Ingenstau/ Korbion - Kommentar VOB Teile A und B

Herausgeber
Ingenstau, Heinz
Korbion, Hermann
Leupertz Stefan
Wietersheim, Mark von
Jahr
2020
Seite(n)
XXXII, 3054
Verlag
Titeldaten
  • Ingenstau, Heinz, Korbion, Hermann, Leupertz Stefan, Wietersheim, Mark von [Hrsg.]
  • 21. Aufl.,
  • Werner-Verlag
    Köln, 2020
    S.XXXII, 3054
  • ISBN 978-3-8041-5304-2
Zusätzliche Informationen:
Kommentar

Ort
Köln
Abstract
Auf mehr als 3.000 Dünndruckseiten ist dieser umfassende Gesamtkommentar zur VOB in der aktualisierten 21. Auflage 2020 angewachsen. Die Neuauflage hat inzwischen – dem durchschnittlich zwei- bis dreijährigen Abstand zur Vorauflage seit der 1. Auflage 1960 folgend – die 20. Auflage 2017 abgelöst. Auslöser der Neuauflage war aber nicht der Ablauf der Drei-Jahresfrist, sondern die zahlreichen Neuerungen der VOB/A in der neuen VOB/A 2019 und die Auswirkungen des neuen BGB-Bauvertragsrechts auf die VOB/B 2016, die nun Eingang in den Kommentar gefunden haben. Beispiele solcher VOB/A-Änderungen 2019 bilden die Gleichrangigkeit der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, die vereinfachten Eignungsnachweise und die verbesserten Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen. Die Auswirkungen des neuen BGB-Bauvertragsrechts im Bereich der VOB/B 2016 betreffen vor allem die AGB-rechtliche Kontrolle VOB/B-Klauseln, die Anordnungsrechte des Auftraggebers und die rechtsverbindliche Preisgestaltung. Hinzu kommt die aktuelle Rechtsprechung zu früheren Pflichtverletzungen des Auftragnehmers und zur Erstattung von Vorhaltskosten, die in die Neuauflage einbezogen sind. Der umfassende Kommentar, an dessen Überarbeitung neben den beiden Herausgebern weitere 16 Fachautoren beteiligt waren, folgt der Systematik der VOB. Knapp 1.000 Seiten nimmt die Darstellung und Erläuterung der VOB/A 2019 mit den Basisparagraphen, den EU-Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A-EU) und den VS-Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A-VS) ein. Rund 1.700 Seiten umfasst die anschließende Abhandlung der VOB/B 2016. Den Abschluss des Bands bilden die Anhänge zur Sicherung von Vergütungsansprüchen der Bauunternehmer, dem selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) und dem Recht der AGB mit weiteren 300 Seiten.
Auflage
21
ISBN
978-3-8041-5304-2
Rezension abgeschlossen
ja

Die Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterschwellenbereich in der Praxis – Verfahrensgestaltungen und „bestmöglicher Wettbewerb“ nach § 50 UVgO

Autor
Tomerius, Stephan
Normen
§ 50 UVgO
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
646-651
Titeldaten
  • Tomerius, Stephan
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.646-651
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 50 UVgO

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem „bestmöglichen" Wettbewerb sowie der Verfahrensgestaltung bei der Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterschwellenbereich nach § 50 UVgO. Eingangs wird die vergaberechtliche Ausgangssituation rund um die Anwendung des § 50 UVgO dargestellt. Im Anschluss schildert der Verfasser die Schwierigkeiten beim Erfüllen der Anforderungen des § 50 UVgO bei der praktischen Umsetzung der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterschwellenbereich. Im dritten Teil werden die Ergebnisse einer Umfrage zur praktischen Umsetzung dieser Unterschwellenvergabeverfahren, die im Rahmen einer Masterarbeit an der HWR Berlin bei ausgewählten öffentlichen Auftraggebern im Hinblick auf die praktischen Vorgehensweisen durchgeführt wurde, dargestellt und in den Zusammenhang zu § 50 UVgO gestellt. Aus den Ergebnissen dieser Umfrage werden sodann Schlussfolgerungen für die Herleitung eines Regel-Vergabeverfahrens bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterschwellenbereich gezogen, die Vergabestellen als Basis für interne Arbeitsanweisungen dienen könnten. Abschließend kommt der Verfasser zu seinem Fazit. Bei der Anwendung des § 50 UVgO würden der Wettbewerbsgedanke und die Gewährleistung bestmöglichen Wettbewerbs eine zentrale Rolle spielen. Die sich aus der Umfrage ergebende Tatsache, dass der Leistungswettbewerb gegenüber dem Preiswettbewerb bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen eine untergeordnete Rolle spiele und Verhandlungsgespräche entfallen würden, sei vergaberechtlich zweifelhaft. Die Bezuschlagung erfolge laut der Umfrage vorzugsweise aufgrund der Erstangebote. Grund dürfe die erhöhte Anzahl routinemäßiger Planungsleistungen sein, die auszuschreiben seien. Geeignet sei das von den Verfassern vorgeschlagene „Suchverfahren" in Anlehnung an die Verhandlungsvergabe nach § 12 UVgO.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Offene Deckung

Untertitel
Versicherungsnachweise werfen in Vergabeverfahren viele Fragen auf
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
21-23
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2020
    S.21-23
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Anhand eines Praxisfalls und des dazu ergangenen Beschlusses des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.08.2019 – 15 Verg 10/19) stellt der Verfasser Grenzprobleme der Nachforderungsmöglichkeiten von Eignungsnachweisen im Vergabeverfahren dar. Im zugrundeliegenden Fall war ein Versicherungsnachweis aus dem Vorjahr und nicht aus dem aktuellen Jahr vom Bieter eingereicht worden. Dieser wies zudem eine inzwischen erhöhte aber damals noch geringere Deckungssumme aus. Die Nachforderungsmöglichkeit scheiterte letztlich an der materiell-fehlerhaften Angabe der Deckungssumme im formell veralteten Nachweis. Dieser wäre grundsätzlich als formell fehlerhaft nachforderbar gewesen, wäre nicht die damalige Deckungssumme zu niedrig. Abschließend zeigt der Verfasser noch weitere Praxisprobleme im Vergabeverfahren auf, die sich hinsichtlich der Deckungssummen und Versicherungspolicen im Konzernverbund ergeben können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Digitaler Briefkasten

Untertitel
In NRW startet ein neues elektronisches Nachprüfungsmodul
Autor
Beckmann-Oehmen, Katrin
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
8-9
Titeldaten
  • Beckmann-Oehmen, Katrin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2020
    S.8-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin berichtet über das Anfang des Jahres gestartete elektronische Nachprüfungsmodul im E-Vergabessystem des Landes NRW. Damit können in Nachprüfungsverfahren die Vergabe- und Angebotsunterlagen elektronisch von der Vergabestelle an die Vergabekammern und von dort auch dem OLG übermittelt werden. Das Nachprüfungsmodul fungiert als ein digitaler Briefkasten in einem geschlossenen System. Die Vergabestelle kann dort die elektronische Vergabeakte sortiert hochladen, und zwar zum einen die komplette Vergabeakte und zum anderen die mit den Kürzungen und Schwärzungen gefertigte Akteneinsichtsakte nach § 165 Abs. 3 GWB. Die Verfasserin sieht ein Problem des Systems darin, dass die Vergabestelle die Dokumente in dem System lediglich einfach elektronisch übermittelt, ohne diese zu signieren. Damit seien wesentliche Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, weil nicht eindeutig die Identifikation, oder die Frage ob ein Absendewille bestand, geklärt werden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zur Verfahrensgestaltung eines Konzessionierungsverfahrens nach §§ 46 ff. EnWG

Autor
Könsgen, Elias
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
34-45
Titeldaten
  • Könsgen, Elias
  • EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
  • Heft 2/2020
    S.34-45
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.8.2019 – 6 U 109/18 Kart
auseinander. Das OLG Karlsruhe hatte über eine Vielzahl von Rügen in einem Konzessionierungsverfahren
(Strom) zu entscheiden, welche schon vor der Aufforderung zur Abgabe verbindlicher Angebote erhoben
worden. Eine Rüge betraf den Inhalt einzelner Vertragsklauseln. Das OLG Karlsruhe entschied jedoch, dass
nur solche Vertragsklauseln rügefähig seien, die selbst Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs sind
oder sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde auswirken können. Zudem
entschied das OLG, dass das Auswahlverfahren nicht zwingend als „offener Konzeptwettbewerb“
durchzuführen sei. Der Gemeinde stünde vielmehr bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens ein weiter
Ermessensspielraum zu, welcher nicht dadurch überschritten werde, dass auf das Einreichen von
Konzepten verzichtet wurde. Nach der Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen
Entscheidungsgründe fasst der Autor die relevanten Aussagen des Urteils für die Praxis zusammen und
bewertet das Urteil abschließend als insgesamt kommunalfreundlich. Er ist der Ansicht, dass das Urteil den
Gemeinden möglicherweise einen alternativen Weg aufzeige könne, wie Konzessionierungsverfahren nach
§ 46 ff. EnWG ausgestaltet werden könnten. Es bleibe jedoch abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung
anderer Oberlandesgerichte in eine ähnliche Richtung entwickelt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Aktuelle Entwicklungen des Konzessionsrechts

Autor
Meyer-Hetling, Astrid
Schneider, Julia
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
142-146
Titeldaten
  • Meyer-Hetling, Astrid ; Schneider, Julia
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2020
    S.142-146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Die Autorinnen besprechen in ihrem Beitrag das mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) im Jahr 2017 eingeführte Rüge- und Präklusionsregime. Hintergrund der EnWG-Novelle 2017 sei
gewesen, Rechtssicherheit bei der Durchführung des Konzessionswettbewerbs zu schaffen, dessen
konkrete rechtliche Ausgestaltung bis dahin gesetzlich nicht geregelt war. Zentrale Änderung der
Novellierung sei die Einführung des sogenannten Rüge- und Präklusionsregimes in § 47 EnWG zur
Stärkung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Danach wird das Konzessionierungsverfahren in drei
Phasen eingeteilt. In jeder Phase ergeht eine fristauslösende Mitteilung, wobei die Bieter innerhalb der
Frist etwaige Rechtsverletzungen in der jeweiligen Phase gegenüber der Gemeinde rügen müssen.
Erstmalig ist nun auch ein Akteneinsichtsanspruch im EnWG kodifiziert. Allerdings sei auch nach der
Kodifizierung sowohl der Umfang als auch die Rechtsfolge einer unzureichenden bzw. nicht rechtzeitigen
Gewährung der Akteneinsicht durch die Gemeinde unklar und in der Rechtsprechung umstritten.
Insgesamt sei festzustellen, dass die Novellierung des EnWG einige in der Praxis strittige Punkte klären
konnte, jedoch aufgrund einer unterschiedlichen Handhabung durch Gerichte nach wie vor erhebliche
Rechtsunsicherheit für Gemeinden und Bewerber bestehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabeverfahren nachschalten?

Untertitel
Wenn bei Planungsleistungen der Entzug der Fördermittel droht
Autor
Rhein, Kay-Uwe
Normen
§ 3 Abs. 7 S. 2 VgV
§ 3 Abs. 9 VgV
§ 48 VwvfG
Gerichtsentscheidung
OLG München vom 13.3.2017 – Verg 15/16
VK Westfalen vom 18.12.2019 - VK 1-34/19
EuGH vom 15.3.2012 – Rs. C-574/10
BVerwG vom 16.06.2015 – 10 C 15.14
VK Nordbayern vom 9.5.2018 - RMF-SG21-3194-3-10
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
5-7
Titeldaten
  • Rhein, Kay-Uwe
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2020
    S.5-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 7 S. 2 VgV, § 3 Abs. 9 VgV, § 48 VwvfG

OLG München vom 13.3.2017 – Verg 15/16, VK Westfalen vom 18.12.2019 - VK 1-34/19, EuGH vom 15.3.2012 – Rs. C-574/10, BVerwG vom 16.06.2015 – 10 C 15.14, VK Nordbayern vom 9.5.2018 - RMF-SG21-3194-3-10

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Vergabe von Planungsleistungen und dem Problem eines ggf. drohenden Entzugs von Fördermitteln auseinander. Diese Auseinandersetzung nimmt er anhand eines konkreten Beispielfalles, mithin der Erteilung eines öffentlichen Auftrags zur Planung der Sanierung und der Ausgestaltung eines denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes, vor. Anhand des Beispiels erläutert der Autor zunächst die Entwicklung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Auftragswertbestimmung bei Planungsleistungen. Hierbei kommt er zu dem Schluss, dass die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV gegen europarechtliche Vorgaben verstoße und folglich unangewendet zu bleiben habe. Unter Rückgriff auf die Rechtsansicht der EU-Kommission, der VK Westfalen und zahlreicher Stimmen aus der Literatur kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass bei der Bestimmung des Auftragswerts von Planungsleistungen grundsätzlich alle Planungsleistungen, die für das Werk erforderlich sind, zu addieren sind, soweit ein Rückgriff auf die 80/20 %-Regel des § 3 Abs. 9 VgV nicht in Betracht komme. Letztlich stellt der Autor noch dar, dass die Nicht-Durchführung einer EU-weiten Vergabe stets als schwerer Vergabefehler zu werten und damit auch förderschädlich sei. Soweit Zuwendungen auf Grundlage von § 48 VwVfG zurückgefordert würden, sei jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Fall des intendierten Ermessens vorliege, was selbst dann gelte, wenn sich der Zuwendungsempfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Ob eine rechtswidrig unterbliebene Vergabe aus förderrechtlichen Gründen nachgeholt werden muss, sei danach zu bestimmen, wann die jeweilige Vergabe erfolgt ist und ob die Vergabestelle vertretbar zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die beabsichtigte Vorgehensweise rechtmäßig erfolgt ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Ermessens- und Beurteilungsspielraum öffentlicher Auftraggeber unter Druck

Autor
Greb, Klaus
Normen
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
§ 127 GWB
§ 58 VgV
Gerichtsentscheidung
OLG Celle NZBau 2019, 462
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
147-151
Titeldaten
  • Greb, Klaus
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2020
    S.147-151
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB, § 127 GWB, § 58 VgV

OLG Celle NZBau 2019, 462

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt die Entscheidung des OLG Celle vom 19.03.2019 (13 Verg 7/18) zu den Auftraggeberspielräumen bei der Festlegung und Anwendung von Wertungskriterien (hier u.a. „Einheitliches Codiersystem“, „Möglichkeit der E+1-Zustellung“) und deren Gewichtung bei der Vergabe von Postdienstleistungen. Für das OLG Celle führte das gewählte Bewertungssystem zu einer sach- und vergabewidrigen Begünstigung einzelner Marktteilnehmer, u.a. wegen einer relativ geringen Gewichtung des Preiskriteriums mit 30 %. Für den Verfasser trifft dieses Verdikt auf den konkreten Sachverhalt nicht zu. Die Abgrenzungskriterien für eine „sachwidrige Gewichtung" seien zudem nicht zweifelsfrei. Zu begrüßen sei dagegen die vom OLG Celle bejahte Möglichkeit der Heilung einer ausgebliebenen oder fehlerhaften Belehrung über die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB mittels des Rügeantwortschreibens.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rückforderung von Zuwendungen wegen Vergabefehlern

Autor
Brüning, Christoph
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
154-157
Titeldaten
  • Brüning, Christoph
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2020
    S.154-157
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Autor stellt in dem Aufsatz dar, dass Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen nicht stets die Rückforderung von Zuwendungen zur Folge haben. Der Autor arbeitet zunächst heraus, welche Rechtsgrundlagen dazu führen können, dass Zuwendungsempfänger vergaberechtliche Bestimmungen beachten müssen. Es sei nicht selten, dass Unternehmen sowohl aufgrund des Vergaberechts (als öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) als auch zusätzlich als Zuwendungsempfänger zur Beachtung vergaberechtlicher Bestimmung verpflichtet sind. Dies seien dann jedoch häufig unterschiedliche vergaberechtliche Bestimmungen (etwa VOL/A bzw. UVgO einerseits und SektVO andererseits). Nur die aufgrund der Zuwendung zu beachtenden Bestimmungen seien dann bei der Entscheidung über mögliche Rückforderungen heranzuziehen. Das dabei bestehende Ermessen sei stets mit Blick darauf auszuüben, ob im Einzelfall durch Vergabeverstöße die Ziele des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) vereitelt werden. Dies gelte auch für sog. schwere Vergabeverstöße, bei denen durch Runderlasse ein intendiertes Ermessen vorgesehen ist. Der Autor stellt darüber hinaus die Voraussetzungen und Folgen bei der Geltendmachung von Vergaberechtsverstößen durch Bieter im Vergabeverfahren einerseits und Zuwendungsgeber andererseits gegenüber.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wiedervorlage Vorabinformation

Untertitel
Die Mitteilung nach § 134 GWB macht vielen Auftraggebern noch zu schaffen
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
23-25
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2020
    S.23-25
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten zum Thema Vorabmitteilung nach § 134 GWB und fasst die dazu ergangene aktuelle Rechtsprechung zusammen. Dabei geht es zum einen um die inhaltlichen Anforderungen an die Bieterinformation, zum anderen aber auch um Fragen rund um die Versendung, wobei natürlich die Entscheidung der VK Südbayern zum Hochladen von Bieterinformationen auf Vergabeplattformen nicht fehlt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja