Das neue Wettbewerbsregister
Normen
§ 123 GWB, § 124 GWB
Zeitschrift
Jahr
2018
Seite(n)
181-183
Titeldaten
- Wirth, Julia
- CCZ - Corporate Compliance Zeitschrift
-
2018
S.181-183
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 123 GWB, § 124 GWB
Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Die Autorin befasst sich mit der Etablierung eines einheitlichen Wettbewerbsregisters. Dieses solle eine rein elektronische Abfrage aller vergaberechtlich relevanten Rechtsverstöße beinhalten und voraussichtlich 2020 seinen Betrieb aufnehmen. Das Wettbewerbsregister habe zum Ziel, die Abfrage der „Korruptionsregister“ der Länder, des Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters zu vereinheitlichen. Eingetragen würden Unternehmen, gegen die rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder Bußgeldbescheidungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte in Deutschland ergangen sind. Dabei seien sowohl natürliche als auch juristische Personen eintragungsfähig. Betroffen könnten auch ausländische Unternehmen sein, sofern sie eine deutsche Verurteilung bzw. Geldbuße vorweisen. Ob eine Eintragung erfolge, obliege dabei der Registerbehörde. Die ermittelnden Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaften, müssten entsprechende Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde melden. Im Rahmen ihrer Kompetenzen gebe die Registerbehörde den Unternehmen rechtliches Gehör und könne Fehlerkorrekturen vornehmen. Eine Einsichtsbefugnis in das Register hätten alle öffentlichen Auftraggeber sowie die Eingetragenen über den sie betreffenden Inhalt. Ab einem Wert von 30.000,00 EUR bestünde für die Auftraggeber eine Einsichtspflicht, darunter lediglich die Möglichkeit zur Einsicht. Die Befugnis, ein Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen, bleibe dabei im gesetzlichen Rahmen allein im Ermessen des Auftraggebers. Es bestünde auch die Möglichkeit zur Selbstreinigung nach § 125 GWB. Die zentrale Entscheidung über den Erfolg der Selbstreinigung liege - mit für öffentliche Auftraggeber bindender Wirkung - bei der Registerbehörde. Die reguläre Löschung von Eintragungen erfolge je nach Fehlverhalten nach 3 bis 5 Jahren. Ein Antrag auf vorzeitige Löschung nach erfolgreicher Selbstreinigung sei ebenfalls möglich. Zum konkreten Ablauf des Selbstreinigungsverfahrens würden Leitlinien vom Bundeskartellamt erwartet. Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde seien zum OLG Düsseldorf zulässig.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja