Bergbau und Wiedernutzbarmachung unter Vergaberecht?

Autor
Müggenborg, Frenz
Heft
5
Jahr
2021
Seite(n)
533-543
Titeldaten
  • Müggenborg, Frenz
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2021
    S.533-543
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser untersuchen, ob bergrechtliche Genehmigungen wie die Verfüllung eines Tagebaurestlochs
auf gemeindeeigenen Grundstücken und die vorgelagerte Förderung von Bodenschätzen als öffentlicher
Auftrag oder als Konzessionen dem Vergaberecht unterliegen. Zunächst gehen sie der Frage nach, ob es
sich um einen Bau- oder Dienstleistungsauftrag handelt. Anschließend untersuchen sie die Einstufung als
Konzession. Dabei stellen sie die Frage des fehlenden Beschaffungselements in den Mittelpunkt. Sie
kommen zu dem Ergebnis, dass es sich um keine ausschreibungsbedürftigen Aufträge handelt. Zwar
korrespondierten die Überlassung der nach BBergG wiedernutzbar zu machenden Grundstücke an ein
privates Unternehmen zu Zwecken der Akquise und Verfüllung von Materialien auf eigenes Risiko durch
eine Gemeinde mit der Kategorie der Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, dies gelte
aber nur, sofern der Schwerpunkt in der Erbringung der Dienstleistung der Verfüllung und
Wiedernutzbarmachung auf eigenes Risiko des einzuschaltenden Unternehmens gesehen werde und
insoweit die Gemeinde einen eigenen Bedarf decke, etwa um Umweltgefährdungen auf den eigenen
Grundstücken zu vermeiden. Während die Abfallentsorgung eine typische gemeinwohlbezogene
kommunale Aufgabe bilde, liege der Bergbau außerhalb davon. Durch ihn decke die Gemeinde keinen
eigenen Bedarf und es fehle der notwendige Beschaffungsvorgang. Eine andere Beurteilung sei nur dann
angezeigt, wenn die Gemeinde auf ihr Grundstück bezogen eine gemeinwohlsichernde Maßnahme
durchführe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Vergaberechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschaffung von Masken als Schutz vor Infektionen

Autor
Strömer, Jens
Normen
§ 99 GWB
§ 130 GWB
§ 119 Abs. 4 GWB
§ 107 Abs. 1 GWB
§ 111 Abs. 4 GWB
§ 14 Abs. 4 VgV
§ 33 SGB V
§ 127 SGB V
Jahr
2021
Seite(n)
178-182
Titeldaten
  • Strömer, Jens
  • GPR - Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union
  • 2021
    S.178-182
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 GWB, § 130 GWB, § 119 Abs. 4 GWB, § 107 Abs. 1 GWB, § 111 Abs. 4 GWB, § 14 Abs. 4 VgV, § 33 SGB V, § 127 SGB V

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor gibt praktische Hinweise zur Prüfung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für die
Beschaffung von Schutzmasken. Der Anwendungsbereich des § 99 GWB wird mit spezifischem Blick auf
Institutionen des Gesundheitsschutzes (insbes. Krankenkassen, Klinika, Krankenhäuser,
Unfallversicherungen, Kassenärztliche Vereinigungen, Gesundheitsämter) dargestellt. Nach Auffassung
des Autors fällt die Beschaffung von Masken nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 107 Abs. 1 Nr. 4
GWB, der im Hinblick auf Pandemielagen thematisiert wird. Soweit Masken als Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V
eingeordnet und im Rahmen der Versorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung beschafft
werden, sei es zwar denkbar, gemäß § 127 SGB V einen vom Kartellvergaberecht abweichenden
Beschaffungsrahmen anzunehmen; dies sei unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtskonformen
Auslegung jedoch umstritten. Die mögliche Einordnung der Maskenbeschaffung als soziale oder andere
besondere Dienstleistung i.S.d. § 130 GWB sieht der Autor kritisch und weist auf die Wichtigkeit einer
ausreichend spezifischen Definition des Beschaffungsbedarfs hin. Auf die haushaltsrechtlich gebotene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung könne u.U. verzichtet werden. Besonderes Augenmerk richtet der Beitrag
auf die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens, die Voraussetzungen der (besonderen) Dringlichkeitslage
und das Vorliegen von Alleinstellungsmerkmalen als Rechtfertigung für ein Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb. Die Möglichkeit des Open-House-Verfahrens wird vorgestellt und auf die
Abforderung von Gütezeichen und Teststellungen eingegangen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Planerhaftung bei Vergabeverstößen?

Autor
Leinemann, Ralf
Schoof, Timm
Gerichtsentscheidung
BGH, Urt. v. 7.7.1988, Az. VII ZR 72/87
OLG Nürnberg, Urt. v. 18.7.2007, Az. 1 U970/07
OLG Jena, Urteil vom 17.2.2016, Az. 7 U610/15
BGH, Beschl. v. 10.1.2018, Az. VII ZR 54/16
VK Lüneburg, Beschl. v. 8.3.2004, 203-VgK-03/2004
VK Westfalen, Beschl. v. 25.10.2016, Az. VK 1-36/16
Zeitschrift
Heft
10
Jahr
2021
Seite(n)
174-177
Titeldaten
  • Leinemann, Ralf; Schoof, Timm
  • Vergabe News
  • Heft 10/2021
    S.174-177
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH, Urt. v. 7.7.1988, Az. VII ZR 72/87, OLG Nürnberg, Urt. v. 18.7.2007, Az. 1 U970/07, OLG Jena, Urteil vom 17.2.2016, Az. 7 U610/15, BGH, Beschl. v. 10.1.2018, Az. VII ZR 54/16, VK Lüneburg, Beschl. v. 8.3.2004, 203-VgK-03/2004, VK Westfalen, Beschl. v. 25.10.2016, Az. VK 1-36/16

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die Autoren befassen sich mit der Frage, ob ein Planer (etwa ein Architekt oder Ingenieur) für Verstöße
gegen das Vergaberecht zur Haftung gezogen werden kann. Dabei geht es um die Konstellation, dass ein
Planer die Vergabestelle bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens berät. Dies ist
eine in der Praxis häufig anzutreffende Situation. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass in der HOAI der
Auftragsvergabe eigene Leistungsphasen gewidmet sind (etwa Phasen 6 und 7). Typischerweise sei dies
die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und die Auswertung der Angebote. Die Autoren beschäftigen
sich mit der Frage, welche Rechtsberatungsleistungen ein öffentlicher Auftraggeber im Zusammenhang
mit der HOAI von einem Planer verlangen darf. Dabei gehen sie auf die Rechtsprechung ein und erläutern
die Grenze anhand von Beispielen. Inhaltlich werden Beratungsaspekte wie die Rückforderung von
Fördermitteln oder die Aufteilung in Fachlose als Beispiele gewählt. Als Fazit empfehlen die Autoren eine
möglichst genaue Beschreibung und Dokumentation der vergaberechtlichen Situation, um Sicherheit im
Falle von Vergaberechtsverstößen eines Planers zu haben. Für Planer betonen die Autoren, dass Kenntnisse
im Bereich der Vergaberechtsvorschriften unerlässlich sind, um eine Haftung zu vermeiden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

A Glance into Smart Cities and the Procurement of AI Based Solutions

Autor
Jaramillo, Ana Lucia
Nikolaidou, Katerina
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
220-228
Titeldaten
  • Jaramillo, Ana Lucia; Nikolaidou, Katerina
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2021
    S.220-228
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der Entwicklung der Künstlichen Intelligenz, vor allem
im Hinblick auf einen Einsatz im öffentlichen Sektor. Sie heben hervor, dass auch die öffentliche Hand
durch die Verwendung Künstlicher Intelligenz profitieren und dass sich diese als Booster für die
Digitalisierung erweisen könne. Dadurch seien zahlreiche Vorteile für die öffentliche Verwaltung und für
die Bürgerinnen und Bürger erreichbar. Dabei wird auch der öffentlichen Beschaffung eine wichtige Rolle
zugeschrieben. Die Autoren verdeutlichen, wie der effiziente Einsatz digitaler Technologien im Hinblick auf
„Smart Cities“ gelingen kann. Neben dem Versuch einer Definition der „Smart City“ werden zutreffend die
zahlreichen Potentiale dargestellt. In einem eigenen Abschnitt wird die historische Entwicklung der
Künstlichen Intelligenz skizziert und wegweisende Entwicklungen hervorgehoben. Dennoch gebe es
weiterhin einige Hürden, die im Hinblick auf die Verlässlichkeit noch zu bewältigen seien. Die Autoren
zeigen anhand verschiedener Vorschläge unter Einbeziehung bisheriger digitaler Strategien auf, wie die
Künstliche Intelligenz zukünftig noch effizienter einen Beitrag zur Digitalisierung leisten kann.
Verschiedene Risiken werden dabei in unterschiedliche Kategorien eingeordnet. Schließlich werden
rechtliche und ethische Fragen betrachtet und auch der Beitrag der öffentlichen Beschaffung näher
hervorgehoben.
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement, Culture and Mozzarella: ‘Que Dici?’

Autor
Schoenmaekers, Sarah
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
205-219
Titeldaten
  • Schoenmaekers, Sarah
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2021
    S.205-219
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autorin befasst sich in ihrem Artikel mit der EU Richtlinie 2014/24/EU und dessen Wirkung auf
kulturelle Elemente im Beschaffungswesen von öffentlichen Auftraggebern. Zunächst setzt sich die Autorin
mit der Richtlinie auseinander und untersucht, ob Regelungen in der Richtlinie erfasst sind, die sich auch
mit der Kultur und dessen Einfluss in einem Land auseinandersetzen und berücksichtigen. Im weiteren
Verlauf wird durch die Autorin aufgezeigt, wie schwer es ist, den Begriff der Kultur zu definieren und welche
Bedeutungen eine Kultur im jeweiligen Land bzw. auch im Allgemeinen haben könnte und diese sehr
unterschiedlich ausfallen könnten. Anhand einer Case-Study wird durch die Autorin versucht zu
verdeutlichen, wie ein öffentlicher Auftraggeber ein kulturelles Element berücksichtigen könnte. Hier wird
die Beschaffung von Mozzarella anstelle von Gouda als Beispiel genommen. Die Autorin zeigt sodann im
weiteren Verlauf auf, dass die Rücksichtnahme der Kultur eines Landes nicht der Grund sein dürfe, nur
nationale Produkte den internationalen vorzuziehen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Remis im Vergabeverfahren – Losverfahren als Entscheidungsmittel?

Autor
Delcuvé, Frederic
Heft
10
Jahr
2021
Seite(n)
649-655
Titeldaten
  • Delcuvé, Frederic
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2021
    S.649-655
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die Vorgaben der Vergaberechtsnormen ausreichen,
eine im Vergabeverfahren vorhandene Patt-Situation zwischen zwei oder mehr Bietern rechtskonform
aufzulösen. Hierbei wird insbesondere ausgearbeitet, ob die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden
Mittel die Interessen der Bieter ausreichend würdigen und inwiefern vorgegangen werden muss/kann, falls
es zu einer Patt-Situation der eingereichten Angebote kommen sollte. Als Schwerpunkt geht der Autor
hierbei vor allem auf die Möglichkeit eines Losverfahrens ein und zeigt anhand gesetzlicher
Bestimmungen, ob dieses überhaupt zulässig wäre und wie die Rechtsprechung hierauf bisher reagierte.
Im weiteren Verlauf werden Alternativen zur Auslosung aufgezeigt und es wird vom Autor ausgearbeitet,
wie diese mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen würden und wie ein Auftraggeber am
sinnvollsten vorgehen sollte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der FIT-Store: Die Nachnutzung von Online-Diensten als Ausnahme vom Vergaberecht

Autor
Schulz, Sönke
Normen
§ 108 GWB
Heft
5
Jahr
2021
Seite(n)
544-551
Titeldaten
  • Schulz, Sönke
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2021
    S.544-551
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 108 GWB

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit der „Nachnutzung" von Online-Diensten (die alle Behörden von Bund, Ländern
und Gemeinden bis Ende 2022 nach den Vorschriften des Onlinezugangsgesetzes anzubieten haben)
durch verschiedene öffentliche Stellen auf Grundlage des Konstruktes der Föderalen IT-Kooperation
(FITKO). Bei der FITKO handelt es sich um eine von Bund und Ländern getragene Anstalt des öffentlichen
Rechts, die die Funktion übernimmt, von einer der Trägerkörperschaften entwickelte Online-Dienste der
Nutzung durch die anderen Träger zuzuführen. Dies wird vergaberechtlich unter Inanspruchnahme der
Anwendungsausnahmen für die Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 und 4 GWB umgesetzt. Der Beitrag
erläutert das Konzept der Zusammenarbeit und bewertet die notwendige Anwendung der Inhouse-
Regelungen in der besonderen Konstellation. Als Schwäche des Konzepts wird identifiziert, dass es keine
Lösung für eine vergaberechtskonforme Einbeziehung der kommunalen Ebene – die nicht zu den
Anstaltsträgern gehört – bietet. Eine solche mahnt der Autor abschließend an.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Is Zero a Public Procurement Number?

Untertitel
Abnormally Low Tenders in Light of a European Court of Justice Case
Autor
Rašić, Mario
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
193-204
Titeldaten
  • Rašić, Mario
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2021
    S.193-204
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Gegenstand des Artikels ist eine kurze Analyse der Regeln für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen
Angeboten nach Europäischem Vergaberecht. Der erste Teil der Arbeit untersucht die Entwicklung des
Instituts der ungewöhnlich niedrigen Angebote innerhalb der Europäischen Union und des slowenischen
Rechts. Daran schließt sich eine Analyse der wichtigsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
an. Schließlich widmet sich der Beitrag Möglichkeiten zur Verbesserung des Rechtsinstituts (de lege
ferenda), die zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten in der
EU beitragen könnten.
Rezension abgeschlossen
ja

Potenziale und Grenzen von IT-Kooperationen in der öffentlichen Verwaltung

Untertitel
Kooperationen als Grundstein erfolgreicher Digitalisierung
Autor
Koch, Moritz
Siegmund, Gabriela
Siegmund, Reinhard
Normen
Art. 91c GG
Heft
10
Jahr
2021
Seite(n)
760-764
Titeldaten
  • Koch, Moritz; Siegmund, Gabriela ; Siegmund, Reinhard
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • Heft 10/2021
    S.760-764
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 91c GG

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag identifiziert Kooperationen als „Grundstein“ für die Bewältigung der Aufgabe der
Digitalisierung in Bund, Ländern und Kommunen. Sie können Beschaffungen über den Markt oder
Eigenentwicklungen entbehrlich machen (nach dem „Eine für Alle“ – Prinzip) und Innovationen fördern.
Die Verfasser heben hervor, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Kooperation dem
Vergaberecht unterliegt, skizzieren verschiedene Konstellationen (Inhouse Vergabe usw.) und weisen
besonders auf Art. 91c GG hin. Nach dieser Vorklärung sollte eine erste Aufgabenbeschreibung erfolgen,
an die sich die Suche und Auswahl des Kooperationspartners („Matching“) und der Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung anschließe. Der Beitrag gibt sodann Hinweise für die Zusammenarbeit während
der Kooperation und die dabei zu durchlaufenden Phasen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht - Zwischen Rückforderungsrichtlinien und Ermessensausübung -

Autor
Portz, Norbert
Heft
5
Jahr
2021
Seite(n)
514-522
Titeldaten
  • Portz, Norbert
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2021
    S.514-522
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor befasst sich mit dem Thema des Vergaberechts bei Zuwendungen. In einem ersten Teil geht er auf das Problem ein, dass die Coronakrise den Abbau öffentlicher Investitionsstaus schwerer mache. Es bestünde großer Nachholbedarf bei Investitionen in die öffentliche Infrastruktur. Ohne staatliche Zuwendungen würden Investitionen oft nicht getätigt. Bei Zuwendungen gelte das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot. In diesem Zuge geht der Autor auf die Unterschiede und Schnittstellen zwischen dem Vergabe- und Zuwendungsrecht ein und erläutert dann Inhalt und Rechtsnatur der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest), die die Vergabeverpflichtung der Zuwendungsempfänger begründen. Regelfall sei die öffentlich-rechtliche Auflage, jedoch seien Zuwendungen auch in zivilrechtlicher Form möglich, wobei für beide Formen die gleichen Rechtsfolgen gelten würden. Weiter geht der Autor auf die Erforderlichkeit der Bestimmtheit von Zuwendungsbescheiden ein, auf den primären sowie sekundären Rechtsschutz im Vergaberecht, aber auch bei der Rückforderung von Zuwendungen. Des Weiteren beschäftigt sich der Beitrag mit dem Regelwiderruf der Zuwendung bei „schweren Vergabeverstößen“, geht in diesem Zuge konkret auf die Rückforderungsrichtlinie in Bayern ein und bewertet diese unterschiedlichen Rückforderungsgründe sowohl vergaberechtlich als auch zuwendungsrechtlich. Im Ergebnis stellt der Autor fest, dass die Unterscheidung der Vergabeverstöße nach der „Schwere“ problematisch sei. Insbesondere hebt er die Rechtsprechung hervor, die bei der Ermessensausübung herausstelle, dass das Ermessen bei Rückforderungsentscheidung stets im Einzelfall auszuüben sei und ein Vergabeverstoß nicht automatisch zum Widerruf der Zuwendung führe. Mit seiner Ansicht schließt sich der Autor der Rechtsprechung an und hebt hervor, dass Zuwendungszweck die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung sei, sodass bei der Rückforderung der Zuwendung der Zuwendungszweck entscheidend sei. Daher könne ein Widerruf ermessensfehlerhaft sein, wenn der Zweck der Zuwendung, die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung, trotz Vergabeverstoßes erreicht werde. So habe das OVG Schleswig jüngst entschieden, dass grundsätzlich kein Widerruf bei nur formalen Fehlern gerechtfertigt sei und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden müsse, denn bei formalen Fehlern, speziell bei Dokumentationsmängeln, seien Auswirkungen auf den Haushalt nicht annähernd erkennbar. Abschließend zieht der Autor sein Fazit, dass unter Berücksichtigung oben genannter Grundsätze Zuwendungsregeln mit den vergaberechtlichen Vorgaben nicht kompatibel seien, was auch für die Rückforderungsrichtlinien in Bayern gelte. Denn Vergabeverstöße, die Unternehmen in ihren Rechten auf Einhaltung der Vergabebestimmungen verletzen, können dennoch wegen der Einhaltung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatzes das Zuwendungsziel erreichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja