Konzessionsvergaben für Sportwetten – Maßstab für alle verwaltungsrechtlichen Konzessionsauswahlverfahren?

Autor
Braun, Christian
Normen
§ 4b GlüStV
Gerichtsentscheidung
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015 - OVG 1 S 102/14
VGH Kassel, Beschluss vom 16.10.2015 - 8 B 1028/15
Heft
5
Jahr
2016
Seite(n)
266-269
Titeldaten
  • Braun, Christian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2016
    S.266-269
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 4b GlüStV

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015 - OVG 1 S 102/14, VGH Kassel, Beschluss vom 16.10.2015 - 8 B 1028/15

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor unterzieht den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2015 einer vergleichenden Prüfung mit der
Entscheidung des VGH Kassel vom 16.10.2015. Gegenstand beider Entscheidungen war ein Verfahren nach § 4b GlüStV zur
Vergabe einer Sportwettenkonzession unterhalb der Schwellenwerte, die nicht der Richtlinie 2014/23/EU unterfällt. Der
Autor geht zunächst auf den Prüfungsumfang des Gerichts ein und erläutert die Anforderungen an ein subjektiv-öffentliches
Recht des Antragstellers. Er konkretisiert sodann die Verfahrensanforderungen, die sich aus dem unionsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot ergeben. Der Autor erweitert seine
Betrachtung auf Verfahrensregeln, die die Grundrechte und sonstiges nationales Recht stellen. Auch geht er auf die
Möglichkeit vorbeugenden Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsweg, die Bekanntmachungserfordernisse und die
Kriteriengestaltung und -anwendung im Verfahren ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die verwaltungs- und
vergaberechtlichen Auswahlverfahren sich hinsichtlich ihrer Gestaltungsanforderungen annäherten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Legal and Factual Background of the Spezzino Judgment (C-113/13): Inconsistencies and Advantages of the Special Role Played by Voluntary Associations in the Functioning of the Italian Social Protection Systems

Autor
Aschieri, Annalisa
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urtiel vom 11.12.2014 - C-113/13
Heft
1
Jahr
2016
Seite(n)
6-13
Titeldaten
  • Aschieri, Annalisa
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2016
    S.6-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urtiel vom 11.12.2014 - C-113/13

Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Urteil des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Zulässigkeit der
Direktvergabe einer Rahmenvereinbarung über Rettungsdienstleistungen an eine sog. Freiwilligenorganisation. Die Autorin
beleuchtet insbesondere den zugrunde liegenden Sachverhalt und das gerichtliche Verfahren vor den beteiligten
italienischen Verwaltungsgerichten. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der italienische Gesetzgeber – im Rahmen der
Umsetzung der neuen Richtlinien – so schnell wie möglich tätig werden muss, um einen sach- und interessensgerechten
Ausgleich zwischen den für den Binnenmarkt maßgeblichen Grundsätzen und den Erfordernissen des italienischen
Gesundheitssystems zu schaffen.
Rezension abgeschlossen
nein

Vorrang des Unionsrechts bei vergaberechtswidrigen Verträgen

Autor
Püstow, Moritz
Meiners, Johannes
Normen
§ 133 GWB
§ 135 GWB
Heft
9
Jahr
2016
Seite(n)
325-330
Titeldaten
  • Püstow, Moritz; Meiners, Johannes
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 9/2016
    S.325-330
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 133 GWB, § 135 GWB

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag untersucht die Konsequenzen von Vergaberechtsverstößen für den Fortbestand des geschlossenen Vertrages. Schwerpunkt sind die durch das VergRModG eingeführten §§ 133, 135 GWB. Vergaberechtsverstöße wirkten nach der Rechtsprechung des EuGH während der gesamten Vertragslaufzeit fort. Sie könnten eine Pflicht zur Kündigung des Vertrages auslösen. Die Bestandskraft des Vertrages werde zwar über § 135 GWB geschützt. Sie sei aber dadurch eingeschränkt, dass die Europäische Kommission trotz einer Ex-Post- oder Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten könne. Angesichts der geringen Fallzahlen bleibe das sich aus § 133 Abs. 1 Nr. 3 GWB ergebende Risiko aber überschaubar.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2015

Autor
Byok, Jan
Jahr
2016
Seite(n)
1494-1500
Titeldaten
  • Byok, Jan
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • 2016
    S.1494-1500
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor stellt in kompakter Form die Entwicklung des Vergaberechts seit 2015 dar. Dabei führt er leitsatzartig die
wesentlichen Beschlüsse der Nachprüfungsinstanzen aus diesem Zeitraum auf, wobei er diese thematisch gliedert nach EUVergaben,
binnenmarktrelevanten Vergaben, nationalen Vergaben, Gesetzgebung und Politik sowie Sondervergaberecht. Im
Bereich der Gesetzgebung setzt er sich auch kurz mit den neuen Regelungen in GWB und VgV auseinander. Zudem zählt er
auf, was im betreffenden Zeitraum auf Landesebene passiert ist. Im Rahmen des Sondervergaberechts werden neben
Entscheidungen zur SektVO und VSVgV auch solche zu „No-Spy" und zu Arzneimittelrabattverträgen sowie zu
Flüchtlingsunterbringung und Fördermitteln vorgestellt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Legale Loslimitierung

Untertitel
Wettbewerb, Mittelstand und Ausführungssicherheit im Widerstreit
Autor
Noch, Rainer
Normen
§ 30 Abs. 1 VgV
Gerichtsentscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2014 – Verg 10/13
VK Südbayern, Beschluss vom 17.11.2015 – Z3-3-3194-1-52-10/15
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2016
Seite(n)
33-35
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2016
    S.33-35
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 30 Abs. 1 VgV

KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2014 – Verg 10/13 , VK Südbayern, Beschluss vom 17.11.2015 – Z3-3-3194-1-52-10/15

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser stellt die neue Regelung zur Loslimitierung (§ 30 Abs. 1 VgV) vor. Er zeigt auf, dass nach der Regelung eine Limitierung in der Form der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung in Betracht kommt. Da die Angebotslimitierung den Wettbewerb am stärksten einschränkt, sei trotz der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit bei der konkreten Anwendung dieser Variante immer eine einzelfallorientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Anschließend betrachtet er die Zuschlagslimitierung. Hierbei stellt er verschiedene Bewertungsmethoden dar und skizziert ihre Vor und Nachteile. Abschließend geht er auf die Problematik der Umgehung der Loslimitierung durch bestimmte Bietergemeinschafts- und Nachunternehmerkonstellationen ein. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 20.02.2014 – Verg 10/13 und der VK Südbayern, Beschluss vom 17.11.2015 – Z3-3-3194-1-52-10/15) zeigt er auf, dass der öffentliche Auftraggeber diese Mehrfachbeteiligung grundsätzlich unterbinden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

After Spezzino (Case-C-113/13): A Major Loophole Allowing Direct Awards in the Social Sector

Autor
Caranta, Roberto
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-113/13 (Spezzino)
Heft
1
Jahr
2016
Seite(n)
14-21
Titeldaten
  • Caranta, Roberto
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2016
    S.14-21
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-113/13 (Spezzino)

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor untersucht die Entscheidung „Spezzino“ des europäischen Gerichtshofs (EuGH Rs. C-113/13), in der die
Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen an Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht für zulässig befunden wurde,
insbesondere im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts und die zwischenzeitlich in Kraft getretenen
Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU zur Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen. Dabei gehe der
Generalanwalt davon aus, dass eine Diskriminierung von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten nur gerechtfertigt sei, um
die Versorgung der Bevölkerung mit den betroffenen medizinischen oder sozialen Diensten zu gewährleisten. Diese
Zielsetzung sei in den italienischen Regelungen nicht erkennbar. Dagegen meint der EuGH, dass es ausreiche, wenn die
unter Vertrag genommene freiwillige Organisation tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und
der Haushaltseffizienz beiträgt. Der Autor bemängelt, dass der EuGH sich nicht auf die zwar damals auch nicht anwendbaren
aber dennoch schon bekannten Neuregelungen der Richtlinie 2014/24/EU beziehe. Nach den neuen Regelungen gilt die
Bereichsausnahme nur für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Rettungsdienste (Art 10 h) RL 2014/24/EU). Alle anderen
Rettungsdienste und die Patientenbeförderung würden dem Vergaberecht „light" der Art. 74 ff RL 2014/24/EU unterliegen.
Zudem eröffnet Art. 77 RL 2014/24/EU eine weitere Möglichkeit, bestimmten, im Interesse des Allgemeinwohls tätigen
Organisationen das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren für Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial- und kulturellen
Bereich vorzubehalten. Der Autor kommt daher zu dem Ergebnis, dass der EuGH nicht zur Rechtsklarheit beiträgt, wenn er
in Ansehung der neuen Vorschriften eigene Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Direktvergaben im Sozialbereich
aufstellt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die vergaberechtliche Behandlung von Interessenkonflikten

Autor
Greb, Klaus
Normen
§ 6 VgV, § 6 SektVO, § 5 KonzVgV
Heft
5
Jahr
2016
Seite(n)
262-265
Titeldaten
  • Greb, Klaus
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2016
    S.262-265
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 6 VgV, § 6 SektVO, § 5 KonzVgV

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den seit der Vergaberechtsreform 2016 geltenden Vorschriften zu Interessenkonflikten im
Vergaberecht. Der Autor stellt zunächst die Systematik der Regelungen in § 6 VgV, § 6 SektVO und § 5 KonzVgV dar und
grenzt Interessenkonflikte von der sog. Projektantenproblematik ab. Anschließend werden der persönliche und sachliche
Anwendungsbereich der Neuregelungen genauer erläutert. Der Autor kritisiert die pauschale Einbeziehung von
Angehörigen in den Anwendungsbereich der Regelungen zum Interessenkonflikt, da diese Erweiterung weder in den
maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien vorgesehen noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei. In
einem abschließenden Fazit werden die Neuregelungen als weitgehend gelungen begrüßt, der Autor bedauert jedoch, dass
die Parallelregelung in der VSVgV nicht ebenfalls angeglichen worden ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Sustainable Development Goals for Developing Economies and Public-Private Partnership

Autor
Zapatrina, Irina
Heft
1
Jahr
2016
Seite(n)
39-45
Titeldaten
  • Zapatrina, Irina
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2016
    S.39-45
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autorin beleuchtet in ihrem Beitrag, wie nachhaltige Entwicklungsziele für Entwicklungsländer mittels Public Private
Partnerships erreicht werden können. Hierzu setzt sie sich in ihrer Einleitung mit der anlässlich des Sustaining Development
Summit vom 25.09. bis 27.09.2015 verabschiedeten Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung auseinander.
Entscheidende Bedeutung für die Erreichung der darin festgelegten Ziele sei eine Verbesserung der Infrastruktur in den
Entwicklungsländern. Die Investitionen belaufen sich nach Schätzungen auf EUR 1,0 Bio./Jahr. Eine solche Investitionssumme
könne nur im Wege von Public Private Partnerships in kurzer Zeit realisiert werden. Die Autorin untersucht im Anschluss die
Anforderungen an solche Public Private Partnerships. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Absicherung
gegen wirtschaftliche und politische Risiken von erheblicher Bedeutung sei. Hinzu komme, dass es nur in sehr
eingeschränktem Umfang möglich sein werde, dass die Nutzer der Infrastruktur die Investitionskosten refinanzieren.
Insofern bestehe die zwingende Notwendigkeit, dass sich internationale Organisationen an der Finanzierung beteiligen. Als
weiteren Aspekt bringt die Autorin vor, dass zur Sicherstellung einer effektiven Erreichung der nachhaltigen
Entwicklungsziele die Entscheidung darüber, welche Projekte vorrangig durchgeführt werden, nicht zwingend die Rendite,
sondern die Bedeutung der Projekte für die Entwicklung der Infrastruktur und mithin die Erreichung der Ziele maßgeblich
sein müsse. In diesem Zusammenhang weist sie auch darauf hin, dass sich im Hinblick auf eine effektive und schnelle
Verbesserung der Infrastruktur die bisherigen Methoden und der Machbarkeitsstudien und des Public Sector Comparator
methodisch verbessert und auf neue Grundlagen gestellt werden müssen.
Rezension abgeschlossen
ja

Das neue Vergaberecht aus verwaltungsrechtlicher Perspektive

Autor
Krönke, Christoph
Normen
§ 97 GWB, § 108 GWB
Heft
9
Jahr
2016
Seite(n)
568-575
Titeldaten
  • Krönke, Christoph
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 9/2016
    S.568-575
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 GWB, § 108 GWB

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den aus verwaltungsrechtlicher Perspektive wesentlichen Elementen der
Vergaberechtsreform 2016 auseinander. Im ersten Teil des Beitrags stellt der Autor zunächst die neue Regelungsstruktur des
Vergaberechts nach der Reform dar. Anschließend illustriert er die systematische Neuordnung der GWB-Vorschriften und
erörtert die wesentlichen Neuerungen. Ein Schwerpunkt bildet hierbei die Darstellung der gesetzlichen Anforderungen für
Inhouse-Geschäfte und horizontale Kooperationen zwischen öffentlichen Auftraggebern nach § 108 GWB. Im Anschluss untersucht der Autor, inwieweit nach der Reform strategische Elemente (ökologische, soziale oder innovative Kriterien) im Rahmen der Auftragsvergabe berücksichtigt werden können. Zuletzt widmet sich der Autor den Neuregelungen zur Konzessionsvergabe. Der Beitrag endet mit einem Fazit.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja