Der Rechtsschutz nach § 47 EnWG im Konzessionsvergabeverfahren

Autor
Dümke, Christian
Normen
§ 47 EnWG
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
142-145
Titeldaten
  • Dümke, Christian
  • ER-EnergieRecht
  • Heft 4/2019
    S.142-145
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 47 EnWG

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Verfasser stellt das Rechtsschutzsystem für Konzessionsvergabeverfahren der Gemeinden nach § 46 Abs. 2 EnWG vor und geht den Rechtsfragen nach, die mit dem 2017 eingeführten Rügeregime des § 47 EnWG verbunden sind. Das Grundkonzept der Regelung sehe frühzeitige Rügen gegenüber der ausschreibenden Gemeinde und Präklusionsvorschriften vor, um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen und die Überprüfung der Konzessionsvergabe nicht erst im Rahmen der Netzherausgabe von Alt- an Neukonzessionär streitig werden zu lassen. Der Aufsatz liefert sodann einen Überblick über das Rügeverfahren sowie den gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast, dem Umfang der gerichtlichen Verfügung, der Präklusions- und Bindungswirkung sowie der Vollstreckung. Einen Schwerpunkt bilden die in der Literatur und der Rechtsprechung divergierenden Auffassungen zur Reichweite der zur Konzessionsvergabe ergangenen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz für ein etwaiges Hauptsacheverfahren und eine spätere Netzherausgabeklage. Die zahlreichen Unklarheiten des neuen Rügeregimes könnten bei falscher Anwendung den gesetzgeberischen Zweck einer zeitnahen und rechtssicheren Beanstandung gefährden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

"Vender Lock-in" in IT Contracts - What to Consider When Choosing and Using IT Systems

Autor
Matuszewska-Pautsch, Karolina
Heft
1
Jahr
2020
Seite(n)
1-15
Titeldaten
  • Matuszewska-Pautsch, Karolina
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 1/2020
    S.1-15
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Ursachen und Folgen einer Lieferantenabhängigkeit bei IT-Systemen von
öffentlichen Auftraggebern sowie möglichen Lösungsansätzen zur Auflösung dieser Abhängigkeit.
Zunächst arbeitet die Verfasserin heraus, dass durch umfassende Schutzrechte der Hersteller im IT-Sektor
häufig ein Anbieterwechsel ausgeschlossen und die Anschlussfähigkeit der Systeme verhindert wird.
Aufgrund der Investition in die IT-Systeme und die Integrationsaufwände entsteht dann eine langjährige
wirtschaftliche oder faktische Abhängigkeit des öffentlichen Auftraggebers. Bei Systemerweiterungen und
-ergänzungen sei dann in der Folge auch kein Wettbewerb mehr möglich. Daher geht sie sodann der Frage
nach, ob vergaberechtliche Vorgaben einer solche Abhängigkeit entgegenstehen könnten. Dabei
untersucht sie auch die Möglichkeiten und Grenzen von Auftragserweiterungen während der Laufzeit. Sie
stellt fest, dass der Lieferantenabhängigkeit im Wesentlichen nur bei der Konzeption der Ausschreibung
begegnet werden kann. So müssten die wirtschaftlichen Folgen bereits dort untersucht werden.
Abhängigkeiten können in erster Linie durch Rückgriff auf Open Source Produkte begegnet werden.
Zumindest sollte jedoch die Ausgestaltung der Schutzrechte in der Wertung berücksichtigt werden. Das
Grundproblem der Lieferantenabhängigkeit könne jedoch nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden,
in dem er Vorgaben zur Interoperabilität schaffe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Grenzfragen des Anwendungsbereichs und international einheitliche Auslegung des UN-Kaufrechts (CISG)

Untertitel
Zugleich Anmerkung zu Appellationsgericht Basel-Stadt vom 24.8.2018 – ZB.2017.20 (AG.2018.557)
Autor
Schroeter, Ulrich G.
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
133-136
Titeldaten
  • Schroeter, Ulrich G.
  • IHR - Internationales Handelsrecht
  • Heft 4/2020
    S. 133-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor bespricht in seinem Beitrag den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 24.08.2018 – ZB.2017.20 (AG.2018.557). Das Appellationsgericht hatte über eine Klage einer
schweizerischen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu entscheiden, die im Jahre 2003 durch Ausschreibung
einen Lieferanten für elektronische Stromzähler gesucht hatte. Mit ihrer Klage begehrte die Auftraggeberin
vom slowenischen Auftragnehmer und seinem schweizerischen Tochterunternehmen Rückzahlung des
gesamten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe der mangelhaften Stromzähler sowie
Schadensersatz. Der Autor bespricht drei von fünf vom Appellationsgericht entschiedene Fragen, nämlich
ob das UN-Kaufrecht (CISG) auf durch Ausschreibung angebahnte/abgeschlossene Kaufverträge sowie auf
Mehrparteienverträge Anwendung findet und, ob CISG-Verträgen wegen Irrtums über
Wareneigenschaften anfechtbar sind. Abschließend würdigt der Autor das methodische Vorgehen des
Appellationsgericht, welches sich im Hinblick auf die Auslegungsziele des Art. 7 Abs. 1 CISG der
herrschenden Meinung anschließt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass das Übereinkommen
anwendende Gericht die Rechtsprechung der Gerichte anderer Staaten zum CISG, wenn auch nicht
bindend, zu berücksichtigen haben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Formvorgaben des § 53 VgV

Autor
Wagner, Christian-David
Normen
§ 53 VgV, § 10 VgV, § 126b BGB
Gerichtsentscheidung
VK Südbayern, Beschluss v.29.3.2019, Z3-3-3194-1-07-03/19
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
12-13
Titeldaten
  • Wagner, Christian-David
  • VergabeFokus
  • Heft 6/2020
    S.12-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 53 VgV, § 10 VgV, § 126b BGB

VK Südbayern, Beschluss v.29.3.2019, Z3-3-3194-1-07-03/19

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag beleuchtet die Formanforderungen des § 53 VgV. Die einfache Textform (§ 126b BGB) wird
vorgestellt. Einer elektronischen Signatur bedürfe es zur Einhaltung der Textform grundsätzlich nicht,
allerdings könne der Auftraggeber weitergehende Formanforderungen stellen. Die Übersendung von
Interessensbekundungen und Angeboten per E-Mail genüge im Hinblick auf die
Verschlusselungsanforderungen der §§ 53, 54 VgV nicht. Der Autor stellt weiter dar, wann die Anforderung
nach § 126b BGB, dass die Person des Erklärenden erkennbar sein muss, erfüllt ist. Eine Nennung der
natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, sei zur Erfüllung der Textform nach § 126b BGB nicht
erforderlich. Allerdings könne der Auftraggeber auch hier weitergehende Anforderungen stellen, was dann
allerdings unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsse. Im Hinblick auf die nah § 126b BGB
erforderliche Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger sei empfehlenswert, die entsprechenden
Dokumente nicht ausschließlich auf einer Website zu speichern, wobei man die hierzu ergangene
Rechtsprechung allerdings auch kritisch hinterfragen könne. Für Auftraggeber zieht der Autor das Fazit,
dass insbesondere das Informationsschreiben nach § 134 GWB zusätzlich auf anderem elektronischen
Wege versendet und nicht allein über eine Website bereit gestellt werden sollte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

EVB-IT Erstellung: Gestaltungshinweise für agile Softwareentwicklungsverträge

Untertitel
Betrachtung ausgewählter Schwerpunktthemen
Autor
Koch, Moritz Philipp
Kunzmann, Luise
Müller, Norman
Heft
1
Jahr
2020
Seite(n)
8-13
Titeldaten
  • Koch, Moritz Philipp ; Kunzmann, Luise; Müller, Norman
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • Heft 1/2020
    S.8-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In ihrem Beitrag stellen die Autoren die Möglichkeiten der Anpassung der EVB-IT Erstellung auf agile
Softwareentwicklungsverträge vor. Für den Auftraggeber sei es aufgrund der werkvertraglichen Gestaltung
vorteilhaft, für agile Softwareentwicklungsverträge die EVB-IT Erstellung als Grundlage zu verwenden. Die
EVB-IT Erstellung müssten um agile Begrifflichkeiten sowie Vorgehensweisen ergänzt werden, wobei eine
Orientierung an agilen Methoden wie Scrum vorteilhaft sei. Da die EVB-IT Erstellung für Einzelvorhaben
konzipiert seien, müssten unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben rahmenvertragliche
Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden. Wichtig sei bei großen IT-Projekten ebenfalls die
Regelung von Abnahmen gemäß § 640 BGB. Es müsse beachtet werden, dass der Auftragnehmer ein
berechtigtes Interesse an Teilabnahmen haben könne, die in den EVB-IT Erstellung nicht vorgesehen seien.
Hinsichtlich der Gesamtabnahme müsse beachtet werden, dass die EVB-IT keine Vorgabe enthielten, das
Gesamtwerk gegen die Definition of Done zu prüfen, also die Anforderungen, die sich unter anderem aus
der Leistungsbeschreibung und den im Laufe des Projekts erfolgten Änderungen ergeben. Gemäß dem
agilen Ansatz könne es sinnvoll sein, die Pflege der Software bereits mit den ersten entstehenden
Softwareteilen beginnen zu lassen und zu vergüten. Schließlich sei in Bezug auf die Dokumentation der
Software zu beachten, dass die EVB-IT Erstellung keine Vorgaben zum Zeitpunkt der Dokumentierung
durch den Auftragnehmer enthalte. Es sei daher ratsam, die EVB-IT Erstellung zu modifizieren und eine
angemessene, fortlaufende Dokumentation zu vereinbaren. Die in den EVB-IT Erstellung vorgesehenen
Change Requests seien aufgrund der agilen Vorgehensweise lediglich für größere bzw. grundsätzliche
Änderungen in langfristigen Projekten notwendig. Die Vergütung könne als agiler Pauschalfestpreis
vereinbart werden, bei dem ein überschießender Betrag nur noch zu einem bestimmten Prozentsatz
vergütet werde. Auch sei eine Vergütung nach Aufwand möglich, wobei der Auftraggeber sich vor
ausufernden Kosten schützen müsse, unter anderem indem er im Vergabeverfahren feste Preise für ein
fiktives oder nicht fiktives Mengengerüst anbieten lässt. Bei der Fälligkeit des Werklohns sollten mögliche
Abschlagszahlungen so gestaltet werden, dass bei der Gesamtabnahme ein über die Zahlung für die
letzten Leistungen hinausgehender Betrag als Druckmittel verbleibt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

BIM und Vergaberecht Alte und neue Wege

Autor
Kemper, Till
Heft
1
Jahr
2020
Seite(n)
36-40
Titeldaten
  • Kemper, Till
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2020
    S.36-40
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Frage auseinander, wie das Thema des Building Information Modeling (BIM)
derzeit in der Vergabe öffentlicher Aufträge behandelt wird und welche neuen Möglichkeiten sich
hierdurch ergeben können. Unter Hinweis auf den Stufenplan zur Einführung von BIM 2015 des
Bundesverkehrsministeriums stellt er die Ausgangslage dar und beschreibt ausführlich die bisherige Praxis
bei BIM-Vergaben. Sodann geht er insbesondere auf die Probleme ein, die sich im Zusammenhang mit
der Vergabe von Planungsleistungen und Bauleistungen mit der BIM-Methode ergeben können und
beschäftigt sich eingehend mit dem Aspekt der Abrechnung von BIM-Leistungen auf Basis der noch
geltenden HOAI. Nachfolgend beschreibt der Autor die möglichen neuen Wege für den Einsatz von BIM
und setzt sich mit möglichen „Hemmschuhen“ und Irrglauben der Praxis auseinander, um abschließend
Varianten für eine neue Vergabekonzeption zu erläutern. Letztlich beschäftigt sich der Autor auch mit der
Frage, ob ein Open-BIM-Ansatz zu verfolgen sei oder ein bestimmtes Datenmodell nach der
Ausschreibung der ersten Planerleistungen vorgegeben werden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Besonderheiten des elektronischen Ausschreibungsverfahrens nach dem VerpackG

Autor
Leinemann, Ralf
Buslowicz, Philipp
Normen
§ 23 VerpackG
§§ 1025 bis 1066 ZPO
§ 168 GWB
§ 169 GWB
§§ 181 ff. GWB
Schiedsgerichtsordnung
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2020
Seite(n)
2-5
Titeldaten
  • Leinemann, Ralf; Buslowicz, Philipp
  • Vergabe News
  • Heft 1/2020
    S.2-5
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 23 VerpackG, §§ 1025 bis 1066 ZPO, § 168 GWB, § 169 GWB, §§ 181 ff. GWB, Schiedsgerichtsordnung

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
In ihrem Beitrag beschäftigen sich die Autoren mit der Systematik und den vergaberechtlichen
Besonderheiten bei der Vergabe von Sammelleistungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG), das am
01.01.2019 in seiner aktuellen Form in Kraft getreten ist. Zunächst geben die Autoren einen Überblick über
die rechtlichen Grundsätze des VerpackG und stellen die Besonderheiten, wie etwa die Anwendbarkeit auf
private Produzenten und die Systembeteiligungspflicht, vor. Der Fokus wird im Folgenden auf die zentrale
Norm (§ 23 VerpackG) gerichtet, der ein elektronisches Ausschreibungsverfahren für die zu erbringenden
Sammelleistungen vorsieht. Sodann gehen die Autoren auf die Formerfordernisse und die Besonderheiten
beim Zuschlag ein. Es handelt sich um ein offenes Ausschreibungsverfahren. Die Rolle des Betreibers der
elektronischen Plattform (§23 Abs. 5 VerpackG) wird vorgestellt und erörtert. Dieser stellt nicht nur die
Vergabeplattform bereit, sondern führt auch die erste Auswertung der Angebote durch. Weitere formale
Vorgaben und Ausnahmeregelungen des VerpackG werden aufgezeigt. Dabei stellen die Autoren Bezüge
zum Kartellvergaberecht her. Schließlich wird der besondere Rechtsschutz nach dem VerpackG (§ 23
Abs. 8), der in Form eines privaten Schiedsgerichts organisiert ist, ausführlich dargestellt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bestätigung der Bereichsausnahme für Vergaben von Rettungsdienstleistungen

Autor
Jaeger, Wolfgang
Normen
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 21.03.2019, Rs. C-465/17
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
7-13
Titeldaten
  • Jaeger, Wolfgang
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2020
    S.7-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

EuGH, Urt. v. 21.03.2019, Rs. C-465/17

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21.03.2019 in der Rechtssache C-
465/17 dar, mit dem dieser auf Vorlage des OLG Düsseldorf zur Geltung der Bereichsausnahme des § 107
Abs. 1 Nr. 4 GWB für Rettungsdienstleistungen entschieden hat. Das Urteil beantwortet auf Grundlage der
Richtlinienvorgabe des Art. 10 h) Richtlinie 2014/24/EU die in Deutschland bislang umstrittene Frage dahin,
dass sowohl die Notfallrettung als auch sog. qualifizierte Krankentransporte (mit Rettungssanitätern) als
Maßnahmen der Gefahrenabwehr unter die Ausnahme fallen, sofern die Leistungen durch gemeinnützige
Träger erbracht werden. In diesem Zusammenhang befasst sich der Gerichtshof auch mit dem
Gemeinnützigkeitsbegriff, insbesondere unter Berücksichtigung des Aspektes der (mangelnden)
Gewinnerzielungsabsicht. Der Autor analysiert und bewertet die Entscheidung, geht aber darüber hinaus
auf die Frage ein, ob angesichts der Befreiung der Vergabe der betroffenen Leistungen vom
positivgesetzlich geregelten Vergaberecht (in Gestalt der Vorschriften des GWB und der VgV sowie des
übergeordneten EU-Richtlinienrechts) der Auswahlvorgang den allgemeinen Grundsätzen des EUPrimärrechts
unterliegt und es deshalb eines vergaberechtsähnlichen Bieterwettbewerbs bedarf. Dies wird
mit der Begründung verneint, dass hier angesichts der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung keine
Regelungslücke vorliege, die die Anwendung der primärrechtlichen Grundsätze rechtfertigen könnte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja