „erbringen sollen“, also auf die Zukunft gerichtet zu verstehen ist. Der Einfluss des jeweiligen Landesrechts auf die diskutierten Fragen wird dargestellt. Der Autor betont hierbei die Wichtigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Schließlich gibt der Autor einen Ausblick auf die weiteren Entwicklungen und legt dabei den Fokus auf das Verhalten des Vergabesenats des OLG Düsseldorf sowie der Landesgesetzgeber.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vertragsauslegung, Strategien zu Sach- und Bauzeitnachträgen und Vertragsabwicklung

Autor
Maurer, Christine
Normen
§§ 307 ff, 650b, 650c BGB; §§ 1 Abs. 3, Abs. 4 und § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B
Heft
7
Jahr
2019
Seite(n)
659-664
Titeldaten
  • Maurer, Christine
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2019
    S.659-664
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 307 ff, 650b, 650c BGB; §§ 1 Abs. 3, Abs. 4 und § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B

Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Die Autorin schildert den aktuellen Meinungsstand zur Neuregelung der §§ 650b, 650c BGB und die damit verbundene Diskussion um die AGB-Festigkeit der Regelungen in §§ 1 Abs. 3, Abs. 4 und § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B. Sie geht auf einige dadurch im Bauablauf aufkommende Fragen ein und zeigt denkbare Lösungen auf. Dabei bespricht sie kurz das „gesetzliche Leitbild des BGB-Bauvertragsrechts“ sowie die damit verbundene aktuelle Rechtsprechung. Zunächst betont die Autorin die Rolle einer klaren Leistungsbeschreibung und stellt dar, was bei der Auslegung des Vertragsinhalts zu beachten ist. Anschließend werden Regelungen für Änderungsanordnungen nach BGB und der VOB/B besprochen. In Bezug auf das „gesetzliche Leitbild des BGB-Bauvertragsrechts“ erörtert der Artikel die Rechtsprechungsentwicklung, die Meinungen in der Literatur sowie die Ansicht der Autorin. Die Vergütung von Nachträgen mit Blick auf die Regelungen im BGB und der VOB/B sowie auf die Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB wird besprochen. Dabei weist die Autorin auf eine Entscheidung des KG zur vorvertraglichen Preiskalkulation hin, die derzeit vor dem BGH überprüft wird. Der Beitrag geht anschließend auf den richtigen Umgang mit Bauzeitnachträgen und Mängelansprüchen ein. Die Autorin stellt weiter fest, dass auch sog. Komplettheitsklauseln nicht jeglichen Streit über Leistungsänderungen ausschließen können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neuer Ausschlusstatbestand vom Vergabeverfahren für sog. Spekulationsangebote

Untertitel
Besprechung der Entscheidung des BGH vom 19. 06.
Autor
Ganske, Matthias
Rafii, Michael
Normen
§ 241 Abs. 2 BGB
Gerichtsentscheidung
BGH 19.6.2018 - X ZR 100
Heft
7
Jahr
2019
Seite(n)
651-658
Titeldaten
  • Ganske, Matthias; Rafii, Michael
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2019
    S.651-658
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 241 Abs. 2 BGB

BGH 19.6.2018 - X ZR 100

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser begrüßen die Entscheidung des BGH vom 19.06.2018, X 100/16, zu Spekulationsangeboten, die die Möglichkeit eines auf § 241 Abs. 2 BGB gestützten Angebotsausschlusses bei „drastischen" spekulativen Erhöhungen von Einzelpreisen bejaht hat. Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten und fehlenden klaren Konturen seien Auftraggeber gut beraten, den Ausschlussgrund nur zurückhaltend geltend zu machen. Die Verfasser kritisieren zudem die Verankerung in § 241 Abs. 2 BGB, da sie sich von den Ausschlussgründen in §§ 123, 124 GWB löse. In jedem Fall sollte der Auftraggeber den Bieter vor Ausschluss zur Erläuterung seiner Kalkulation auffordern und Gründe für die Annahme einer unzulässigen Preisgestaltung im Angebot dokumentieren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

„Bieterstrategien“ im Lichte internationaler Vergabeverfahren

Autor
Böer, Nina Luisa
Heft
5
Jahr
2019
Seite(n)
598-606
Titeldaten
  • Böer, Nina Luisa
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2019
    S.598-606
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit möglichen „Bieterstrategien" in Vergabeverfahren, wobei hauptsächlich die Einflussnahmemöglichkeiten auf den Ablauf von Ausschreibungen mittels Bieterfragen und -rügen in den Blick genommen werden. Dies geschieht durch vergleichende Gegenüberstellung der deutschen Rechtslage nach dem Kartellvergaberecht (GWB, Vergabeverordnungen) mit den Vorgaben des EU-Rechts und des Völkerrechts. Die rechtlichen Anforderungen an Bieterrügen und -fragen sowie der auftraggeberseitige Umgang mit diesen werden kurz erläutert. Hieraus wird eine checklistenartige Strukturierung der möglichen Vorgehensweise des Bieters abgeleitet. Der Beitrag schließt mit einer knappen Erörterung der unternehmensinternen Herausforderungen, die sich aufgrund der Verrechtlichung der Vergabeverfahren stellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zuschlag oder nicht?

Untertitel
Zum Honorar für Planungsleistungen von Verkehrsanlagen im Bestand
Autor
Welter
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2019
Seite(n)
10-13
Titeldaten
  • Welter
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2019
    S.10-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor befasst sich eingehend mit einer Streitfrage aus dem Honorarrecht der HOAI im Bereich Anlagen des Straßenverkehrs. Hier gibt es in der Praxis häufig Meinungsverschiedenheiten dazu, ob es sich bei dem zu planenden Objekt um einen Umbau, eine Modernisierung oder eine Instandsetzung im Sinne der HOAI handelt. Die zutreffende Antwort hierauf hat unmittelbaren Einfluss auf das Honorar, weil ggf. ein Zuschlag anfällt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Fristen im Vergaberecht

Untertitel
Fristen und deren Verkürzung sind regelmäßig Gegenstand von Anfragen
Autor
Beckmann-Oehmen, Katrin
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2019
Seite(n)
13-15
Titeldaten
  • Beckmann-Oehmen, Katrin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2019
    S.13-15
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag hat die Zielsetzung, Unterstützung für die Zeitplanung von Vergabeverfahren zu leisten. Hierzu gibt die Autorin zunächst einen Überblick über die Fristen im Vergaberecht. Dazu werden alle Fristenregelungen aus GWB, VgV, VOB/A und UVgO kurz aufgelistet. Im zweiten Teil wird daraus ein kurzer exemplarischer Zeitplan für ein Oberschwellenvergabeverfahren erstellt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja