Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Umsetzung in der Unternehmenspraxis

Autor
Gehling, Christian
Ott, Nicolas
Lüneborg, Cäcilie
Heft
5
Jahr
2021
Seite(n)
230-240
Titeldaten
  • Gehling, Christian; Ott, Nicolas; Lüneborg, Cäcilie
  • CCZ - Corporate Compliance Zeitschrift
  • Heft 5/2021
    S.230-240
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser geben in ihrem Beitrag einen umfassenden Überblick über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und ordnen die Verpflichtungen in die unternehmerische Praxis ein. Zunächst stellen sie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich dar. Sodann arbeiten sie einzelne Sorgfaltspflichten heraus, die sie in drei unterschiedlich weitreichende Pflichtenkreise unterscheiden. Anschließend stellen sie das einzurichtende Beschwerdeverfahren und die Dokumentations- und Berichtspflichten dar. Abschließend befassen sie sich mit Kontrollen und Sanktionen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Form der Zuschlagserteilung nach Einführung der E-Vergabe

Autor
Weirauch, Moritz
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
636-639
Titeldaten
  • Weirauch, Moritz
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2021
    S.636-639
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der Einführung der verpflichtenden elektronischen Auftragsvergabe (E-Vergabe) und den Auswirkungen auf die Zuschlagserteilung. Einleitend weisen sie zutreffend darauf hin, dass die E-Vergabe eines der Kernelemente der Vergaberechtsreform 2016 war und dass der Gesetzgeber den Grundsatz der elektronischen Kommunikation zentral in § 97 Abs. 5 GWB geregelt hat. Dadurch erhalte er eine besondere Bedeutung. Die Autoren zeigen auf, dass sich der sachliche Anwendungsbereich der E-Vergabe bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen auch auf die Zuschlagserteilung erstreckt. Dadurch könne ein Konflikt mit gesetzlichen Schriftformerfordernissen entstehen. An die vorausgehenden Erkenntnisse anknüpfend wird diskutiert, wie öffentliche Auftraggeber den Konflikt zwischen E-Vergabe und Schriftformerfordernissen lösen können. Im Zentrum der Ausführungen steht das Ziel, dass es zu einem wirksamen (elektronischen) Zuschlag im Sinne des § 168 Abs. 2 1 GWB kommt. Kommunalrechtliche Schriftformerfordernisse werden dabei besonders beleuchtet. Der Beitrag schließt mit einem Fazit, das kurz auf die (bisher geringe) Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur und die damit verbundenen Möglichkeiten eingeht.
Rezension abgeschlossen
ja

Öffentliches Auftragswesen und Vergaberecht in der Krise

Autor
Müller, Jan Peter
Schmitz, Daniel
Normen
§124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
§§ 103 ff. InsO
§ 132 GWB
§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. b GWB
§ 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Heft
19
Jahr
2021
Seite(n)
811-816
Titeldaten
  • Müller, Jan Peter; Schmitz, Daniel
  • NZI - Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • Heft 19/2021
    S.811-816
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§124 Abs. 1 Nr. 2 GWB, §§ 103 ff. InsO, § 132 GWB, § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. b GWB, § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit den vergaberechtlichen Fallstricken, mit denen sich ein Unternehmen in einer Krise bzw. Insolvenz auseinandersetzen muss. Hierbei differenziert der Beitrag zwischen der Phase der Vertragsanbahnung und derjenigen der Vertragserfüllung. Im Rahmen der Vertragsanbahnung muss eine Krise eines Unternehmens nach Ansicht der Autoren nicht zwingend zu negativen Konsequenzen führen, denn der vor allem relevante Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB sei ein Ermessenstatbestand. Diesen beleuchten die Autoren nachfolgend intensiver. So stellen sie den Tatbestand der Norm dar und gehen auf die einzelnen Tatbestandsalternativen ein. Liegt eine der genannten Tatbestandsalternativen Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit vor, so habe der Auftraggeber durch ordnungsgemäße Ermessensausübung über einen möglichen Ausschluss zu entscheiden. Hierbei dürfe er der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und Mängelhaftung zwar einen hohen Stellenwert beimessen, dürfe aber auch nicht außer Acht lassen, dass ein Angebotsausschluss das schärfste Schwert des Vergaberechts darstelle. Er habe daher bei der Ermessensausübung darauf zu achten, dass die Prognoseentscheidung nicht wie die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose auf die Fortführung des Unternehmens, sondern lediglich auf die Umsetzung des konkreten Auftrags zu zielen habe. In der Folge beschäftigen sich die Autoren dann intensiv mit den Auswirkungen der Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz. So gehen Sie zunächst auf die Bewerbergemeinschaften ein und konstatieren, dass auch die Bildung einer solchen nicht den Ausschlusstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB entfallen ließe, wenn dieser für ein Unternehmen vorliege. Anschließend beschäftigen sich die Autoren mit der vorinsolvenzlichen Sanierung und dem Insolvenzplanverfahren. Beide können grundsätzlich positive Effekte auf die vergaberechtliche Ausschlussentscheidung haben. In einem Exkurs beschäftigen sich die Autoren sodann auch noch kurz mit der übertragenen Sanierung und stellen fest, dass es in diesem Zusammenhang eher auf die Frage der Bieteridentität ankäme. In einem Zwischenfazit rufen die Autoren dann die Unternehmen in der Krise auf, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch aktive Beteiligung zu beeinflussen. Für den Rechtsschutz gegen die Auftraggeberentscheidung stünden die üblichen vergaberechtlichen Instrumente Rüge und Nachprüfungsverfahren zur Verfügung. Die Prüfungsmöglichkeiten der Vergabekammer seien im Hinblick auf die Prognoseentscheidung des Auftraggebers aber begrenzt. Daran anschließend setzen sich die Autoren noch mit der Phase der Vertragserfüllung auseinander. Hier weisen die Autoren darauf hin, dass regelmäßig Kündigungsrechte für den öffentlichen Auftraggeber bei einem Krisenfall vorgesehen seien, was vor dem Hintergrund des Erfüllungswahlrechts nach §§ 103 ff. InsO überraschend, aber vom BGH im Rahmen von VOB-Bauverträgen bestätigt worden sei. Nachfolgend befassen sich die Autoren noch mit den Auswirkungen von Umstrukturierungen und zeigen auf, dass sich diese am Maßstab des § 132 GWB zu messen haben und in der Regel zu einer wesentlichen Änderung führten und dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB gewährten. Hier sei aber insbesondere § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) GWB in den Blick zu nehmen, welcher sachdienliche und/oder technisch notwendige Änderungen ermögliche.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im Recht der öffentlichen Auftragsvergabe

Autor
Schröder, Holger
Normen
RL 2019/1161/EU
SaubFahrzeugBesch
§ 37, 38 VgV
BImSchV
Art. 5 IV VO (EG) Nr. 1370/200
§ 120 IV GWB
§ 142 GWB
Heft
8
Jahr
2021
Seite(n)
499-504
Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2021
    S.499-504
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

RL 2019/1161/EU, SaubFahrzeugBesch, § 37, 38 VgV, BImSchV, Art. 5 IV VO (EG) Nr. 1370/200, § 120 IV GWB, § 142 GWB

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) sowie dessen Relevanz für das Vergaberecht. Zunächst zeigt der Autor die Historie sowie den europarechtlichen Hintergrund des Gesetzes auf (RL 2019/1161/EU). Die Richtlinie schreibt verbindliche Mindestziele für die öffentliche Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen vor, erweitert den sachlichen Anwendungsbereich und führt Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten ein. Systematisch ist das allgemeine Vergaberecht (insb. GWB, VgV, SektVO) weiterhin anwendbar, soweit das SaubFahrzeugBeschG nichts anderes regelt. Der Beitrag gibt im Folgenden einen umfassenden Überblick über den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG. Ausführlich stellt der Autor den gegenständlichen Anwendungsbereich dar und erläutert, was unter den Begriffen saubere leichte Nutzfahrzeuge, saubere schwere Nutzfahrzeuge und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu verstehen ist. Die Mindestziele der Beschaffung werden umfassend wiedergegeben und erörtert. An verschiedenen Stellen gibt der Autor Hinweise zur Entstehungsgeschichte der jeweiligen Norm. Der Beitrag enthält zudem hilfreiche Praxishinweise zu den Angaben in der Vergabebekanntmachung. Schließlich werden die Besonderheiten des SaubFahrzeugBeschG beim Rechtsschutz dargestellt. Ein Fokus liegt dabei auf der Differenzierung, welche Normen bieter(dritt-)schützend sind. Zuletzt zieht der Autor ein Fazit und merkt an, dass eine Überführung der EU-Regeln in das geltende Vergaberecht, insbesondere in die jeweiligen Abschnitte der VgV und SektVO möglich und wünschenswert gewesen wäre.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Umsatzsteuerpflicht und interkommunale Zusammenarbeit

Autor
Rauber, David
Normen
§ 2b UstG
§ 2 b Abs. 3 UStG
§ 2 KGG
§ 6 KGG
§ 30 KGG
§ 25 KGG
Art. 13 I MwSystRL
Art. 4 Abs. 2 AEUV
Jahr
2021
Seite(n)
1197-1201
Titeldaten
  • Rauber, David
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • 2021
    S.1197-1201
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 2b UstG, § 2 b Abs. 3 UStG, § 2 KGG, § 6 KGG, § 30 KGG, § 25 KGG, Art. 13 I MwSystRL, Art. 4 Abs. 2 AEUV

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vertritt der Autor die Auffassung, dass eine interkommunale Zusammenarbeit meist nicht gemäß § 2 b) UStG umsatzsteuerpflichtig sei. Einer Eingangsbetrachtung gängiger Formen der interkommunalen Zusammenarbeit folgt ein Überblick über das Landesrecht am Beispiel des Landes Hessen. Unter Verweis auf Art. 13 MwSystRL arbeitet der Autor heraus, dass Defizitausgleiche und Kostenerstattungen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Leistungen gelten, soweit die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt den Kommunen oblägen und dies nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führe. Hierfür spreche auch, dass es bei der interkommunalen Zusammenarbeit häufig an einem Synallagma fehle, so z.B. im Falle von Gesellschafterbeiträgen oder echten Zuschüssen im Falle einer GmbH oder im Falle der Delegation einer Aufgabe auf einen Zweckverband. Weiter fehle es an einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn erhobene Entgelte nicht kostendeckend seien. Der Autor vertieft abschließend die Frage, wann es nach § 2 b) UStG an einer größeren Wettbewerbsverzerrung fehlt, und fordert besser handhabbare Regelungen hierzu.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Preiswertung bei Planungsvergaben

Autor
Theis, Stefanie
Strauß, Katharina
Normen
§ 60 VgV, § 76 VgV
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
631-634
Titeldaten
  • Theis, Stefanie ; Strauß, Katharina
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2021
    S.631-634
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 60 VgV, § 76 VgV

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung zur HOAI und der anschließenden HOAI-Reform auf die Durchführung von Vergabeverfahren betreffend Planungsleistungen. Ausgehend von der Feststellung, dass die Mindestpreisregelungen der überkommenen HOAI obsolet sind, wird der Umgang mit dem Preis als Zuschlagskriterium erörtert (§ 76 VgV), und es wird näher untersucht, ob im Rahmen der Prüfung der möglichen Aufhebung einer Ausschreibung wegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises (§ 60 VgV) den vormaligen HOAI-Mindestsätze ggf. gleichwohl Indizcharakter zukommen kann bzw. welche anderen Maßstäbe für die Feststellung und den Nachweis ungewöhnlich niedriger Angebotspreise zum Tragen kommen können (Erreichen der sog. Aufgreifschwelle, vorherige Kostenschätzung, anderweitige Markterfahrungen des Auftraggebers usw.). Abschließend wird die Möglichkeit der Vergabe von Planungsleistungen zu Festpreisen betrachtet.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit funktionaler Ausschreibungen

Autor
Kulartz, Hans-Peter
Weidemann, Daniel
Normen
§ 121 GWB
§ 7b EU Abs. 1 VOB/A
Heft
9
Jahr
2021
Seite(n)
571-579
Titeldaten
  • Kulartz, Hans-Peter; Weidemann, Daniel
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2021
    S.571-579
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 GWB, § 7b EU Abs. 1 VOB/A

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen für die Wahl einer funktionalen Leistungsbeschreibung und die damit verbundenen Verfahrenskonsequenzen. Für die Verfasser wird diese Beschreibungsart durch den Beschaffungsgegenstand vorgegeben, der auf das Leistungsbestimmungsrecht verweist. Bei einer (teil-) funktionalen Leistungsbeschreibung gehe es regelmäßig um konzeptionelle und innovative Leistungsanteile. Derartige Umstände seien im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung im Einzelfall festzustellen und zu dokumentieren. Konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung seien grundsätzlich gleichrangig. Insoweit sei eine europarechts- und GWB-konforme Auslegung der VOB/A geboten. Auch bei Unterschwellenvergaben gelte: Beinhaltet die festgelegte Leistung Planung und Konzeption kann der Auftraggeber auf die funktionale Ausschreibung zugreifen, ohne dass dies eines weiteren Zweckmäßigkeitsgrundes bedarf. Die Art der Leistungsbeschreibung wirke sich auch auf die Losbildung und die Verfahrensart (i.d.R. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bzw. Verhandlungsvergabe aus). Standardbeschaffungen (z.B. Normbauten) seien dagegen i.d.R. konstruktiv auszuschreiben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bitte wörtlich nehmen: Die Korrektur unternehmensbezogener Unterlagen

Autor
Kirch, Thomas
Heft
9
Jahr
2021
Seite(n)
579-584
Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2021
    S.579-584
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor befasst sich mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 VgV in Vergabeverfahren. Der Autor stellt hierzu zunächst die allgemeinen rechtlichen Grundsätze dar und fasst anhand von konkreten Beispielen die rechtlichen Leitlinien und Prinzipien der aktuellen Rechtsprechung zur Aufforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlagen zusammen. Dabei erfolgt eine thematische Sortierung der Praxisfälle. Besonders erwähnenswert sind die rechtlichen Ausführungen des Autors zu den Praxisfällen und deren Auswirkungen. In diesem Zusammenhang setzt sich der Autor mit der BGH-Entscheidung vom 18.06.2019 (X ZR 86/17) auseinander und bringt diese in den thematischen Kontext. Dieser Beitrag richtet sich somit in erster Linie an öffentliche Auftraggeber, die sich im Rahmen der Angebotsprüfung mit scheinbar fehlerhaft/unvollständig eingereichten unternehmensbezogenen Unterlagen befassen und bietet ihnen auf Basis der komprimierten Darstellung des Rechtsprechungsstandes Einblicke über mögliche neue Vorgehensweisen bei der Anwendung des § 56 Abs. VgV.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Verwendungspatente: Aufklärungs- und Informationspflichten im Open-House- Verfahren

Untertitel
– zugleich Besprechung des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 21.4.2021 – VII-Verg 1/20
Autor
Gaßner, Maximilian
Heft
4
Jahr
2021
Seite(n)
148-154
Titeldaten
  • Gaßner, Maximilian
  • GPR - Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union
  • Heft 4/2021
    S.148-154
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit der aktuell sehr praxisrelevanten Frage, inwieweit die Vorgaben im Sozialrecht zum Schutz von Verwendungspatenten ausreichen und ob diese auch bei Open-House-Verfahren zu beachten sind. Hierbei wird insbesondere ausgearbeitet, dass der zivilrechtliche Grundsatz des § 242 BGB auch Einfluss im Vergaberecht hat und somit neben privatrechtlichen Verträgen auch öffentlich-rechtliche Verträge einbezogen sind. Im weiteren Verlauf werden durch den Autor mögliche Lösungsansätze gezeigt und Stellung zur aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 21.04.2021 genommen. Zusammenfassend ist der Beitrag somit nicht nur für öffentliche Auftraggeber interessant, sondern hat auch einen Mehrwert für Ärzte, die sich in der Praxis oft die Frage stellen, welches Arzneimittel nun verschrieben werden muss. Gleichzeitig wird hierbei auch den Krankenkassen aufgezeigt, inwiefern diese sicherstellen können, dass sich die Ärzte an die Vorgaben bezüglich des zu verschreibenden Präparats halten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja