Frauenförderung im Überblick

Autor
Jeken, Vera
Leinemann, Eva
Normen
§ 97 Abs. 3 GWB
§ 13 Abs. 1 LGG Berlin
Frauenförderverordnung (FFV) Berlin
§ 14 LGG Brandenburg
Frauenförderverordnung (FrauFöV) Brandenburg
§ 13 ThürVgG
§ 18 TtVG Bremen
§ 11 Abs. 1 S. 1 NTVergG
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
90-93
Titeldaten
  • Jeken, Vera; Leinemann, Eva
  • Vergabe News
  • Heft 6/2021
    S.90-93
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 3 GWB, § 13 Abs. 1 LGG Berlin, Frauenförderverordnung (FFV) Berlin, § 14 LGG Brandenburg, Frauenförderverordnung (FrauFöV) Brandenburg, § 13 ThürVgG, § 18 TtVG Bremen , § 11 Abs. 1 S. 1 NTVergG

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autorinnen setzen sich in ihrem Beitrag mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Frauenförderung im Vergaberecht auseinander.
In einem ersten Schritt beschreiben sie die ersten vergabebezogenen Gleichstellungsmaßnahmen, welche in Brandenburg, Berlin und dem Saarland Anfang der 90er-Jahre umgesetzt wurden. Daran anschließend benennen sie als gesetzliche Anknüpfungspunkte § 97 Abs. 3 GWB für Oberschwellenvergaben und die Verpflichtungen aus VOB/A, UVgO und den Landesverordnungen zur Frauenförderung für den Unterschwellenbereich.
In der Folge stellen die Autorinnen dann die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Frauenförderung in Berlin, Brandenburg, Thüringen, Bremen und Niedersachsen vor.
In Berlin besteht die Verpflichtung über § 13 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz beim Abschluss von Verträgen ab einem bestimmten Auftragswert Maßnahmen zur Frauenförderung aufzunehmen und die Regelung verweist hierzu auf eine konkretisierende Frauenförderverordnung (FFV). Im Ergebnis müssen sich somit Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu bestimmten Maßnahmen verpflichten.
In Brandenburg sind § 14 Landesgleichstellungsgesetz in Verbindung mit der Frauenförderverordnung (FrauFöV) Anknüpfungspunkt für die Gleichstellung von Frauen. Im Ergebnis können Bieter, die bereits vor Angebotsabgabe Frauenfördermaßnahmen ergriffen haben, bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden.
In Thüringen werden Auftraggeber im Oberschwellenbereich in § 13 ThürVgG darauf hingewiesen, dass sie gleichstellungsfördernde Bedingungen aufstellen können, sofern diese im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
Gleiches gilt für Bremen, wo das Tariftreue- und Vergabegesetz in § 18 Abs. 1 TtVG die Möglichkeit der Berücksichtigung sozialer Kriterien vorsehe, sofern diese im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Gemäß § 18 Abs. 3 TtVG erhält zudem bei gleichwertigen Angeboten der Bieter den Zuschlag, der u. a. die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördert.
In Niedersachsen letztlich können öffentliche Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 NTVergG die Förderung der Chancengleichheit als Anforderung an die Unternehmen stellen.
Daran anschließend ziehen die Autorinnen dann ein Fazit, in welchem sie die einzelnen Maßnahmen gegenüberstellen und bewerten.
Im Berliner System sehen die Autorinnen das Wirtschaftlichkeitsgebot des Vergaberechts gewahrt, da die frauenfördernden Maßnahmen erst nach Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Die anderen Systeme müssten hier kritischer gesehen werden, da die frauenfördernden Maßnahmen hier bereits als Eintrittsrecht verstanden werden müssten. Davon ausgenommen ist Niedersachsen, wo die Frauenförderung lediglich als Programmsatz formuliert sei. Im Ergebnis nötige jedoch keine der Regelungen die Unternehmen zu einer konkreten Förderpraxis.
Zum Abschluss fordern die Autorinnen in einem Ausblick klare gesetzliche Regelungen, um beispielsweise Unternehmen, welche auch zukünftig keine Frauen in Führungsetagen vorsähen, entsprechend sanktionieren zu können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Nicht frei von Medienbrüchen: Zwei Jahre Pflicht zur digitalen Vergabe – Die Anlaufschwierigkeiten im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung -

Autor
Turner, Tanja
Trautner, Wolfgang
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
394-400
Titeldaten
  • Turner, Tanja ; Trautner, Wolfgang
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2021
    S.394-400
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen anhand des Vergabeverfahrensablauf verschiedene Konstellationen dar, in denen im Rahmen der digitalen Bearbeitung Vergabefehler entstehen können. Zunächst befassen sie sich mit der elektronischen TED-Bekanntmachung und dabei insbesondere mit der Problematik des Verweises auf Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen. Anschließend zeigen sie problematische Konstellationen auf, die bei der Angebotsabgabe über fremde Bieteraccounts auftreten können. Danach gehen Sie auf Fehlermöglichkeiten im Hinblick auf die Umsetzung von Formvorgaben der Bewerbungsbedingungen ein. Sodann beleuchten sie das Thema der technischen Probleme und die jeweilige Verantwortlichkeit für Störungen bei der Angebotsabgabe. Abschließend gehen sie auf technische Herausforderungen bei Nachforderungen von Unterlagen sowie auf die Anforderungen an den Zugang von Informationsschreiben ein. In ihrem abschließenden Fazit stellen sie fest, dass die Voraussetzungen zur Nutzung des elektronischen Verfahrens so weit zu vereinheitlichen seien, dass der ausdrücklich erklärte Wille zur Vereinfachung auch wirklich erreicht werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte in Vergabeverfahren nach „Schrems II“

Autor
Rosenkötter, Annette
Hansen, Hauke
Tegeler, Elke
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
355-362
Titeldaten
  • Rosenkötter, Annette ; Hansen, Hauke ; Tegeler, Elke
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2021
    S.355-362
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beginnen ihren Beitrag mit dem zutreffenden Hinweis, dass die sog. „Schrems II“ Entscheidung des EuGHs aus dem Juli 2020 zu erheblicher Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in außereuropäische Staaten geführt hat. Dies betreffe insbesondere die praxisrelevante Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA, weil das EU-US Privacy Shield, das überwiegend als Basis für die Übermittlung von personenbezogenen Daten genutzt worden sei, ungültig sei und sonstige Gestaltungen rechtlich unsicher seien.

Die Autoren erläutern sodann die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des internationalen Datentransfers. Insbesondere seien die Bedingungen des Kapitel V der DSGVO einzuhalten, wonach ein dem EU-Standard entsprechendes Datenschutzniveau sichergestellt werden müsse. Anschließend wird der Datentransfer in Drittstaaten nach „Schrems II“ in den Blick genommen, insbesondere die Unwirksamkeit des EU-US Privacy Shield sowie die Standardvertragsklauseln („SCC“).

Nachfolgend werden die Reaktionen der Datenschutzbehörden auf die Entscheidung des EuGH dargestellt. Diese seien europa- und deutschlandweit unterschiedlich ausgefallen. In einem Zwischenfazit stellen die Autoren sodann zutreffend fest, die Entscheidung habe weitreichende Auswirkungen auf die Praxis.
Anschließend bewerten die Autoren umfassend die vergaberechtliche Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, wobei zahlreiche konkrete Eckpfeiler eines Vergabeverfahrens in den Blick genommen werden. Dazu gehören insbesondere die Markterkundung, die Wahl des Vergabeverfahrens, der Inhalt der Vergabeunterlagen, die vergaberechtliche Wertung und die Eignung der Bieter.
Der Beitrag schließt mit einem Fazit, das die wesentlichen Ergebnisse zusammenfasst.
Rezension abgeschlossen
ja

Klimaversorgung und Vergaberecht

Untertitel
Überlegungen zur Fernwärmelieferung – Konzession oder keine Konzession?
Autor
Rhein, Kay-Uwe
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
11-13
Titeldaten
  • Rhein, Kay-Uwe
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2021
    S.11-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor gibt einen interessanten Einblick in seine Überlegungen zur Fernwärmelieferung. Unter den einschlägigen Stichworten zur Nachhaltigkeit, wirft er den Bereich der kommunalen Klimaversorgung als Ansatzpunkt auf. Das Instrument eines Anschluss- und Benutzungszwanges könnte demnach ein mögliche Umsetzung kommunaler Klimaschutzbestrebungen sein. Der Autor ordnet die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zur Vertragsnatur von Klimaversorgungsleistungen umfassend ein. Dadurch vermittelt der Artikel einen guten Überblick zum aktuellen Rechtsstand.

Der Beitrag wurde gemeinsam mit Frau Neele Schauer, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, der Kanzlei FPS Frankfurt/Berlin, verfasst.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

§ 108 Abs. 6 Nr. 3 GWB: Ein Fremdkörper im Vergaberecht?

Autor
Westen, Laurence
Rose, Sarah
Spiecker gen. Döhmann, Elisabeth
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
265-273
Titeldaten
  • Westen, Laurence; Rose, Sarah ; Spiecker gen. Döhmann, Elisabeth
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2021
    S.265-273
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser befassen sich mit der Ausnahmeregelung zu horizontalen „In-state-Geschäften“. Hierbei untersuchen sie die prozentuale Grenze der Marktanteile nach § 108 Abs. 6 Nr. 3 GWB. Zunächst setzen sie sich kritisch mit den verschiedenen Literaturansichten zu diesem Merkmal auseinander. Anschließend legen sie das Merkmal selbst aus. Sie arbeiten heraus, dass Sinn und Zweck der Vorschrift nach der Gesetzeshistorie nur die Vermeidung von „Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Unternehmen“ sei. Daraufhin untersuchen sie, ob der Normzweck bereits durch andere Regelwerke verwirklicht wird. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass das nationale und europäische Kartellrecht sowie das Kommunalwirtschaftsrecht ausreichende Möglichkeiten enthielten, um private Wettbewerber vor übergreifender wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand zu schützen. Ausgehend von dieser Feststellung nehmen sie dann eine teleologische Reduktion des § 108 Abs. 6 Nr. 3 GWB für Fallgestaltungen vor in denen der Schutzzweck durch das Kartellrecht oder das europäische Primärecht erreicht wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Koordiniertes Vergaberecht und Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten

Autor
Lampert, Stephen
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
372-374
Titeldaten
  • Lampert, Stephen
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2021
    S.372-374
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
In seinem Beitrag vergleicht der Autor zwei aktuelle Entscheidungen des EuGH und setzt sie in den Kontext seiner bisherigen Rechtsprechungslinie. Im Fall „Asmel“ wurde in Italien eine privatrechtliche zentrale Beschaffungsstelle geschaffen, dessen Aufbau jedoch von der italienischen Korruptionsbehörde nach italienischem Recht beanstandet wurde. Nach Vorlage vor dem EuGH entschied dieser, dass solcherlei Organisationsvorgaben grundsätzlich von den Mitgliedsstaaten zu regeln seien, sofern bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Im zweiten Fall „Parsec“ lehnte die zuständige italienische Behörde die Aufnahme einer Stiftung in das notwendige Vergabeverzeichnis aufgrund der mangelnden, aber erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Stiftung ab. Im Lichte der größtmöglichen Anwendbarkeit des Vergaberechts lehnte der EuGH die Beschränkung nach italienischem Vergaberecht ab. Der Autor stimmt beiden Entscheidungen zu und sieht sie in einer Linie mit der bisherigen, differenzierenden Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten im Vergaberecht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wertschätzung des Bauauftrags: Mit Planung und Sicherheit?

Autor
Raabe, Marius
Normen
§ 3 Abs. 6 VgV
Gerichtsentscheidung
OLG Schleswig vom 28.01.2021 - 54 Verg 6/20
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
273-282
Titeldaten
  • Raabe, Marius
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2021
    S.273-282
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 6 VgV

OLG Schleswig vom 28.01.2021 - 54 Verg 6/20

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt Fragen der Auftragswertschätzung bei öffentlichen Bauaufträgen anhand der Besprechung der aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig vom 28.01.2021 (54 Verg 6/20). Die erste Thematik betrifft die Behandlung von Planungsleistungen: Bei einer getrennten Vergabe von Planungs- und Bauleistungen müssten die Kosten für Planung und Projektsteuerung - als typische Bauherrenaufgabe - nicht bei der Schätzung des Auftragswerts für den Bauauftrag berücksichtigt werden. Etwas anderes lasse sich wegen der insoweit differenzierten Regelungen nicht aus dem "Aultalhalle"-Urteil des EuGH zum funktionalen Auftragsbegriff folgern. Bei getrennter Vergabe seien die Planungsleistungen nicht als einzubeziehendes Los zu behandeln.

Der Verfasser stimmt dem OLG Schleswig ferner darin zu, dass die Kosten für Baustrom und Bauwasser anzusetzen sind, nicht dagegen ein pauschaler Sicherheitszuschlag (zB 20%) auf die geschätzten Kosten der Bauleistung. Dass ein solcher Zuschlag bei Aufhebungsentscheidungen verlangt wird, beruhe auf Vertrauensschutzerwägungen, die auf die Auftragswertschätzung nicht übertragbar seien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beihilfenverbot und Vergaberecht

Autor
Frenz, Walter
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
282-294
Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2021
    S.282-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich grundlegend mit dem Verhältnis von Beihilfenrecht und Vergaberecht. Ausgehend u.a. von der Altmarktrans-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2003 konstatiert der Verfasser, dass aus beihilfenrechtlicher Sicht die Durchführung eines ordnungsgemäßen vergaberechtlichen Beschaffungsverfahrens in der Regel das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe bereits tatbestandlich ausschließe. Dies setze allerdings die tatsächliche Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen voraus, schließe aber auch die Inanspruchnahme vergaberechtlicher "Erleichterungen" (z.B. für die Wahl des nachrangigen Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, auch aufgrund pandemiebezogener Erleichterungen) ein, solange die jeweilige Vorgehensweise eröffnet und zulässig sei. Ferner sei die vergaberechtlich zulässige Anwendung sog. vergabefremder Kriterien in der Angebotswertung (z.B. sozialer und umweltbezogener Kriterien) beihilfenrechtlich anerkannt und nicht durch das Beihilfenrecht begrenzt oder gesperrt. Für Grundstücksan- und -verkäufe und für Anteilsverkäufe wird die beihilfenrechtliche Notwendigkeit eines bedingungsfreien Bieterverfahrens - im Sinne der Eröffnung eines vergaberechtsähnlichen Bieterwettbewerbs - betont und herausgearbeitet. Schließlich erfolgt auch eine Betrachtung der Besonderheiten von Förderausschreibungen, insbesondere im Energiebereich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

What Makes a Good Debarment Regime? Keeping Corrupt and Fraudulent Companies Out of Post-Brexit Public Procurement

Autor
Hawley, Susan
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
124-132
Titeldaten
  • Hawley, Susan
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 3/2021
    S.124-132
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
In dem Artikel wird untersucht, inwieweit ein Ausschlussregime für Lieferanten, die ein Fehlverhalten wie Korruption, Betrug oder Geldwäsche begangen haben, ein geeignetes Instrument zur Korruptionsbekämpfung im öffentlichen Auftragswesen in Großbritannien sein kann. Anschließend wird dargestellt, wie bisher der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe in Großbritannien geregelt war. Daran anschließend werden sieben Eckpunkte einer wirksamen Ausschlussregelung dargestellt. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass das aktuelle Grünbuch zur Transformation des öffentlichen Beschaffungswesens und die aktuellen Korruptionsfälle bei Beschaffungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie eine gute Ausgangsbasis für eine Verbesserung des Korrosionsschutzes bei öffentlichen Auftragsvergaben in Großbritannien bilden könnten. Sie zeigt auf, dass die neuen Reglungen sich nicht an die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung binden, sondern zivilrechtliche Maßstäbe ausreichend sein sollten. Zudem sollten Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen, zu proaktiven Korruptionsvorsorgemaßahmen verpflichtet werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja