Der fakultative Ausschluss vom Vergabeverfahren zwischen Beurteilungsspielraum und Ermessensentscheidung am Beispiel des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB wegen früherer mangelhafter Auftragsausführung

Autor
Niebuhr, Frank
Normen
§ 123 GWB, § 124 GWB, § 125 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Celle, Beschl. v. 09.01.2017 - 13 Verg 97/16
Heft
3
Jahr
2017
Seite(n)
335-348
Titeldaten
  • Niebuhr, Frank
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2017
    S.335-348
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 123 GWB, § 124 GWB, § 125 GWB

OLG Celle, Beschl. v. 09.01.2017 - 13 Verg 97/16

Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main
Abstract
Nach einem einleitenden Blick auf die bisherige Rechtslage stellt der Aufsatz die Neuausrichtung der
Eignungsprüfung durch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen dar. Insbesondere der
Ausschlussgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 7 GWB würde, wie der Autor befürchtet, in der Praxis der
Vergabestellen zukünftig „irrig“ als Legitimationsgrundlage für Vergabesperren herangezogen werden
können. Er stellt daher – auch in Auseinandersetzung mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle
(Beschl. v. 09.01.2017, 13 Verg 97/16) – vertieft dar, dass die Anwendung der fakultativen
Ausschlussgründe, insbesondere des § 124 Abs. 2 Nr. 7 GWB, eine sorgfältige Trennung zwischen dem
Beurteilungsspielraum auf Tatbestandseite und einer Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite
voraussetze. Der Beurteilungsspielraum ist nach Ansicht des Verfassers wiederum erheblich dadurch
eingeschränkt, dass die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Beurteilung durch die
Vergabestelle vorgehe, so dass ein Spielraum nur bei der Subsumtion unter die durch Auslegung zu
ermittelnden Voraussetzungen der Norm gegeben sei. Eine Prognoseentscheidung stehe dem Anwender
auf Tatbestandseite nicht zu, diese sei bei der Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite zu treffen. Dieses
Ermessen wiederum, so legt der Autor ausführlich dar, sei kein „freies“ Ermessen, sondern stets ein
gebundenes, bei der vor allem die Selbstreinigung des § 125 GWB zu berücksichtigen sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Über Geschmack lässt sich streiten

Untertitel
Der typische Fall: Ausschreibungen der Gemeinschaftsverpflegung
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2017
Seite(n)
28-30
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2017
    S.28-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
In seinem Aufsatz setzt sich der Verfasser mit den Schwierigkeiten der Verpflegungsbeschaffung
auseinander. Benötige der Auftraggeber warme Speisen, so stünden ihm grundsätzlich zwei
Zubereitungsarten zur Verfügung. Er könne das Essen vor Ort kochen oder die in einer Zentralküche
hergestellten Speisen an den Verpflegungsort liefern lassen. Die Entscheidung darüber müsse der
Auftraggeber entweder im Vorfeld treffen oder aber vorab festlegen und bekannt machen, nach welchen
Kriterien er diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt treffen werde. Will der Auftraggeber die
Methoden vergleichen und dabei die Speisequalität beurteilen, sehe er sich einer schwierigen Aufgabe
gegenüber. Eine Möglichkeit stelle ein Testessen dar, welches aber aufgrund der oft unterschiedlichen
subjektiven Maßstäbe der Testesser sowie der Manipulationsgefahr sowohl auf Seite der Bieter als auch
auf Seite der Tester mit Vorsicht zu genießen sei. Leichter zu handhaben sei hingegen die Beurteilung des
Essens nach objektiven Kriterien, beispielsweise anhand der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung (DGE). Zwar garantiere auch dies keine zufriedenen Esser, allerdings erhält man so zumindest
ein vollständig transparentes Wertungsergebnis. Der Verfasser kommt letzten Endes zu dem Ergebnis, dass
sowohl die subjektive als auch die objektive Bewertung von Speisen keine Zufriedenheit garantieren könnten, allerdings seien Kinder und ihre Eltern oft auch nur schwierig zufrieden zu stellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Marktöffnung im öffentlichen Schienenpersonenverkehr

Untertitel
Der neue Ansatz der EU bei der Novellierung der VO (EG) Nr. 1370/2007
Autor
Linke, Benjamin
Heft
6
Jahr
2017
Seite(n)
331-339
Titeldaten
  • Linke, Benjamin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2017
    S.331-339
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die Novellierung der Richtlinie über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO (EG) Nr. 1370/2007), mit der die Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste weiter vorangetrieben werden solle. Neben der Konkretisierung von Begrifflichkeiten und beihilfenrechtlich relevanten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, ergäben sich Neuerungen vor allem für öffentliche Personenverkehrsdienste sowie für den öffentlichen Schienenpersonenverkehr. Alle Betreiber müssten bei Auftragsausführung nach dem Unionsrecht, nationalen Recht oder nach Tarifverträgen geltende sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen einhalten. Zusätzlich müssen die zuständigen Behörden die Betreiber im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zukünftig zur Bereitstellung von Informationen verpflichten. Im Bereich des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs falle nun die Direktvergabeoption für den Eisenbahnverkehr weg. Die Möglichkeit, die bisherigen weiterhin geltenden Direktvergabeoptionen zu nutzen, verbleibe aber weiterhin. Drei neu eingeführte Direktvergabetatbestände, die Beschränkung der Vergabe an einen internen Betreiber und die Erweiterung der Unterschwellenvergabe werden vom Autor detailliert dargestellt und ausführlich diskutiert. In Deutschland werde nach Ansicht des Autors vor allem die Vergabe an einzigen Interessenten, Art. 5 Abs. 3 b) VO (EG) Nr. 1370/2007 wichtig sein, da diese Regelung unmittelbar anzuwenden sei. Ob die anderen neuen Direktvergabetatbestände im öffentlichen Schienenpersonenverkehr in Deutschland relevant sein werden, bezweifelt der Autor, da § 131 Abs. 1 Satz 1 GWB grundsätzlich ein wettbewerbliches Verfahren verlange und die Normen unter dem Vorbehalt stünden, dass das nationale Recht die Direktvergabe nicht verbiete. Abschließend kommt der Autor zu dem Fazit, dass die Änderungen jedenfalls geeignet seien, den Markt des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs auf europäischer Ebene weiter zu öffnen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Überblick über die (neuen) vergaberechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte

Autor
Leinemann, Eva-Dorothee
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2017
Seite(n)
82-85
Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 6/2017
    S.82-85
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
In ihrem Beitrag beschäftigen sich die Autorinnen mit der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im aktuellen Vergaberecht. Diese können im Vergabeverfahren im Wesentlichen als Ausführungsbedingungen, Leistungsanforderungen, im Rahmen der Preisprüfung sowie als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Der Aufsatz stellt die rechtlichen Anforderungen dar, die dabei jeweils zu beachten sind. Anhand des Beispiels „Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Beschaffung von Natursteinpflaster“ werden ferner Probleme erläutert, vor denen öffentliche Auftraggeber und Bieter derzeit bei der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Vergabeverfahren stehen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neues zum Wesentlichkeitskriterium beim Inhouse-Geschäft?

Autor
Ziekow, Jan
Normen
§ 108 GWB
Art. 12 Abs. 1 lit. b) RL 2014/24/EU
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – C-553/15 – Undis Servizi
Heft
6
Jahr
2017
Seite(n)
339-342
Titeldaten
  • Ziekow, Jan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2017
    S.339-342
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 108 GWB, Art. 12 Abs. 1 lit. b) RL 2014/24/EU

EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – C-553/15 – Undis Servizi

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit einem noch zur alten Richtlinie 2004/18/EG ergangenen Urteil des EuGH
(Urteil vom 08.12.2016 – Undis Ervizi Srl./.Comune di Sulmona) zum Wesentlichkeitskriterium im Rahmen
der Prüfung der Vergabefreiheit eines Inhouse-Geschäfts. Nach einer kurzen Darstellung der diesbezüglichen Grundsätze des EuGH fasst der Aufsatz zunächst den zugrundeliegenden Sachverhalt und die zentralen Aspekte der rechtlichen Würdigung zusammen. Als entscheidenden Punkt stellt er heraus, dass der EuGH nur solche juristischen Personen öffentlichen Rechts als für die Wesentlichkeit maßgeblich ansieht, die auch die Kontrolle über das jeweilige Unternehmen ausüben. Anschließend erwägt er, ob das Wesentlichkeitskriterium nach diesem Urteil auch dann erfüllt ist, wenn eine öffentlichen Auftraggebern übergeordnete Behörde Kontrolle über das Unternehmen ausübt, der jeweilige öffentliche Auftraggeber jedoch nicht. Abschließend werden die Feststellungen des Urteils in den Kontext des § 108 GWB gesetzt.
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Autor
Zimmermann, Eric
Normen
§ 50 UVgO
Heft
3
Jahr
2017
Seite(n)
334-339
Titeldaten
  • Zimmermann, Eric
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2017
    S.334-339
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 50 UVgO

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Beitrag geht der Autor der Frage nach, welche inhaltlichen Anforderungen die neue Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) in § 50 UVgO an die Vergabe von freiberuflichen Leistungen stellt. Hierbei richtet er den Blick vor allem auf unterschwellige Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen. Nach einer Einführung in die Thematik stellt der Autor zunächst die bisherige Rechtlage nach der VOL/A sowie bestehende haushaltsrechtliche Vorgaben dar. Daran anschließend erörtert er den Entwicklungsprozess der neuen UVgO – vom ersten Diskussionsentwurf bis zur finalen Fassung –, welche im Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sodann widmet er sich im Detail dem Regelungs- und Anwendungsbereich des § 50 UVgO zu. Dieser wird anhand einer umfassenden Analyse der Verordnungsmaterialien sowie den Besonderheiten von Architekten- und Ingenieurleistungen praxisgerecht ermittelt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausschreibungspflicht wesentlicher Vertragsverlängerungen und - änderungen

Autor
Frenz, Walter
Jahr
2017
Seite(n)
323-334
Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • 2017
    S.323-334
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Ausschreibungspflicht wesentlicher Vertragsverlängerung und -änderungen auseinander. Ausgangspunkt sind hierbei die Pressetext-Entscheidung des EuGH sowie die Anpassungen in der Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU und in § 132 GWB. Der Autor beleuchtet zuerst die Optionsrechte und im Anschluss die sonstigen Vertragsverlängerungsmöglichkeiten. Dabei geht er insbesondere auf die Begrenzung unbefristeter Verträge, ungeschriebene Höchstlaufzeiten und die Nichtausübung eines Kündigungsrechtes ein. Hinsichtlich der nachträglichen Vertragsverlängerung kommt er zu dem eindeutigen Ergebnis, dass diese grundsätzlich der vergaberechtlichen Beurteilung unterfällt. Der Autor geht dann weiter auf die inhaltlichen Vertragsänderungen ein. Hierbei beleuchtet er den Tatbestand der wesentlichen Vertragsänderung näher. Er streift dabei auch die Frage der Ausnahmen nach § 132 Abs. 2 und 3 GWB. Der Autor schließt seinen Beitrag mit der Darstellung der Regelungen zur Umstrukturierung und der möglichen Ausnahme solcher Umstrukturierungen von einer Neuvergabepflicht. Der Autor schafft mit seinem Beitrag einen umfassenden Überblick über die Regelungen zur wesentlichen Vertragsverlängerung und -änderung. Leider bleiben aufgrund des Überblickcharakters einige für die Praxis sehr interessante Fragen offen. So bleibt leider unbeantwortet, wie in Zukunft mit den in der VOB/B vorgesehenen Anordnungsrechten umzugehen ist und ob und inwieweit diese als Anpassungsklauseln nach § 132 GWB privilegiert sind. Gleiches gilt für die Neuregelungen nach § 650b BGB n.F.
Rezension abgeschlossen
ja

Frühzeitiger Zugang zu den Vergabeunterlagen

Untertitel
Schießt § 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A über das Ziel hinaus?
Autor
Amelung, Steffen
Normen
§ 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
294-299
Titeldaten
  • Amelung, Steffen
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.294-299
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht die Neuregelung des § 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zum unmittelbaren Zugang zu den Vergabeunterlagen. Ausgehend von der Problemstellung, dass der Wortlaut der Neuregelung darauf hindeutet, dass nun auch im Verhandlungsverfahren die gesamten Vergabeunterlagen bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bereitstehen müssen, nimmt er zunächst eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift vor. Er stellt fest, dass Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 3 RL 2014/24/EU durchaus Ansatzpunkte für eine abweichende bzw. einschränkende Auslegung des Begriffs „Auftragsunterlagen“ im Verhandlungsverfahren bieten könnte. Dieses Auslegungsergebnis werde jedoch durch den eindeutigen weiten Wortlaut der nationalen Umsetzungsnorm beschränkt und sei somit nicht übertragbar. Ein Verstoß gegen die Regelung zum Zugang zu den Vergabeunterlagen könne zudem nicht nur bis zum Ablauf der Teilnahmefrist, sondern bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässigerweise gerügt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Umsetzung der EU-Vergaberechtsreform in Ungarn

Autor
Gyulai-Schmidt, Andrea
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
247-266
Titeldaten
  • Gyulai-Schmidt, Andrea
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.247-266
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin berichtet über die Neufassung des ungarischen Vergaberechts durch das ungarische VergG 2015. Einleitend stellt sie die Entwicklung des ungarischen Vergaberechts in den letzten Jahrzehnten dar. Anschließend geht sie auf die Neuregelungen ein. Hierbei werden besondere Regelungen zur Mittestandförderung, zum Anwendungsbereich und zur Nachhaltigkeit hervorgehoben. Die Verfasserin zeigt auf, dass das ungarische Vergaberecht zur Umsetzung der RL 2014/24/EU bereits im Jahr 2015 eingeführt wurde. Es weise jedoch Defizite, insbesondere im Bereich wirtschaftliche Beschaffung und E-Vergabe auf. Durch das ungarische VergG 2015 müsse neben Preis nun stets auch ein weiteres Zuschlags-kriterium benannt werden. Dies könne zu Lasten einer wirtschaftlichen Beschaffung gehen. Auch der Bereich E-Vergabe wurde in Praxis und Gesetzgebung zu lange nicht ausreichend berücksichtigt, sodass nun die Einhaltung der Frist der RL 2014/24/EU zur Einführung der E-Vergabe fraglich sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Für alle gemacht – eine verpflichtende Koordinate öffentlicher Beschaffung

Autor
Kirch, Thomas
Normen
§ 121 Abs. 2 GWB
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
234-240
Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.234-240
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 Abs. 2 GWB

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelung des § 121 Abs. 2 GWB nach der bei der Ausschreibung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen sind. Der Verfasser zeigt auf, dass der Regelung die UN-Behindertenrechtskonvention zugrunde liegt und die Anwendung der Regelung nicht nur auf Leistungen, die durch die Öffentlichkeit genutzt werden beschränkt ist, sondern alle Leistungen erfasst, die natürliche Personen später nutzen. Diese Personen können auch Beschäftigte des öffentlichen Auftraggebers selbst sein. Anschließend geht er auf die Merkmale „Konzeption für alle Nutzer“ und „Zugänglichkeit“ ein. Abschließend untersucht er den Ausnahmetatbestand der Regelung. Hierbei orientiert er sich an § 12 BGG und kommt zu dem Ergebnis, dass ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall erfordere, dass eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis komme, dass die Umsetzung der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer für den Auftraggeber unverhältnismäßige oder unbillige Nachteile mit sich bringe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein