Das (lange) Wochenende

Untertitel
Feiertage & Co: Was gilt dann eigentlich für die Fristberechnung?
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2022
Seite(n)
33-35
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2022
    S.33-35
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Ausgehend von den Fristenregelungen der europäischen Vergaberichtlinien die sich nach Kalender- und nicht nach Werktagen richten geht der Verfasser der Frage nach, was gilt, wenn ein nach Kalendertagen bestimmtes Fristende auf einen arbeitsfreien Tag fällt? Unter Bezugnahme auf einzelne Fristenregelungen kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass wenn eine Frist einen Termin bestimmt, bis zu dem hin spätestens eine Erklärung abzugeben ist, wie etwa eine nachgereichte Unterlage, eine Rüge, ein Nachprüfungsantrag oder der Zuschlag, sich die Frist verlängert, wenn ihr Ende auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Bestimmt die Frist hingegen einen Termin, an welchem frühestens eine Erklärung abgegeben werden darf, wie z.B. die Wartefrist nach der Vorabinformation, so verlängert sie sich nicht. Nach Kalendertagen zu berechnende Fristen verlängern sich nicht durch freie Tage, die in der Mitte der Frist liegen. Nur wenn der Rechtsschutz dadurch unangemessen beschnitten würde, können sie doch zur Unanwendbarkeit der Frist führen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechenaufgabe Nachlässe und Skonti

Untertitel
Zur korrekten Erfassung von bedingten und unbedingten Nachlässen
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2022
Seite(n)
15-16
Titeldaten
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2022
    S.15-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Im ersten Teil ihres Beitrages befasst sich die Verfasserin ausgehend von einer Ausschreibung zur Anlage von Blühstreifen mit der Frage, wann Preisnachlässe im Angebot bei der Wertung berücksichtigt werden können. Sie zeigt einleitend auf, dass nach § 16d EU Abs. 4 VOB/A für Bauvergaben Preisnachlässe ohne Bedingung nicht wertbar sind, wenn sie nicht an der vom öffentlichen Auftraggeber nach § 13 EU Abs. 4 VOB/A bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Für positionsbezogene Nachlässe gelte diese Vorgabe jedoch nicht, da sie zur unternehmerischen Kalkulationsfreiheit gehörten. Anders als Nachlässe auf die Gesamtangebotssumme müssten diese nicht an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle ausgewiesen werden (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.08.2020 – 3 VK LSA 44/20). Unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) dürften bei der Wertung der Angebote jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber keine entsprechende Stelle für die Wertung von Initiativrabatten einzelner Bieter vorsehe. Anschließend befasst sich die Verfasserin mit der Frage, wie mit unaufgefordert abgegebenen bedingten Nachlässen, die nicht die Zahlungsfrist betreffen, zu verfahren ist. Sie arbeitet heraus, dass – soweit der Bedingungseintritt in der Einflusssphäre des Auftraggebers liege – dieser gewertet werden könne. Im zweiten Teil ihres Beitrages befasst sich die Verfasserin mit der Frage wie mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen im Angebot umzugehen ist. Dabei geht sie auch auf grenzüberschreitende Fallkonstellationen ein. Sie arbeitet heraus, dass bei einem Leistungsbündel mit unterschiedlichen Steuersätzen im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, die zur Anwendung des höheren Steuersatzes führt, oder ob das Leistungsbündel jeweils getrennt mit eigenen Steuersätzen belastet wird. Maßgeblich sei dabei die Sicht eines objektiven Dritten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberecht als Mittel zur Verfolgung der Klimaschutzbelange des Art. 20 a GG

Autor
Birk, Tobias
Normen
Art. 20a GG
§ 13 KSG
Gerichtsentscheidung
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
Heft
10
Jahr
2022
Seite(n)
572-580
Titeldaten
  • Birk, Tobias
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2022
    S.572-580
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 20a GG, § 13 KSG

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Im Nachgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 zum Bundes-Klimaschutzgesetz (BVerfGE 157, 30) untersucht der Beitrag, in welchem Umfang die Vergabevorschriften zur Verfolgung des Klimaschutzziels aus Art. 20a GG geeignet sind. Unter dem Schlagwort „Klimaschutz im Vergabeverfahren“ erörtert der Autor zahlreiche Bestimmungen des Vergaberechts – von dem Gebot der Produktneutralität bis zu den Zuschlagskriterien – auf Möglichkeiten und Pflichten der öffentlichen Hand zur klimafreundlichen Beschaffung von Leistungen. Der Autor erläutert, dass das Vergaberecht eine klimafreundliche Vergabe zwar ermögliche, die entsprechenden Regelungen aber entweder nicht verpflichtend oder nicht justiziabel seien, weshalb das klimafreundliche Potenzial des Vergaberechts aktuell kaum genutzt werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Kriterium Preis: Oder darf es etwas anderes sein?

Autor
Schoof, Timm
Zeitschrift
Heft
9
Jahr
2022
Seite(n)
166-168
Titeldaten
  • Schoof, Timm
  • Vergabe News
  • Heft 9/2022
    S.166-168
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autoren setzen sich mit der Festlegung von Wertungskriterien auseinander. Sie heben zwar hervor, dass der Preis am einfachsten zu bewerten ist, wollen allerdings mit ihrem Beitrag aufzeigen und anleiten, auch weitere Zuschlagskriterien zu verwenden. Sie stellen hierzu in einem ersten Schritt den rechtlichen Rahmen für die Zuschlagskriterien dar. Sie gehen hierbei insbesondere auf die Abgrenzung zu den Eignungskriterien und die notwendige Transparenz ein. Im Anschluss greifen Sie einige Zuschlagskriterien beispielhaft heraus. So wird die Bewertung eines Projektleiters anhand der von ihm gehaltenen Präsentation näher beleuchtet. Völlig zutreffend verweisen die Autoren dann darauf, dass ein weiter Bewertungsspielraum durch höhere Anforderungen an die Dokumentation erkauft wird. Am Ende ihres Beitrags ermutigen die Autoren öffentliche Auftraggeber qualitative und vor allem auch innovative Zuschlagskriterien zu verwenden.
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Herausforderungen des Ukraine-Krieges

Autor
Bartetzky-Olbermann, Katharina
Pauka, Marc
Heft
4
Jahr
2022
Seite(n)
215-218
Titeldaten
  • Bartetzky-Olbermann, Katharina ; Pauka, Marc
  • Heft 4/2022
    S.215-218
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Die Verfasser befassen sich in ihrem Beitrag mit den vergaberechtlichen Herausforderungen des Ukraine-Krieges, der zu einer Sicherheitslage führt, die Beschaffungen z.B. zur Erfüllung der sich aus den Bündnispflichten der NATO ergebenden Maßnahmen, zur Stärkung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, zum Entgegenwirken gegenüber der Abhängigkeit im Hinblick auf Gas- und Öllieferungen, zur Aufnahme von Flüchtlingen und zum Ausbau von Infrastrukturen gegen Cyberangriffe erforderlich machen. Sie thematisieren im ersten Teil die grundsätzliche Eignung des Vergaberechts zur Krisenbewältigung. Hier gehen sie auf die Flexibilitäten des Vergaberechts mit seinen Spielräumen und Ausnahmen sowie insbesondere Ausnahmen bei wesentlichen Sicherheitsinteressen ein und stellen anschließend die Frage, ob das LNG-Beschleunigungsgesetz als Muster in Krisen dienen könnte, vergaberechtliche Risiken zu minimieren. In einem zweiten Teil behandeln sie die Auswirkungen der EU-Sanktions-Verordnung auf laufende bzw. nicht abgeschlossene sowie abgeschlossene Vergabeverfahren mit Erläuterungen zur Anwendbarkeit im Unterschwellenbereich zum Abschluss.

Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vereint im Wettbewerb

Untertitel
Zur Beteiligung verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren
Autor
Els, Jörg
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2022
Seite(n)
12-18
Titeldaten
  • Els, Jörg
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2022
    S.12-18
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit einer aktuellen Entscheidung der VK Rheinland (Beschluss vom 01.03.2022, VK 48/21-B), bei der eine Bieterin die Vergabe an den erstplatzierten Bieter rügte, da dieser über gesellschaftsrechtliche Verbindungen zu einer weiteren Bieterin verfügte. Hier sei die Geschäftsführung identisch und weitere Anhaltspunkte seien vorliegend gegeben, die ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vermuten lassen. Zunächst stellt der Autor den Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB dar und stellt im Anschluss eine Vorgängerentscheidung der VK Rheinland vom 19.05.2022 (VK 6/21-L) dar. Danach sollte bei Beteiligung mehrerer konzernverbundener Unternehmen an einer Ausschreibung eine widerlegbare Vermutung dafür bestehen, dass der Geheimwettbewerb zwischen den Unternehmen nicht gewahrt wurde. Der Autor stellt sich dann die Frage, wie hier praktisch zu verfahren sei und stellt im Anschluss die Rechtsprechung der Gerichte seit 2003 dar. Dann stellt der Autor dar, wie die Vergabestelle damit umzugehen hat, wenn sich mehrere verbundene Unternehmen an dem Vergabeverfahren beteiligen wollen und weist insbesondere darauf hin, dass die Vergabestelle tätig werden muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Dann stellt der Autor sich die Frage, welche Neuheiten sich in der Entscheidung der VK Rheinland ergeben. Hier wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Vergabestelle hier, anders als in der Vorgängerentscheidung, umfangreiche Sachverhaltsaufklärungen nebst Ermessensentscheidungen dokumentiert hatte. Zudem sei es immer eine Einzelfallentscheidung, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen Ausschluss vorliegen. Abschließend würdigt der Autor die Entscheidung der Vergabekammer und kommt zu dem Fazit, dass der Geheimwettbewerb vergaberechtlich ein hohes Gut sei, das erst den konkurrierenden Wettbewerb ermögliche. Sobald die Vergabestelle eine Doppelbewerbung erkenne, müsse sie den Sachverhalt aufklären und dann den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nutzen, um den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen.
Rezension abgeschlossen
nein

Russland-Sanktionen und Vergaberecht

Autor
Schröder, Holger
Normen
Art. 5 k VO (EU) Nr. 833/2014
Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014
§§ 18 f. AWG
§ 82 AWV
§ 134 BGB
Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c DS-GVO
§ 98 GWB
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB
§ 127 GWB
§ 155 GWB
§ 3 Abs. 9 VgV
§ 57 VgV
§ 16 EU VOB/A
Gerichtsentscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 9.12.2020 - 17 Verg 4/20, NZBau 2021
Heft
10
Jahr
2022
Seite(n)
385-390
Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • Heft 10/2022
    S.385-390
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 5 k VO (EU) Nr. 833/2014 , Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, §§ 18 f. AWG, § 82 AWV, § 134 BGB, Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c DS-GVO, § 98 GWB, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, § 127 GWB, § 155 GWB, § 3 Abs. 9 VgV, § 57 VgV, § 16 EU VOB/A

OLG Rostock, Beschluss vom 9.12.2020 - 17 Verg 4/20, NZBau 2021

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor befasst sich im Beitrag mit den vergaberechtlichen Auswirkungen der durch die Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 (kurz: Sanktionsverordnung) erlassenen Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbote für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Organisationen, Einrichtungen und Personen. Dabei macht er zunächst Ausführungen zum zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich der geänderten Verordnung und stellt heraus, woraus sich die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen ergeben. Der sachliche Anwendungsbereich wird anhand von Beispielen erläutert; grundsätzlich seien alle öffentlichen Aufträge und Konzessionen i.S.d. GWB, VgV, SektVO und VSVgV von der Sanktionsverordnung umfasst. Ausnahmen seien von der Sanktionsverordnung für unbedingt notwendige Güter oder Dienstleistungen vorgesehen. Daneben sei eine Genehmigung sanktionsrelevanter Aufträge möglich, wofür ein Auftraggeber sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registrieren müsse. Der Autor kritisiert, dass Auftraggeber die rechtlichen Sanktionsrisiken tragen, da ihnen die Prüfung der allgemeinen Genehmigung trotz unbestimmter Rechtsbegriffe zukomme. Hinsichtlich der vergaberechtlichen Auswirkungen der geänderten Verordnung differenziert er zwischen neuen und bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren. Im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, aber auch bei bereits vergebenen Aufträgen hält der Autor eine entsprechende Eigenerklärung für empfehlenswert, um im Fall einer russischen Beteiligung dem betroffenen Bieter den Zuschlag nicht zu erteilen bzw. den laufenden Vertrag mit dem Vertragspartner beenden oder aussetzen zu können. Abschließend zeigt der Autor auf, unter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsvergaben durchführbar sind und welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes sich am Auftrag interessierten Bietern bieten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das sanktionsrechtliche Zuschlags- und Erfüllungsverbot

Autor
Behr, Volker
Jahr
2022
Seite(n)
603-609
Titeldaten
  • Behr, Volker
  • 2022
    S.603-609
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht die Neuregelungen zum Zuschlags- und Erfüllungsverbot in Art. 5k der VO (EU) 833/2014 durch die VO (EU) 576/2022 zur Umsetzung des 5. Sanktionspakets der EU. Zunächst erläutert er den Anwendungsbereich der Regelung. Dabei geht er auf den Begriff der „Niederlassung“ ein und grenzt diesen zur „Zweigniederlassung“ ab. Danach untersucht er die Anwendbarkeit der Regelung auf Bietergemeinschaften und arbeitet heraus, dass die Anwendung auf BGB-Gesellschaften schwierig sei, da die BGB-Gesellschaft keine Gesellschaftsanteile im eigentlichen Sinn kenne und sie als Organisation i.S.d. Art. 5k Sanktions-VO erst dann durch ein sanktioniertes Mitglied infiziert wird, wenn dieses Mitglied mehr als die Hälfte der Anteile hält. Sodann geht er der Frage nach wie Beauftragte und Geschäftsbesorger in die Regelung einzuordnen sind. Anschließend beleuchtet er das Zuschlagsverbot, welches eigentlich ein vergaberechtlicher Ausschlussgrund sei. Im Hinblick auf das Erfüllungsverbot nimmt er eine zivilrechtliche Einordnung vor und zeigt auf, dass das Erfüllungsverbot nicht den Vertrag beendet. Eine Beendigung könne nach den vertraglichen Rücktritts- oder Kündigungsrechten, oder durch einen Rücktritt bzw. eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB erfolgen. Die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 133 Abs. 1 GWB lägen hingegen nicht vor. Abschließend geht er auf die straf- und ordnungsrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die Sanktions-VO ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Durch Selbstreinigung aus dem Wettbewerbsregister

Untertitel
Anmerkungen zu den Leitlinien und Praktischen Hinweisen des Bundeskartellamts
Autor
Herrlinger, Justus
Ahlenstiel, Enno
Heft
7-9
Jahr
2022
Seite(n)
396-404
Titeldaten
  • Herrlinger, Justus; Ahlenstiel, Enno
  • WuW - Wirtschaft und Wettbewerb
  • Heft 7-9/2022
    S.396-404
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit den Leitlinien und Praktischen Hinweisen des Bundeskartellamts im Hinblick auf eine vorzeitige Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung. Das Bundeskartellamt lege die Grundsätze fest, wie es die Vorschriften zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung anwenden werde und gebe praktische Hinweise für die Antragstellung. Nach einleitenden Bemerkungen und grundlegenden Ausführungen mit Blick auf das Wettbewerbsregister werden die Grundsätze der Selbstreinigung umfassend beleuchtet, wobei die Autoren den Hinweisen des Bundeskartellamts besondere Aufmerksamkeit widmen. Dabei würdigen sie die Vorgaben für die Kompensation, die Kooperation und Compliance kritisch. Sie geben einen Ausblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze. Insbesondere mit Blick auf verschiedene tatsächliche Herausforderungen könne auch das Bundeskartellamt nach Ansicht der Autoren keine Lösung herbeiführen. Ob eine Bewältigung dieser Herausforderungen gelinge, werde sich erst in der praktischen Handhabung von Einzelfällen zeigen. Die Autoren heben dabei die besondere Bedeutung der Verfahrensrechte der betroffenen Unternehmen hervor. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick.
Rezension abgeschlossen
ja

Rückkehr des „bösen Scheins“

Untertitel
Wettbewerbskonforme Vergabe von Wegenutzungsrechten
Autor
Jäger, Johannes
Normen
§ 120 Abs. 4 GWB
§ 46 EnWG
Gerichtsentscheidung
BGH, 12.10.2021 - EnZR 43/20
Heft
9
Jahr
2022
Seite(n)
515-519
Titeldaten
  • Jäger, Johannes
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2022
    S.515-519
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 120 Abs. 4 GWB, § 46 EnWG

BGH, 12.10.2021 - EnZR 43/20

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag kommentiert die Stadt Bargteheide-Entscheidung des BGH vom 12.10.2021, in der Bewerbern in Verfahren nach § 46 EnWG Beweiserleichterungen zugebilligt werden, wenn es an hinreichenden formellen, personellen und organisatorischen Trennungsmaßnahmen zwischen der Gemeinde und dem beauftragten Eigenbetrieb fehlt. Eine konkrete Benachteiligung (z.B. im Wege der Doppelbefassung) muss dann nicht nachgewiesen werden, um die Nichtigkeitsfeststellung zu bewirken. Nicht ausreichend ist für den BGH das Outsourcing des Vergabeverfahrens seitens der Gemeinde an eine beauftragte Anwaltskanzlei. Der Beitrag kritisiert die Entscheidung wegen der Rechtsunsicherheiten für die Kommunen und erörtert Handlungsmöglichkeiten, darunter die (vergabefreie) Betrauung dauerhaft eingerichteter zentraler Beschaffungsstellen nach § 120 Abs. 4 GWB (z.B. auf Zweckverbandsebene) mit der weisungsgebundenen Durchführung des Vergabeverfahrens für die Gemeinde. Letztlich bleibe aber der Gesetzgeber berufen, die Vergabeverfahren nach § 46 EnWG detaillierter zu normieren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja