Das Verhältnis der nachrangigen Vergabeverfahrensarten

Autor
Knauff, Matthias
Normen
§ 119 GWB
§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
134-138
Titeldaten
  • Knauff, Matthias
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2018
    S.134-138
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 119 GWB, § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag erörtert das Verhältnis von Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaft zueinander. Er untersucht dafür die differenzierten Anwendungs¬voraussetzungen und vertritt die These, dass aus ihnen differenzierte Abstufungen und gegenseitige Ausschlüsse (z.B. Verhandlungsverfahren und Innovationspartnerschaft) folgten. Das Verhandlungs¬verfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog z.B. stünden nunmehr grundsätzlich zur freien Auswahl der Vergabestelle, allerdings mit der Ausnahme der Konstellation des § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV, § 3a EU Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 VOB/A. Innovationspartnerschaft und wettbewerblicher Dialog seien nur in ihrem sachlichen Überschneidungsbereich austauschbar, der durch „mittlere Innovationserfordernisse" gekennzeichnet sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der richtige Rahmen im richtigen Verfahren

Untertitel
Welche Vergabeart ist für Rahmenvereinbarungen zu wählen?
Autor
Lauterbach, Thomas
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
5-6
Titeldaten
  • Lauterbach, Thomas
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2018
    S.5-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Artikel soll einen Überblick über die Vorteile und Anwendungsmöglichkeiten einer Rahmenvereinbarung verschaffen. Zunächst erklärt der Autor den Charakter einer Rahmenvereinbarung. Sodann beschäftigt er sich mit der Rechtsnatur des Vertrags, wobei er insbesondere Sukzessivlieferungsverträge betrachtet.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Ausschreibungsfreie Flächenzuweisung für Bodenabfertigungsdienste durch Flughafenbetreiber

Autor
Braun, Peter
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
139-141
Titeldaten
  • Braun, Peter
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2018
    S.139-141
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autoren besprechen die Entscheidung des EuGH vom 13.07.2017 vor dem Hintergrund der novellierten Vergaberichtlinie und die damit einhergehende Frage einer erneuten vergaberechtlichen Einordnung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob die Sektorenkoordinierungsrichtlinie RL 2004/17/EG (SKR) einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine ausschreibungsfreie Zuweisung von Flächen durch einen Flughafenbetreiber an ein Bodenabfertigungsunternehmen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ermöglicht. Der Gerichtshof hat eine nationale Regelung für vereinbar mit der SKR gehalten und auch für das deutsche Vergaberecht bzw. Verwaltungsrecht schien die Frage durch eine Entscheidung des BVerwG (NVwZ-RR 2016, 494) geklärt. Nach einer kurzen Darstellung der EuGH-Entscheidung wird die Einordnung des Gerichtshofs erörtert, dass es sich bei der Zuweisung von Flughafenflächen nicht um Dienstleistungsaufträge i.S.d. SKR handele. Mit Hinblick auf die Konzessions-RL 2014/23/EU wird diskutiert, ob es sich bei der Vereinbarung für die Nutzung der Flächen um einen Konzessionsvertrag handeln könnte. Am Ende wird festgehalten, dass die Verträge über Bodenabfertigungsdienste an Flughäfen keine Dienstleistungsaufträge sind und die unionsrechtliche Erforderlichkeit für eine öffentliche Ausschreibung entfällt. Ob es sich dabei um Dienstleistungskonzessionen i.S.d. Konzessionsrichtlinie handele, kann nicht abschließend beantwortet werden. Es besteht nach Auffassung der Autoren eine Normenkollision zwischen der SKR und der RL 96/67/EG, die den Maßstab für die nationalrechtliche Norm bildet. Diese kann aber wegen der vagen Einlassung in den Erwägungsgründen der Konzessionsrichtlinie nicht abschließend aufgelöst werden. Im Gegensatz dazu kommt das BVerwG überzeugend zu dem Ergebnis, dass die RL 96/67/EG einzig maßgeblich sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Green-IT – Umweltverträgliche Beschaffung

Autor
Jentzsch, Laura
Kirch, Thomas
Normen
§ 97 Abs. 3 GWB
§ 67 Abs. 2 GWB
§ 127 Abs. 3 GWB
§ 128 Abs.2 GWB
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
34-37
Titeldaten
  • Jentzsch, Laura ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 3/2018
    S.34-37
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 3 GWB, § 67 Abs. 2 GWB, § 127 Abs. 3 GWB, § 128 Abs.2 GWB

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag thematisiert die vergaberechtlichen Möglichkeiten, umweltbezogene Aspekte in Beschaffungsvorhaben zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 97 Abs. 3 GWB, der es ermögliche, umweltbezogene Aspekte in jede Phase eines Vergabeverfahrens einzubeziehen. Im Einzelnen wird auf die Gestaltungsmöglichkeiten bei den Eignungsanforderungen, der Definition des Leistungsgegenstandes, den Zuschlagskriterien und den Bedingungen der Leistungsausführung eingegangen. Der Sachzusammenhang zum Beschaffungsgegenstand als Voraussetzung der Berücksichtigungsfähigkeit umweltbezogener Aspekte wird vertieft. Die Autoren geben Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Betrachtung von Lebenszykluskosten auch Emissionskosten u.ä. beinhalten darf. Auf die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und die damit einhergehende Verpflichtung, die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen, wird ebenso eingegangen wie auf die Berücksichtigung sogenannter Umweltzeichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wettbewerbsregistergesetz: Korruptionsprävention im Vergabeverfahren

Autor
Meixner, Rüdiger
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
215 - 221
Titeldaten
  • Meixner, Rüdiger
  • DVBl - Deutsches Verwaltungsblatt
  • Heft 4/2018
    S.215 - 221
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Beitrag stellt der Autor die Hintergründe, Ziele und den Anwendungsbereich des neuen Wettbewerbsregisters vor, welches aufgrund des am 29.07.2017 in Kraft getretenen Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) voraussichtlich ab dem Jahr 2020 beim Bundeskartellamt in Betrieb genommen wird. Nach einer Einführung in die Zusammenhänge zwischen Korruption, Wirtschaftskriminalität und Vergabeentscheidungen wird der wesentliche Regelungsgehalt des neuen Wettbewerbsregistergesetzes erörtert. Hierbei skizziert der Autor vornehmlich die Eintragungsvoraussetzungen in das Wettbewerbsregister, den Eintragungsinhalt sowie verfahrensrechtliche Fragen in Bezug auf Mitteilungspflichten, Auskunftsansprüche oder Abfrageplichten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Bußgeldrelevanz des Compliance-Managements

Autor
Bürkle, Jürgen
Normen
§ 125 Abs. 1 GWB
§§ 2, 8 WRegG
§§ 30, 130 OWiG
Gerichtsentscheidung
BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16
Zeitschrift
Heft
10
Jahr
2018
Seite(n)
525-529
Titeldaten
  • Bürkle, Jürgen
  • BB - Betriebs Berater
  • Heft 10/2018
    S.525-529
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 125 Abs. 1 GWB, §§ 2, 8 WRegG, §§ 30, 130 OWiG

BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Autor setzt sich mit den Hinweisen des 1. Strafsenats aus der „Panzerhaubitzen-Entscheidung" (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16) zum Verhältnis der Bußgeldhöhe zum Compliance-Management auseinander. Die grundsätzlichen Ausführungen zu diesem Themenkomplex seien klare und verbindliche Aussagen, sog. „Segelanweisungen". Es sei zu unterscheiden zwischen proaktivem Compliance-Management, das als relevantes Vortatverhalten zwingend bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen sei, sowie reaktivem Compliance-Management, das als Nachtatverhalten Berücksichtigung finden könne, aber sich nicht zwingend im selben Ausmaß auswirken müsse. Für die Bewertung reaktiver Maßnahmen böten die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Selbstreinigung gemäß § 125 Abs. 1 GWB einen sinnvollen Anknüpfungspunkt. Die Gesamtbetrachtung des Compliance-Managements könne im Rahmen der Bußgeldbemessung sowohl zu einer Reduzierung als auch – bei deutlichen Defiziten – zu einer Erhöhung führen. Der Autor erläutert zudem die Begriffe „Effektivität" und „Effizienz" im Zusammenhang mit Compliance-Management.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wie können Bieter reagieren, wenn sie im Zuge der Preisaufklärung Fehler in ihrem Angebot erkennen?

Autor
Figgen, Markus
Schäffer, Rebecca
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
24-26
Titeldaten
  • Figgen, Markus; Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2018
    S.24-26
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Zunächst stellen die Verfasser die Rechtslage bei Vorliegen eines Erklärungsirrtums des Bieters dar. Hier könne der Bieter der sich lediglich verschrieben habe, sein Angebot nach § 119 BGB anfechten. Eine Korrektur sei aber nicht mehr möglich. Danach gehen sie auf die Situation des Kalkulationsirrtums ein, bei dem sich der Bieter nicht verschrieben, sondern die Leistungsbeschreibung falsch verstanden oder sich auf eine falsche Einheit bezogen hat. Hier scheide eine Anfechtung aus, die Vergabestelle könne den Bieter an seinem Preis festhalten. Sofern jedoch ein grobes Missverhältnis besteht, könne der Bieter einen Anspruch darauf haben dass die Vergabestelle von einem Zuschlag auf das Angebot absieht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beschaffung von Umzugs- und Speditionsleistungen

Autor
Greb, Klaus
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
2-6
Titeldaten
  • Greb, Klaus
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2018
    S.2-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser gibt einen Überblick über die Vorbereitung der Ausschreibung von Umzugs- und Speditionsleistungen. Dabei geht er insbesondere auf die Schwellenwertberechnung, die Festlegung der Verfahrensart, mögliche Eignungs- und Wertungskriterien sowie auf Aspekte der Losteilung ein. In seinem abschließenden Fazit weist er daraufhin, das Umzugs- und Speditionsleistungen eine hohe Koordinations- und Planungskompetenz erfordern und daher der Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein sollte. Für die Bewertung würde sich insbesondere die Abfrage von Konzeptionen anbieten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

RAL-Gütezeichen in der Vergabe

Untertitel
Das Leistungsbestimmungsrecht auf dem Prüfstand des OLG Düsseldorf
Autor
Beckmann-Oehmen, Katrin
Normen
§ 46 Abs. 3 Nr. 11 VgV
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2017
Seite(n)
8-11
Titeldaten
  • Beckmann-Oehmen, Katrin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2017
    S.8-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 Abs. 3 Nr. 11 VgV

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Forderung eines Gütezeichens wie das RAL-Gütezeichen Kanalbau zum Nachweis der Bietereignung in einem Vergabeverfahren zulässig ist. Anhand der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016 – VII Verg 20/16, zeigt die Verfasserin auf, dass § 7 EG Abs. 3 VOL/A bzw. § 46 Abs. 3 Nr. 11 VgV eine abschließende Aufzählung der zulässigerweise zu fordernden Nachweise enthält. Die Verleihungsurkunde eines privatrechtlichen Vereins sei keine Bescheinigung eines zuständigen Qualitätskontrollinstituts oder -Dienststelle und falle daher nicht unter dieses Merkmal. Bei der Forderung des RAL-Gütezeichens Kanalbau handele es sich auch nicht um eine Leistungsanforderung, sondern um Anforderungen an das Qualitätsmanagements und somit im Ergebnis um Eignungsanforderungen. Soweit die Anforderungen des RAL-Gütezeichens der Beurteilung der Eignung und der Auftragsdurchführung zu Grunde gelegt werden sollen, seien die jeweiligen Anforderungen künftig einzeln zu benennen und auch die Nachweisführung anders zu fassen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Keine Gnadenfrist

Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2017
Seite(n)
25-27
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2017
    S.25-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen das Vergabeverfahren wegen des Verstoßes gegen Informations- und Wartepflichten noch einer Rechtmäßigkeitsprüfung durch ein Nachprüfungsverfahren unterzogen werden kann. Zur Beurteilung dieser Frage legt der Autor zunächst einen fiktiven Sachverhalt zugrunde und greift bei der rechtlichen Bewertung des Grundfalles sowie der hieraus abgeleiteten Fallkonstellationen auf aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung zurück. Anhand der unterschiedlichen Fallvariationen beschreibt der Autor, welche Anforderungen im Einzelfall an die Rüge- und Antragsobliegenheit der Bieter zur ordnungsgemäßen Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu stellen sind. Abschließend kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die meisten Fälle, in denen die Bieter nach Ablauf der Präklusionsfristen ein Nachprüfungsverfahren anstrengen, welches sich auf einen Verstoß gegen die Vorabinformationen stützt, regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben werden. Grund dafür sei, dass der Ausschluss der Rüge auch in einem solchen Verfahren fortgelte. Allenfalls bei besonders schweren Vergabeverstößen könne die Vergabekammer von Amts wegen einen präkludierten Verstoß aufgreifen. Soweit also der öffentliche Auftraggeber das Informationsschreiben ordnungsgemäß formuliert, zustellt und die Wartefrist einhält, bestehe nicht die Gefahr, dass der Auftrag nachträglich noch angegriffen werden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja