Vergabeverzögerung: Abschied vom vergaberechtlichen Ansatz

Autor
Randhahn, Heiko
Normen
§ 150 Abs. 2 BGB
Gerichtsentscheidung
DGH, Ort. v. 03.07.2020 - VII ZR 144/19
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
14-16
Titeldaten
  • Randhahn, Heiko
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2021
    S.14-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 150 Abs. 2 BGB

DGH, Ort. v. 03.07.2020 - VII ZR 144/19

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Entscheidung des BGH vom 03.07.2020 auseinander. Der BGH hatte entschieden, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt, wenn in einem Zuschlagsschreiben nach einer Verzögerung des Vergabeverfahrens neue Ausführungsfristen durch den Auftraggeber benannt werden und der Empfänger diese neuen Fristen nicht bestätigt, also das modifizierte Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht annimmt. Zunächst beschreibt der Autor den Inhalt der Entscheidung und setzt sich anschließend mit der Frage auseinander, ob eine rein zivilrechtliche Betrachtung bei der vorliegenden Konstellation den Besonderheiten einer Verzögerung in einem Vergabeverfahren gerecht wird. Nach Ansicht des Autors setzt sich der BGH mit der vorliegenden Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Auslegungsgrundsätzen bei Fällen der Vergabeverzögerung in Widerspruch. Nach dieser sei in Zweifelsfällen davon auszugehen gewesen, dass der Auftraggeber bei Vergabeverzögerungen einen vergaberechtskonformen Zuschlag und damit einen Vertrag ohne inhaltliche Abänderungen schließen wolle. Der Autor setzt sich sodann mit den Rechtsfolgen dieser neuen Entscheidung auseinander. Hierbei konstatiert er, dass es nun für den Auftraggeber ein Leichtes sei, einen Vertragsschluss auf die unveränderten Ausführungsfristen herbeizuführen und hierdurch eine Anpassung der Vergütung zu verhindern. Denn nimmt der Bieter das abgeänderte Angebot an, kommt der Vertrag mit den neuen Ausführungsfristen zu der bereits angebotenen und damit umgeänderten Vergütung zustande. Um nicht um die Anpassung der Vergütung gebracht zu werden, sei dem Zuschlagsbieter in solchen Fällen zu empfehlen, die Abänderung als vergaberechtswidrig zu rügen und ggf. ein Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel eines Zuschlags auf die unveränderten Bedingungen einzuleiten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Vorschriften in der Leistungsbeziehung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGAs) und gesetzlicher Krankenkassen

Untertitel
Einleitung – Anwendung – Ausnahmen – Ausblick
Autor
Vorberg, Sebastian
Leukel, Katharina
Normen
§ 64 SGB V
§ 68a SGB V
§ 140a SGB V
Digitale Versorgungsgesetz (DVG)
§ 33a i. V. mit § 139e SGB V
§ 69 Abs. 3 und 4 SGB V
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
24-29
Titeldaten
  • Vorberg, Sebastian; Leukel, Katharina
  • MedR - Medizinrecht
  • Heft 1/2021
    S.24-29
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 64 SGB V, § 68a SGB V, § 140a SGB V, Digitale Versorgungsgesetz (DVG), § 33a i. V. mit § 139e SGB V, § 69 Abs. 3 und 4 SGB V

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die AutorInnen geben einen Überblick über vergaberechtliche Vorschriften in der Leistungsbeziehung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGAs) und gesetzlicher Krankenkassen. Einleitend wird die wachsende Wichtigkeit von sog. DiGAs betont. Die Hintergründe und Entwicklungen auf diesem Gebiet werden eingehend erörtert. Die AutorInnen stellen sodann die gesetzlichen Grundlagen (im SGB V, im neuen DVG sowie im GWB) sowie die verschiedenen Vertragsarten überblicksartig dar. Die Grundzüge des GWB-Vergaberechts (§§ 97 ff. GWB) werden vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit auf Krankenkasse beleuchtet. Auf Schwellenwerte und Ausnahmetatbestände sowie deren EU-rechtliche Hintergründe wird ebenfalls eingegangen. Abschließend geben die AutorInnen einen Ausblick auf die Anwendung der Vorschriften in der Praxis und betonen die Herausforderungen vor denen sowohl Krankenkassen als auch Start-Ups in diesem Bereich stehen werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Möglichkeiten und Grenzen des Vergaberechts für die Verkehrswende

Autor
Knauff, Matthias
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
-12
Titeldaten
  • Knauff, Matthias
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2021
    S.-12
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag thematisiert das öffentliche Vergaberecht als Instrument zur Umsetzung der Verkehrswende. Da das Vergaberecht der Bedarfsdeckung diene, komme ihm nur ergänzende Funktion in Bezug auf die Verkehrswende zu. Gleichwohl sei die Berücksichtigung vergabefremder Ziele im Rahmen von Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen möglich. Der Autor stellt den vergaberechtlichen Rahmen vor und grenzt zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und GWB-Vergaberecht ab. Bereichsspezifische Besonderheiten für Nah- und Fernverkehr werden thematisiert. Der Beitrag behandelt weiter die Beschaffung von Fahrzeugen und dabei insbesondere die Anforderungen und Mindestziele der Richtlinie 2009/33/EG. Beleuchtet werden außerdem sonstige Beschaffungen mit mittelbarem Bezug zur Verkehrswende, so z.B. der Bau von Verkehrs- oder Ladeinfrastruktur. Der Autor weist darauf hin, dass dem Transport als Vergabekriterium im Bereich der Verkehrswende besondere Bedeutung zukomme. Einem Exkurs zu beschaffungsähnlichen Modellen (z.B. Carsharing; Landerechte für Flughäfen) folgt das Fazit, dass Vergaberecht zur Realisierung der Verkehrswende tauge, soweit die Verkehrswende gleichsam staatlich „eingekauft" werde. Hierzu müssten allerdings die zuständigen Behörden willens und in der Lage sein, ihre Nachfragemacht im Interesse der Verkehrswende einzusetzen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die „Drittlandsklausel“ der Sektorenverordnung

Untertitel
Voraussetzungen, Reichweite und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
Autor
Röwekamp, Hendrik
Blätgen, Simon
Normen
§ 55 Sektorenverordnung
Gerichtsentscheidung
OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2020, Az. 19 Verg 1/20
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
16-20
Titeldaten
  • Röwekamp, Hendrik; Blätgen, Simon
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2021
    S.16-20
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 55 Sektorenverordnung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2020, Az. 19 Verg 1/20

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag behandelt anlässlich einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.06.2020 Fragen der Anwendung der sog. Drittlandsklausel des § 55 SektVO. Diese erlaubt es dem Sektorenauftraggeber, bei der Vergabe von Lieferaufträgen Angebote zurückzuweisen oder in der Angebotswertung nur nachrangig zu berücksichtigen, wenn der Warenanteil zu mehr als 50 % des Gesamtwertes des Angebotes aus Ländern stammt, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind und mit denen auch sonst keine Vereinbarungen über einen gegenseitigen Marktzugang bestehen. Im konkreten Fall ging es um die Beteiligung eines chinesischen Anbieters an der Ausschreibung der Lieferung von Straßenbahnfahrzeugen. Im Kern wurde die grundsätzliche Vereinbarkeit der Regelung des § 55 SektVO mit dem EU-Primärrecht thematisiert, die das Gericht ¬ aus Sicht der Rezensenten zurecht ¬ bejahte. Weitere entscheidungserhebliche Fragen betrafen die Bedeutung des Unternehmenssitzes für die Anwendbarkeit der Vorschrift, eine mögliche Verwirkung ihrer Inanspruchnahme durch Berufung auf diese erst im Nachprüfungsverfahren, die verneint wurde, sowie die Ausübung des Anwendungsermessens und die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung der Vergabestelle nach § 55 SektVO.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

HOAI 2021 – Orientierendes zur Preisorientierung

Autor
Fuchs, Heiko
Berger, Andreas
Seifert, Werner
Normen
HOAI
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
3-10
Titeldaten
  • Fuchs, Heiko ; Berger, Andreas ; Seifert, Werner
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2021
    S.3-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

HOAI

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser geben einen Überblick über die für Vertragsschlüsse ab dem 01.01.2021 geltende HOAI 2013 - Fassung 2021. Für Altverträge bleibt es bei der bisherigen Fassung der HOAI 2013 (§ 57 Abs. 2 HOAI). Gleiches gelte für Vertragsänderungen von Altverträgen und beim Stufenvertrag („nach dem 31.12.2020 abgerufene Stufe - ältere HOAI-Fassung"). Durch den Wegfall des verbindlichen Preisrechts können Zu- und Abschläge vereinbart werden. Die Honorarvereinbarung müsse nicht mehr mit Auftragserteilung geschlossen werden, sondern könne auch nachträglich vereinbart werden. Sie müsse nicht mehr auf derselben Urkunde wie der Planungsauftrag geschlossen werden, der daher durch Zuschlag geschlossen werden könne. Die Verfasser erörtern die Wirkung der HOAI als gesetzliches Leitbild für die AGB-Inhaltskontrolle von Preisabreden, die von Einzelbestimmungen oder dem Honorarniveau der HOAI abweichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Selbstreinigung und kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Teil 2

Autor
Dreher, Meinrad
Engel, Lasse
Heft
9
Jahr
2020
Seite(n)
457-468
Titeldaten
  • Dreher, Meinrad; Engel, Lasse
  • WuW - Wirtschaft und Wettbewerb
  • Heft 9/2020
    S.457-468
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Anknüpfend an die Darstellung der Grundsätze der Selbstreinigung in Teil 1 des Beitrags, setzen sich die Autoren in Teil 2 detailliert mit den Inhalten des EuGH-Urteils in Sachen Vossloh Laeis auseinander und ordnen dies in das System der Selbstreinigung ein. Sie arbeiten heraus, dass im kartellrechtlichen Kontext eine Pflicht zur Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber nur dann besteht, wenn keine Bußgeldentscheidung einer Behörde vorliege und der öffentliche Auftraggeber sich auf eigene Nachforschungen für die Entscheidung über einen Ausschluss berufen müsse. Weiterhin wird betont, dass es keinen rechtlich vorgegebenen Modus des Nachweises der Kooperation mit den Ermittlungsbehörden gebe: Kann das Unternehmen auf andere Weise als durch Vorlage des Bußgeldbescheides diese Kooperation nachweisen, so stehe ihm auch dieser Weg offen. Die durch den EuGH in der Entscheidung formulierte Vorlagepflicht des Bußgeldbescheides müsse richtigerweise als eine Ausgestaltung des Merkmals „nachgewiesen“ eingeordnet werden. Die Autoren betonen, dass der EuGH keinesfalls das Unternehmen zu einer Selbstinkriminierung habe verpflichten wollen; zu fordern sei nur, das, was der Auftraggeber zur Entscheidung über die Selbstreinigung an Informationen benötige. Er schließt mit der Feststellung, dass die anknüpfende Entscheidungspraxis in Deutschland, nach der die Vorlage des (ungeschwärzten) Bußgeldbescheides als zwingende Voraussetzung einer Selbstreinigung gefordert würde, nicht durch das EuGH Urteil gedeckt ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Selbstreinigung und kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Teil 1

Autor
Dreher, Meinrad
Engel, Lasse
Heft
9
Jahr
2020
Seite(n)
363-370
Titeldaten
  • Dreher, Meinrad; Engel, Lasse
  • WuW - Wirtschaft und Wettbewerb
  • Heft 9/2020
    S.363-370
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autoren setzen sich in Teil 1 dieses Doppelbeitrags mit dem sich aus § 125 GWB ergebenden Zusammenspiel von zur vergaberechtlichen Selbsteinigung geforderten Aufklärung und kartellrechtlicher Schadenersatzklage auseinander. Da § 125 GWB anders als die Richtlinienregelung eine umfassende Klärung der „Tatsachen und Umstände des Fehlverhaltens nicht nur mit den Ermittlungsbehörden, sondern auch gegenüber dem Auftraggeber fordere, bestehe das Risiko für den Bieter als Kartellanten, dass er sich im Rahmen einer Ausklärung zur Selbstreinigung selbst inkriminiere. Der vorliegende erste Teil des Beitrags erläutert zunächst die dogmatischen Grundlagen der Selbstreinigung, sowohl gegenüber dem Auftraggeber, also auch in Erläuterung der zukünftigen Handhabung des Wettbewerbsregistergesetzes gegenüber dem Bundeskartellamt. Hier wird hervorgehoben, dass in Bezug auf Kartellsachen das Vorliegen eines Bußgeldbescheides für eine Eintragung ausreiche, wohingegen die weiteren erfassten Sachverhalte eine Eintragung nur bei Bestands- oder Rechtskraft vorsähen. Die Autoren zeigen schließlich auf, dass die nach der bisherigen deutschen Entscheidungspraxis zur erfolgreichen Selbstreinigung geforderte Vorlage des Bußgeldbescheides an den öffentlichen Auftraggeber den Bieter verpflichtet – entgegen der im Zivilprozess vorgesehenen Beweislastverteilung- den Auftraggeber mit dem zur Durchsetzung seines Schadenersatzanspruches notwendigen Beweismaterials zur versehen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 280 I Satz 2 BGB in Bezug auf kartellvergaberechtliche Schadensersatzansprüche

Autor
Römling, Dominik
Normen
§ 181 GWB
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
34-39
Titeldaten
  • Römling, Dominik
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2021
    S.34-39
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 181 GWB

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
In seinem Aufsatz untersucht der Autor die Frage, ob der Haftungsanspruch aus vorvertraglichem Vertrauensverhältnis (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) von einem Verschulden des öffentlichen Auftraggebers abhängig gemacht werden darf. Für § 181 Satz 1 GWB ist inzwischen anerkannt, dass Unternehmen, die eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags hatten, im Falle eines Verstoßes des öffentlichen Auftraggebers gegen bieterschützende Vergabevorschriften einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebotes oder der Verfahrensteilnahme haben. Weiterführende Schadensersatzansprüche wegen Vergaberechtsverstößen, die sich insbesondere auf das positive Interesse und den entgangenen Gewinn beziehen, können sich gemäß § 181 Satz 2 GWB aus dem allgemeinen Zivilrecht, hier insbesondere aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ergeben. Grundsätzlich setzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Aufgrund der unionsrechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus Art. 2 Abs 1 c) der Rechtsmittelrichtlinie und dem unionsrechtlichen Grundsatz der effektiven und vollständigen Umsetzung ergeben, kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass öffentliche Auftraggeber im Rahmen von § 181 Satz 2 GWB verschuldensunabhängig haften.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Amendments to Public Contracts: In Search of a Sufficient Degrce of Transparency

Autor
Plas, Erik
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
1-29
Titeldaten
  • Plas, Erik
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 1/2021
    S.1-29
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag behandelt die Transparenzpflichten bei der Änderung von Verträgen. Zunächst erläutert der Verfasser, wann Transparenzpflichten entstehen. Anschließend steht die Frage im Mittelpunkt welchen Umfang diese Transparenzpflichten haben und wie sie erfüllt werden können. Hierbei arbeitet er zunächst Argumente, die gegen eine umfassen Transparenzpflicht sprechen, heraus. Sodann beleuchtet er die Gegenseite und stellt Argumente für eine umfassende Transparenz dar. Ausgehend von einer Betrachtung des gegenwärtigen Regelungsrahmens arbeitet er Vorschläge für einen zukünftigen Regelungsrahmen für Transparenzpflichten im Rahmen von Vertragsänderungen heraus. In seinem Fazit zeigt er auf, dass Transparenz immer nur ein Werkzeug für bestimmte Zwecke und Ziele seien und nicht Selbstzweck sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Differing Perspectives on Defence Procurement: The Relative Composition of Purchases as a Barrier to Transatlantic Understanding and Trade Liberalisation

Autor
Schoeni, Daniel
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
45-61
Titeldaten
  • Schoeni, Daniel
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 1/2021
    S.45-61
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Aufsatz basiert auf dem Dissertationsvorhaben des Verfassers zur rechtsvergleichenden Analyse von offenen und versteckten Handelshemmnissen sowie Missverständnissen, die einer Liberalisierung der öffentlichen Beschaffugnsmärkte der USA und der EU entgegenstehen. Ausgehend von dem hypothetischen Szenario, dass TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) bzw. eine andere robuste Version hiervon zur Beseitigung offener Hemmnisse im transatlantischen Handel zwischen den öffentlichen Beschaffungsmärkten geführt habe, würden erhebliche praktische Unterschiede insbesondere wegen unterschiedlicher Rechtskulturen verbleiben (embedded legal culture). Der Autor analysiert die konzeptionellen Probleme bei Vergleichen zwischen den USA und der EU und stellt seinen eigenen vergleichenden Ansatz vor, der die US-Bundesregierung und das an die Mitgliedstaaten gerichtete EU-Vergaberechtsregime in den Blick nimmt. Der Aufsatz konzentriert sich auf den Verteidigungssektor, der für Beschaffungen der US-Bundesregierung eine zentrale Rolle spiele, während dessen Anteil an den Beschaffungen auf Basis der EU-Richtlinien relativ gering sei. Es wird erörtert, wie die unterschiedliche Zusammensetzung der Beschaffungsgegenstände die jeweiligen Beschaffungsregeln ganz entscheidend präge. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere nachgezeichnet, wie unterschiedlich die Rolle von Verhandlungen in den USA und der EU gesehen werde. Während in den USA Verhandlungen als ein Mittel zur Optimierung von Wettbewerb wahrgenommen werde und als Normalfall (sobald kein reiner Preiswettbewerb möglich ist) bei der weit überwiegenden Zahl der Beschaffungen zum Einsatz komme, wären in der EU Verhandlungen als ein den Wettbewerb einschränkendes Mittel bei komplexen Vergaben geduldet. Der Autor erläutert die daraus folgenden Probleme bei der transatlantischen Beteiligung von Unternehmen an Vergabeverfahren: Selbst wenn alle offenen Hemmnisse beseitigt würden, brauche es vertiefte Studien und einen langen Atem, um auch solche versteckten Hemmnisse abzubauen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja