Reform der Notfallversorgung aus Sicht des kommunalen Rettungsdienstes

Autor
Schwind, Joachim
Normen
§ 75 SGB V
§ 75 b SGB
§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
Gerichtsentscheidung
EuGH, RS. C-465/17, NZBau 2019, 319
BVerwG, Beschl. v. 21.9.2023 – 3 B 44.22, GewArch 2025, 66
Jahr
2024
Seite(n)
70-77
Titeldaten
  • Schwind, Joachim
  • Geo. Wash. Int'l L. Rev - The George Washington International Law Review
  • 2024
    S.70-77
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 75 SGB V, § 75 b SGB, § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V

EuGH, RS. C-465/17, NZBau 2019, 319, BVerwG, Beschl. v. 21.9.2023 – 3 B 44.22, GewArch 2025, 66

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Vortrag im Rahmen des Herbstsymposiums der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. mit dem Titel „Reform des Not- und Rettungsdienstes“ vom 24.11.2023 in Berlin. Auf Bundesebene werden – so der Autor – derzeit Überlegungen zur Reform der Notfallversorgung angestellt. Der Autor stellt die kommunale Sichtweise mit einem Schwerpunkt auf die Rettungsdienste dar. Der Beitrag geht davon aus, dass es zwar Reformbedarf in der ambulanten Patientenversorgung in Deutschland gibt, kritisiert aber die Reformversuche, die seit 2020 von der Bundesebene angegangen werden, da diese keine grundlegenden Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten brächten. Der Beitrag tritt dabei der Tendenz entgegen, im Gesundheitsbereich Aufgaben auf die Bundesebene zu verlagern. Insbesondere äußert er sich kritisch zur 9. Stellungnahme der Regierungskommission für eine modernere und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Zunächst beschäftigt sich der Beitrag mit dem TSVG vom 10.5.2019 und übt Kritik an der Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 3 SGB V. Ferner betont und begründet der Beitrag, dass Rettungsdienst Ländersache sei und der Bund keine Kompetenz für rettungsdienstliche Regelungen im SGB V habe. Der Autor entkräftet sodann die These, der Rettungsdienst bekomme nur Geld, wenn er ins Krankenhaus einliefere. Der Beitrag entkräftet weitere Argumente des Bundesgesetzgebers in diesem Zusammenhang ausführlich. Vergaberechtliche Bezüge werden insgesamt nur vereinzelt hergestellt. In seinem Fazit fasst der Autor seine Thesen übersichtlich zusammen. Bei der Reform der Notfallversorgung sei „Evolution statt Revolution“ geboten. Der Bund sollte das SGB V an der Schnittstelle zwischen ambulanter Versorgung und Rettungsdienst weiter öffnen, damit die Partner der ambulanten Versorgung in Eilfällen, Rettungsdienst und kassenärztlicher Bereitschaftsdienst, gemeinsam mit dem Landesgesetzgeber örtlich angepasste sektorenübergreifende Lösungen finden können. Ein weiterer Bedarf nach Reformen auf Bundesebene bestehe nicht. Zunächst beschäftigt sich der Beitrag mit dem TSVG vom 10.5.2019 und übt Kritik an der Regelung des § 75 Abs. 1 a Satz 3 SGB V. Ferner betont und begründet der Beitrag, dass Rettungsdienst Ländersache sei und der Bund keine Kompetenz für rettungsdienstliche Regelungen im SGB V habe. Der Autor entkräftet sodann die These, der Rettungsdienst bekomme nur Geld, wenn er ins Krankenhaus einliefere. Der Beitrag entkräftet weitere Argumente des Bundesgesetzgebers in diesem Zusammenhang ausführlich. Vergaberechtliche Bezüge werden insgesamt nur vereinzelt hergestellt.
In seinem Fazit fasst der Autor seine Thesen übersichtlich zusammen. Bei der Reform der Notfallversorgung sei „Evolution statt Revolution“ geboten. Der Bund sollte das SGB V an der Schnittstelle zwischen ambulanter Versorgung und Rettungsdienst weiter öffnen, damit die Partner der ambulanten Versorgung in Eilfällen, Rettungsdienst und kassenärztlicher Bereitschaftsdienst, gemeinsam mit dem Landesgesetzgeber örtlich angepasste sektorenübergreifende Lösungen finden können. Ein weiterer Bedarf nach Reformen auf Bundesebene bestehe nicht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtsprechungsänderung des EuGH: Vollharmonisierung der Ausschlussgründe

Autor
Friton, Pascal
Schuchert, Moritz
Normen
§ 124 GWB
Heft
4
Jahr
2024
Seite(n)
200-203
Titeldaten
  • Friton, Pascal; Schuchert, Moritz
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2024
    S.200-203
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 124 GWB

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser besprechen die jüngste Entscheidung des EuGH vom 21.12.2023 (C-66/22, Infraestruturas de
Portugal) zum Spielraum der nationalen Gesetzgeber bei Umsetzung der Ausschlussgründe in das
nationale Recht. Aus Sicht der Verfasser bedeutet sie einen wichtigen Wendepunkt und eine Aufgabe der
bisherigen La-Cascina-Rechtsprechung. Es bestehe kein Raum mehr für mitgliedsstaatliche Abmilderungen
oder Nichtumsetzungen der fakultativen Ausschlussgründe. Im deutschen Recht betreffe das insbesondere
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB mit der Einschränkung auf Verstöße gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen „bei der Ausführung öffentlicher Aufträge“.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Inhouse-Vergabe bei Fördermittelempfängern

Autor
Golz, Marisa-Therese
Hohensee, Marco Michael
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2024
Seite(n)
78-82
Titeldaten
  • Golz, Marisa-Therese ; Hohensee, Marco Michael
  • Vergabe News
  • Heft 5/2024
    S.78-82
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 1–3 GWB haben entsprechend dem Wortlaut des § 108 GWB die Möglichkeit, ohne Beachtung vergaberechtlicher Regelungen Aufträge an juristische Personen des privaten Rechts zu vergeben, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Zudem sieht § 138 GWB ebenfalls eine Ausnahme von der Anwendung vergaberechtlicher Regelungen für Sektorenauftraggeber (§ 100 Abs. 1 GWB) vor, wenn diese Aufträge an verbundene Unternehmen vergeben. Im Rahmen dieses Aufsatzes fragen sich die Autoren, ob diese Möglichkeit auch für Fördermittelempfänger und öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 4 GWB gilt? Sie stellen dar, dass grundsätzlich auch private Unternehmen an das Vergaberecht gebunden sind, wenn sie staatliche Mittel zur Beschaffung erhalten. Diese Bindung könne gem. § 99 Nr. 4 GWB oder mittels der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides erfolgen. Ausnahmen von der Bindung an das Vergaberecht bei der Inhouse-Vergabe können gem. § 108 GWB bestehen. Die Voraussetzungen dieser Norm kann ein privates Unternehmen per se zwar nicht erfüllen, jedoch dürfe eine Übertragbarkeit auf Fördermittelempfänger und öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB nicht abwegig sein. Es bestehe grundsätzlich kein Widerspruch zu den vergaberechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Ausschreibungspflicht bestehe nur dann, wenn Zuwendungsempfänger Aufträge an Dritte unter Nutzung von Zuwendungsmitteln vergeben. Die Beschaffung über Tochter- oder Schwesterunternehmen ist als Selbstvornahme und nicht als Marktleistung anzusehen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass eine vergaberechtsfreie Vergabe von Aufträgen eines privaten Fördermittelempfängers insofern möglich sein dürfte. Voraussetzung sei, dass der Auftrag von einem privaten Fördermittelempfänger an ein verbundenes Unternehmen vergeben wird. Entscheidend dafür sei ein bestehendes Beherrschungsverhältnis zwischen dem Fördermittelempfänger und dem beauftragten Unternehmen.
Rezension abgeschlossen
ja

Unravelling Critical Success Factors in PublicPrivate Partnership Implementation

Untertitel
A Comprehensive Examination of Kenya's Public-Private Partnership Achievements and Challenges
Autor
Chiswa, Natasha
Heft
1
Jahr
2024
Seite(n)
39-60
Titeldaten
  • Chiswa, Natasha
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2024
    S.39-60
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) haben sich zu einem dynamischen Mittel für Nationen entwickelt, um die Infrastrukturentwicklung zu verbessern, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, Innovationen zu fördern, den Privatsektor einzubinden und die finanziellen Ressourcen zu optimieren. Diese Partnerschaften haben nach Ansicht der Autorin zurecht das Potenzial, die Fähigkeit der Regierungen, umfassende Entwicklungsziele zu erreichen und wichtige Investitionen anzuziehen, zu verändern. Die effektive Umsetzung von ÖPP sei jedoch ein vielschichtiges Unterfangen, das eine gründliche Prüfung der kritischen Erfolgsfaktoren erfordere, um einen dauerhaften Nutzen zu gewährleisten. Diese sind das Herzstück einer erfolgreichen PPP-Umsetzung, prägen den Ablauf von Organisationen und stellen den Erfolg während der Planungs-, Identifizierungs- und Bewertungsphasen sicher. Die Autorin stellt Kenia als ein prominentes Beispiel vor, welches einen transparenten Rechtsrahmen für ÖPP innerhalb seiner Grenzen geschaffen habe. Kenias beharrliche Bemühungen, private Investitionen in die Infrastrukturentwicklung zu katalysieren, stelle ein wertvolles Beispiel dar, welches in dem Aufsatz ausführlich dargestellt wird. Als wesentliche Erfolgsfaktoren für die erfolgreiche Implementierung von ÖPPs seien u.a. politische Stabilität, gutes Management und eine solide rechtliche Basis entscheidend. Trotz der Erfolge bei der Umsetzung gebe es nach Auffassung der Autorin Herausforderungen wie Korruption und mangelnde öffentliche Beteiligung in Kenia, die das Vertrauen der Bevölkerung an die Umsetzung beeinträchtigen. Die Analyse der kenianischen Erfahrungen biete jedoch wertvolle Lektionen für andere Länder, die PPPs einführen möchten, und betont die Bedeutung von Transparenz, guter Rahmenbedingungen und umfassender Stakeholder-Beteiligung.
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht - aktuelle Vorgaben in Bayern, schwere Vergabeverstöße und Ermessensausübung nach der Rückforderungsrichtlinie

Autor
Gass, Georg
Jahr
2024
Seite(n)
217-222
Titeldaten
  • Gass, Georg
  • BayVBl - Bayerische Verwaltungsblätter
  • 2024
    S.217-222
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Beitrag zu dem Thema "Zuwendungen und Vergaberecht" setzt sich mit den entsprechenden
Vorgaben in Bayern, schweren Vergabeverstößen und der Ermessensausübung nach der aktuellen
bayerischen Rückforderungsrichtlinie auseinander, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Zunächst geht
der Autor auf die Entwicklung der zuwendungsrechtlichen Vergabeauflagen in Deutschland ein. Sodann
werden Vergabeauflagen in Bayern thematisiert, wobei nach kommunalen und nicht kommunalen
Zuwendungsempfängern unterschieden wird. Weiter beschäftigt sich der Beitrag mit den schweren
Vergabeverstößen und deren Konsequenzen. In diesem Zuge wird zu öffentlichen Vergabevorschriften,
den Vergabeauflagen nach ANBest-I/P/K sowie zum Widerruf und der Rückforderung bei Vorliegen von
schweren Vergabeverstößen ausgeführt. Hier legt der Autor auch die Konkurrenz zu den Finanzkorrekturen
bei Vergabeverstößen bei EU-Kofinanzierungen dar. Bevor der Autor zu seinem Fazit kommt, stellt er fest,
dass keine oder nur wenige Vorgaben zur Ermessenslenkung in den Verwaltungsvorschriften auf Bundesbzw.
auf Landesebene vorhanden seien. Schließlich zieht er das Fazit, dass mit den
"Vergabeerleichterungen" und der damit verbundenen Entkoppelung des Zuwendungsrechts vom
Vergaberecht spürbare Maßnahmen zur Entbürokratisierung getroffen worden seien. Für
Zuwendungsempfänger seien Auflagen einfacher zu handhaben und die Gefahr der
Widerrufsentscheidungen sei verringert worden. Wünschenswert sei, dass gleichartige Vergabeauflagen
wie in Bayern bundesweit implementiert und bestehende Vergabeauflagen überarbeitet würden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neues aus dem Norden: Kein Ende der Wartefrist an Sonn- und Feiertagen?

Autor
Ziegler, Andreas
Heft
4
Jahr
2024
Seite(n)
203-206
Titeldaten
  • Ziegler, Andreas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2024
    S.203-206
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie damit umzugehen ist, wenn der Ablauf der Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Der Autor untersucht dabei ein Urteil des OLG Bremen, dass das bisher herrschende Verständnis in einem Obiter Dictum in Zweifel zieht. Zunächst wird der Fall, der dem Urteil des OLG Bremen zugrunde liegt dargestellt. Dort hat ein Bieter an einem Donnerstag die Vorabinformation erhalten, dass sein Angebot ausgeschlossen werde und dass nach Ablauf der Wartefrist von 10 Tagen (auf einen Sonntag fallend), am übernächsten Montag der Zuschlag auf ein anderes Angebot erteilt werde. Der Bieter rügte zunächst den Ausschluss und reichte dann einen Nachprüfungsantrag ein, der der Vergabekammer erst am besagten Montag um 00:49 Uhr (!) zuging. Als die Vergabekammer das Zuschlagsverbot erteilen wollte, hatte die Vergabestelle den Zuschlag bereits erteilt. Der Bieter monierte daraufhin, dass die Frist des § 134 Abs. 2 BGB rechtswidrig auf einen Sonntag fiele. Die Vergabekammer hielt den Nachprüfungsantrag dennoch für unzulässig. Das OLG Bremen entschied in zweiter Instanz anders. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, da es in den Fällen des § 135 Abs. 1 GWB auch nach Zuschlagserteilung möglich sei, die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags festzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber – wie hier vom Bieter gerügt – gegen § 134 GWB verstößt. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, sei aber erst im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu klären. Da der Nachprüfungsantrag im vorliegenden Fall aus anderen Gründen unbegründet war, hat das OLG Bremen diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden. In seinem Obitur Dictum hat es sich das Gericht aber nicht nehmen lassen, die herrschende Meinung in Judikatur und Schrifttum in Frage zu stellen. So führt es insbesondere an, dass Art. 3 Abs. 4 Satz 1 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 anordne, dass sich eine an einem Sonntag ablaufende Frist auf den anschließenden Arbeitstag verlängere. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn es sich um eine rückwärts zu berechnende Frist handele. Die herrschende Rechtsprechung und Literatur sind der Auffassung, dass es sich um eine solche rückwärts zu berechnende Frist handele, da Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Wegfall des Zuschlagsverbots sei. Das OLG Bremen ist der Auffassung, es handele sich im eine vorwärts zu berechnende Frist, da der Wortlaut von § 134 Abs. 2 GWB die Absendung der Vorabinformation als maßgeblichen Zeitpunkt nennt. Unabhängig davon stellt sich der Autor die Frage, ob nicht auch § 193 BGB (analog) in diesem Fall herangezogen werden kann. Die Auffassung, eine solche Anwendung sei nicht möglich, da § 134 GWB – anders als § 193 BGB (analog) – nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sei, überzeugt den Autor nicht bedingungslos. Schließlich sei die Annahme eines Bieterangebots zivilrechtlich durchaus eine Willenserklärung. In seinem Fazit stellt der Autor fest, dass es überzeugende Gründe für die Anwendung der Feiertagsregelung auf § 134 GWB gebe, deren Durchsetzung sich aber erst noch zeigen werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch ein rechtsanwaltliches Bieterverfahren

Autor
Schwintowski, Hans-Peter
Jahr
2024
Seite(n)
449-454
Titeldaten
  • Schwintowski, Hans-Peter
  • NJOZ - Neue Juristische Online Zeitschrift
  • 2024
    S.449-454
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor bespricht in seinem Aufsatz die rechtliche Bindungswirkung eines von Rechtsanwälten ausgestalteten und strukturierten Bieterverfahrens zur Veräußerung von Grundstücken und im Besonderen, ob die Wirksamkeit des Zuschlags noch von einer notariellen Beurkundung abhängt, oder letztere nur deklaratorische Wirkung hat und der Zuschlag bereits Bindung für die Parteien der Versteigerung entfaltet. Zwar stellt der Autor eingangs klar, dass es zur eigentlichen Eigentumsübertragung noch der notariellen Beurkundung bedarf, gleichwohl habe der Erwerber bereits einen vollwirksamen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. Daraus folge auch, dass dem Meistbietenden, sollte der Veräußerer z.B. die notarielle Beurkundung verweigern, Schadensersatzansprüche zustünden. Der Autor stützt diese teleologische Interpretation des § 311b Abs. 1 BGB auf die Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO), weshalb der Meistbietende darauf vertrauen dürfe, dass sein Höchstgebot im rechtsanwaltlich gesteuerten privaten Bieterverfahren rechtlich bindend ist. Zivilrechtlich zieht der Autor für diese These analog § 156 BGB heran, mithin die Eigentumsübertragung kraft Gesetz, sodass § 311b Abs. 1 BGB bereits tatbestandlich keine Anwendung finden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Nachprüfungsverfahren nach dem TVergG LSA: Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch die Hintertür?

Autor
Knoblauch, Finn
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
129-134
Titeldaten
  • Knoblauch, Finn
  • Zeitschrift für Schiedsverfahren
  • Heft 2/2024
    S.129-134
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Ausgehend von der Novelle des TVergG LSA vom 07.12.2022 untersucht der Verfasser in seinem Beitrag, ob Verwaltungsgerichte für den Rechtsschutz gegen Nachprüfungsentscheidungen in einem vergabespezifischen Nachprüfungsverfahren aufgrund Landesrechts zuständig sein können. Im TVergG LSA werden Nachprüfungsentscheidungen explizit als Verwaltungsakt qualifiziert (§ 23 TVergG LSA). Der Verfasser zeigt auf, dass Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte typischerweise vor den Verwaltungsgerichten stattfindet, daher könne sich daraus eine Regelzuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Vergaberechtsstreitigkeiten ergeben. Vergleichend untersucht der Verfasser auch die Regelungen der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen, Hessen und Thüringen. dahingehen, ob diese Drittschutz gegen die Nachprüfungsentscheidung vermitteln. Zudem beleuchtet er das Verhältnis der verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten. In seinem abschließenden Fazit spricht sich der Verfasser dafür aus, dass, sofern die Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt sich für Anträge gegen die Nachprüfungsentscheidungen nach dem TVergG LSA für zuständig erklären, sich weitere Bundesländer die Ausgestaltung des TVergG LSA zum Vorbild nehmen sollten, um eine Rechtswegeinheit im Vergaberecht zu erreichen und eine weitere Rechtswegzersplitterung zu vermeiden. Hierzu könne auch der Bundesgesetzgeber eine Öffnungsklausel schaffen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Bevorzugungspflicht des § 45 KrWG und ihre vergaberechtliche Umsetzung

Autor
Dieckmann, Martin
Normen
§ 45 Abs. 2 KrWG
Heft
1
Jahr
2024
Seite(n)
3-13
Titeldaten
  • Dieckmann, Martin
  • AbfallR - Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft
  • Heft 1/2024
    S.3-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 45 Abs. 2 KrWG

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Bevorzugungspflicht des § 45 KrWG und deren vergaberechtlicher Umsetzung
auseinander. Hierzu stellt er einleitend die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für Beschaffungen im
Zusammenhang mit der Abfallentsorgung dar. Hierbei hebt er die besondere Rolle des Abfallrechts als
Motor und Vorbild für eine möglichst ökologische und klimaneutrale Beschaffung hervor, die durch die
Einführung der Bevorzugungspflicht des § 45 Abs. 2 KrWG eine deutliche Aufwertung erfahren habe.
Sodann stellt der Autor die gesetzgeberische Entstehung der Bevorzugungspflicht dar, um sich dann mit
dem Anwendungsbereich, dem Charakter und dem Inhalt der Bevorzugungspflicht auseinanderzusetzen.
Im Anschluss erläutert er die sich aus der Bevorzugungspflicht ergebenden Handlungserfordernisse und -
optionen für den vergaberechtlichen Kontext unterteilt nach vorgelagerten Beschaffungsentscheidungen
und dem Vergabeverfahren selbst. Abschließend setzt er sich mit der Frage nach dem Drittschutz der Norm
auseinander und fasst dann in einem Ausblick die im Übrigen offenen Fragen zur Bevorzugungspflicht kurz
zusammen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Tarifanwendung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Autor
Caspers, Georg
Jahr
2024
Seite(n)
225-244
Titeldaten
  • Caspers, Georg
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • 2024
    S.225-244
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag untersucht Vorgaben zur Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und geht dabei vertieft auf die europarechtlichen Rahmenbedingungen ein. Als zentrale Frage wird dabei untersucht, ob öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren darauf bestehen können, dass auch nicht tarifgebundene (insb. ausländische) Unternehmen die Bedingungen lokal geltender Tarifverträge einhalten. Der Verfasser beschreibt zuerst die historische Entwicklung. Als letzter wichtiger Schritt wird die Änderung der Entsenderichtlinie (96/71/EG) im Jahr 2018 genannt, durch welche die Möglichkeiten zur Bestimmung von Arbeitsbedingungen durch die Mitgliedstaaten erweitert wurden. Dies hat zu neuen Regelungen auf Landesebene sowie zum Arbeitsentwurf eines Bundestariftreuegesetzes geführt. Der Verfasser unterscheidet hier zwischen Modellen, die im Gesetz auf tarifvertragliche Bedingungen verwiesen (z.B. Berlin) und solchen, die die Bedingungen durch eine Verordnung festlegen (z.B. Saarland, Bund). Es folgt eine Bewertung der Europarechtskonformität dieser neuen Regelungen. Er stellt zunächst fest, dass sozialstaatlich begründete Bedingungen für die Ausführung eines Auftrages gemäß Art. 70 der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) grundsätzlich zulässig seien. Entsprechend dem Rüffert-Urteil (C-346/06) sei der Maßstab für die Bindung ausländischer Unternehmen an Tarifverträge die Entsenderichtlinie, welche eine solche Bindung auch nach der Rechtsänderung nicht zulasse. Bezüglich Verordnungen zur direkten Regelung der Arbeitsbedingung kommt der Verfasser zu dem Schluss, dass sie entsprechend dem RegioPost-Urteil (C‑115/14) nicht gegen die Entsenderichtlinie verstoßen, aber dass sie größtenteils mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit unvereinbar und daher ebenfalls nicht Unionsrechtskonform sein. Zuletzt geht der Verfasser auf den Tariftreuebeschluss des BVerfG ein (11. 7. 2006 – 1 BvL 4/00). Dieser gelte zwar als abschließende Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Tariftreueregelungen, sei hinsichtlich seiner Verneinung einer Verletzung der positiven Koalitionsfreiheit aber nicht überzeugend
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja